LinkedInInstagramYoutube

Zurück

16.12.2025

Übergangsfrist für Zusatz- und Nachqualifikationen läuft Ende März 2026 aus

Psychotherapie-Vereinbarung

Der Text gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Über ggf. weitere Neuigkeiten zum Thema wird an anderer Stelle informiert.


Dies betrifft insbesondere die Zusatzqualifikation in Psychotherapie bei Kindern und Jugendlichen und die Nachqualifikation in Gruppentherapie.

Zum 1. April 2024 ist die überarbeitete Psychotherapie-Vereinbarung in Kraft getreten. Damit wurden die Voraussetzungen für Genehmigungen zur Ausführung und Abrechnung von psychotherapeutischen Leistungen teilweise neu geregelt und an das aktuelle Weiterbildungsrecht und Psychotherapeutengesetz angepasst. Hinzugekommen sind Vorschriften für Fachpsychotherapeut:innen sowie Voraussetzungen für weitere Psychotherapieverfahren („Zweitverfahren“). Für begonnene oder geplante Aus-, Fort- beziehungsweise Weiterbildungen wurde eine Übergangsregelung aufgenommen: Nach dieser kann bis zu zwei Jahre nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine Qualifikation nach den alten Vorgaben begonnen werden.

Diese Übergangsregelung läuft nun Ende März 2026 aus. Ab dem 1. April 2026 können dann in der ambulanten Psychotherapie bestimmte Aus-, Fort- oder Weiterbildungen nur noch nach den neuen Vorgaben begonnen werden. Dies betrifft hauptsächlich die Zusatzqualifikation in Psychotherapie bei Kindern und Jugendlichen und die Nachqualifikation in Gruppentherapie.

PraxisInfoSpezial für Psychotherapeut:innen 
Um Psychotherapeut:innen umfassend über das Genehmigungsverfahren in der ambulanten Psychotherapie und die Anforderungen an die Qualifikation zu informieren, hat die KBV eine neue PraxisInfoSpezial bereitgestellt. Auf 11 Seiten wird alles Wesentliche zusammengefasst – unter Berücksichtigung der aktuellen Psychotherapie-Vereinbarung.