Die aufgrund gesetzlicher Vorgaben neu geregelte Vorhaltepauschale für Hausarztpraxen wird zum 1. Januar 2026 eingeführt. Mit ihr soll die hausärztliche Grundversorgung stärker gefördert werden.
Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und GKV-Spitzenverband haben am 19. August im Bewertungsausschuss die Details beschlossen. Die Vorhaltepauschale gibt es bereits seit 2013 in Form einer Zusatzpauschale für die Wahrnehmung des hausärztlichen Versorgungsauftrags. Als Folge des im Januar vom damaligen Bundestag beschlossenen Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetzes musste die Vorhaltepauschale neu geregelt werden.
Ab 2026 gilt nun: Die Grundsystematik der Gebührenordnungsposition (GOP) 03040 bleibt in leicht abgesenkter (von 138 auf 128 Punkte) Bewertung bestehen. Zuschläge in unterschiedlicher Höhe gibt es zusätzlich, wenn eine Mindestzahl an Kriterien der hausärztlichen Grundversorgung erfüllt wird (zum Beispiel Haus- und Pflegeheimbesuche oder Schutzimpfungen). Für diabetologische Schwerpunktpraxen, HIV-Schwerpunktpraxen und Substitutionspraxen haben KBV und GKV-Spitzenverband Ausnahmeregelungen vereinbart.
Wie bisher gilt: Die Bewertung der GOP 03040 ist abhängig von der Praxisgröße. Praxen mit mehr als 1.200 Behandlungsfällen je Hausärztin/Hausarzt im Quartal erhalten eine etwas höhere Pauschale, bei weniger als 400 Behandlungsfällen je Hausärztin/Hausarzt erfolgt ein Abschlag. Neu ist ein Abschlag für Hausarztpraxen, die weniger als zehn Schutzimpfungen im Quartal durchführen. Ihre Vorhaltepauschale wird um 40 Prozent gekürzt, da Impfen zur hausärztlichen Grundversorgung gehört.
Vorhaltepauschale und Zuschlag werden durch die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung zugesetzt. Beide Leistungen werden in voller Höhe gezahlt. Hintergrund ist die Entbudgetierung der hausärztlichen Leistungen des EBM zum 1. Oktober.

