Da aktuell keine Verlängerung der Übergangsregelung vorliegt, wird seit dem 2. Dezember 2025 von der Verordnung von sonstigen Produkten zur Wundbehandlung abgeraten.
In den Verordnungsnews Nr. 2 Februar 2025 hat die KV Berlin über die Verlängerung der Übergangsreglung zur Verordnung von sonstigen Produkten zur Wundbehandlung bis zum 2. Dezember 2025 durch das Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz (GVSG) informiert.
Aktuelle Situation
Die Übergangregelung bis zum 2. Dezember 2025 ist mittlerweile ausgelaufen. Geplant war eine erneute Verlängerung der Übergangfrist bis zum 31. Dezember 2026 durch das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP). Der Bundesrat hat am 21. November 2025 in seiner Beratung unerwarteterweise die Anrufung des Vermittlungsausschusses beschlossen, womit sich das Gesetzgebungsverfahren verzögert.
In einem Schreiben vom 28. November 2025 bittet das Bundesministerium für Gesundheit (BMG), auf Forderung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), den GKV-Spitzenverband, die Bundesvereinigung der Apothekerverbände und die KBV, die aktuell gültigen erstattungsrechtlichen Regelungen weiterhin anzuwenden, da ein rückwirkendes Inkrafttreten des Gesetzes erwartet wird.
Am 1. Dezember 2025 hat der GKV-Spitzenverband die Bitte des BMG aufgegriffen und seinen Mitgliedern empfohlen, die aktuell gültige Erstattungsregelung für die Verordnungsfähigkeit von sonstigen Produkten zur Wundversorgung weiterhin anzuwenden.
Update: Mittlerweile liegen die Zustimmungen verschiedener Krankenkassen zur Empfehlung des GKV-Spitzenverbands zur Weiterverordnungsfähigkeit vor:
Ersatzkassen des vdek: TK, Barmer, DAK, KKH, hkk, HEK
AOK Nordost
BKK mkk – meine Krankenkasse
Bedeutung im Praxisalltag
Da aktuell keine Verlängerung der Übergangsregelung vorliegt (bis auf die oben genannten Krankenkassen), wird seit dem 2. Dezember 2025 von der Verordnung von sonstigen Produkten zur Wundbehandlung abgeraten. Dies betrifft unter anderem auch silberhaltige Wundauflagen, die direkten Kontakt mit der Wunde haben und antimikrobiell wirkende Stoffe in die Wunde abgeben.
Ein Ausweichen auf Alternativpräparate bei antimikrobiellen Wundauflagen/ Gelen ist schwierig, da apothekenpflichtige topische Antiseptika (z. B. Lösungen mit Polyhexanid oder Octenidin) nach Anlage I der Arzneimittel-Richtlinie für Erwachsene nur zur Selbstbehandlung schwerwiegender generalisierter blasenbildender Hauterkrankungen (z. B. Epidermolysis bullosa, hereditaria; Pemphigus) zu Kassenkasten verordnungsfähig sind.
Bitte beachten Sie: Bei weiteren Verordnungen über den 2. Dezember 2025 hinaus besteht ein Regressrisiko, da der GKV-Spitzenverband dem Appell zur Weiterverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit zwar folgt, aber nur eine Zustimmung der oben genannten Krankenkassen vorliegt. Daher wird von der Verordnung von sonstigen Produkten zur Wundbehandlung für Versicherte einer Krankenkasse ohne Zustimmung momentan abgeraten. Wir empfehlen die Verordnung auf Privatrezept und die Einreichung durch die Patient:innen bei der gesetzlichen Krankenkasse bzw. eine vorherige Genehmigung durch die Krankenkasse.
Aufgrund der vorliegenden Zustimmung der oben genannten Krankenkassen (Ersatzkassen: TK, Barmer, DAK, KKH, hkk, HEK, sowie AOK Nordost und BKK mkk) ist für diese Versicherten eine Verordnung von sonstigen Produkten zur Wundbehandlung auf einem Muster-16- Formular (rosa Rezept) wieder möglich.
Sprechstundenbedarf
Da die AOK Nordost der Empfehlung des GKV-Spitzenverbands folgt, ist der Bezug von sonstigen Produkten zur Wundbehandlung (betrifft silberhaltige Wundauflagen) über den Sprechstundenbedarf ebenfalls wieder möglich.
Über die weitere Entwicklung informieren wir Sie.


