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07.08.2025

Ein wichtiger Schritt zur Stabilisierung der Notfallversorgung


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Kathrin Weiß, Pressesprecherin


 

Rechtssicherheit für Poolärzt:innen im Notdienst

Die Kassenärztliche Vereinigung Berlin begrüßt den aktuellen Gesetzentwurf des Bundesgesundheitsministeriums, der dringend benötigte Rechtssicherheit für Poolärzt:innen im vertragsärztlichen Notdienst schafft. Hintergrund ist ein Urteil des Bundessozialgerichts aus dem Jahr 2023, das unter bestimmten Bedingungen eine Sozialversicherungspflicht für diese freiberuflich im Notdienst eingesetzten Ärzt:innen feststellte. Dadurch sind viele Poolärzt:innen verunsichert und ziehen sich zunehmend aus dem Bereitschaftsdienst zurück, was die flächendeckende ambulante Notfallversorgung gefährdet.

Der nun vorliegende Gesetzentwurf soll diese Unsicherheiten beseitigen, indem er klarmacht, dass die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) den Notdienst so organisieren können, dass die Voraussetzungen für eine selbstständige Tätigkeit auch im Sinne des Sozialversicherungsrechts erfüllt sind. Damit entfällt für sie die Sozialversicherungspflicht im Bereitschaftsdienst, was Ärzt:innen wie auch die KVen vor Nachforderungen schützt und die Bereitschaft zur Mitwirkung im Notdienst stärkt.

Dr. Burkhard Ruppert, Vorstandsvorsitzender der KV Berlin, betont dazu: „Mit diesem Gesetzesentwurf schaffen wir endlich die nötige Rechtssicherheit für unsere Poolärzt:innen im Notdienst. Gerade angesichts des zunehmenden Ärztemangels ist dies ein entscheidender Schritt, um die ambulante Notfallversorgung in Berlin zuverlässig zu sichern.“

Neben der Rechtssicherheit für Poolärzt:innen regelt der Entwurf weitere wichtige Punkte: Die KVen erhalten mehr Flexibilität bei der Finanzierung der Sicherstellungsfonds, um Versorgungslücken besser entgegenwirken zu können. Zudem werden Erleichterungen beim E-Rezept eingeführt, indem auf die physische Vorhaltung des Heilberufsausweises verzichtet wird, was insbesondere kleinere Praxen entlastet. Auch die elektronische Patientenakte (ePA) wird angepasst, indem Ärzt:innen unter bestimmten Bedingungen, etwa zum Schutz Dritter oder wegen Kindeswohlgefährdung, von der Pflicht zur Befüllung ausgenommen werden. Darüber hinaus erweitert das Gesetz die Kompetenzen von Pflegefachpersonen erheblich. Sie dürfen künftig eigenständig bestimmte heilkundliche Tätigkeiten übernehmen, wie die Versorgung chronischer Wunden oder die Behandlung von Diabetes Typ 2, sofern sie eine Zusatzqualifikation besitzen.

Insgesamt sieht die Kassenärztliche Vereinigung Berlin in dem Gesetzentwurf einen wichtigen Fortschritt zur Stärkung der ambulanten Versorgung in Berlin und bundesweit, da er wesentliche bürokratische Hürden abbaut, die Versorgung stabilisiert und das medizinische Personal entlastet.