Vertrag vom 24.09.2024 über die Durchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen (U10, U11) im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin nach § 140a SGB V mit der Techniker Krankenkasse; gültig ab 01.01.2025
Vertrag vom 24.09.2024 über die Durchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen (U10, U11) im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin nach § 140a SGB V mit der Techniker Krankenkasse; Lesefassung gültig ab 01.01.2025
Vertrag vom 24.09.2024 über die Durchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen (J2) im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin nach § 140a SGB V mit der Techniker Krankenkasse; gültig ab 01.01.2025
Vertrag vom 24.09.2024 über die Durchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen (J2) im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin nach § 140a SGB V mit der Techniker Krankenkasse; Lesefassung gültig ab 01.01.2025
Der Bewertungsausschuss hat die EBM-Leistung zur Erstbefüllung der elektronischen Patientenakte (ePA) bis Ende 2025 verlängert. Demnach kann die entsprechende Pauschale weiterhin abgerechnet werden.
Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) darüber informiert, dass vorerst keine Sanktionen bei der elektronischen Patientenakte (ePA) erfolgen werden.
Anlage 1: Kostenübernahmeschein (KV ambulant) zum Vertrag vom 18.03.2020 über die ärztliche Versorgung von Menschen ohne Krankenversicherung auf Grundlage von § 75 Abs. 68GB V
Hautkrebs-Screening-Vertrag mit IKK: Hautkrebs-Screening-Vertrag mit IKK: 2. Änderungsvereinbarung vom 20.11.2024 zum Vertrag über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens, gültig ab 01.01.2025
1. Änderungsvereinbarung vom 20.11.2024 zum Vertrag nach § 140a SGB V für Leistungen im Rahmen einer augenärztlichen Vorsorge- und Früherkennungsuntersuchung bei Kleinkindern/Kindern mit der IKK Brandenburg und Berlin vom 29.11.2012. Gültig ab 01.01.2025.
KV Berlin und IKK BB haben den Vertrag für Leistungen im Rahmen einer augenärztlichen Vorsorge- und Früherkennungsuntersuchung zum 01.01.2025 angepasst.
Das BMG spricht sich für eine Verlängerung der bisherigen Übergangsregelung zur Verordnungsfähigkeit von sonstigen Produkten zur Wundversorgung bis zum 2. März 2025 aus.