LinkedInInstagramYoutube

Zurück

20.06.2025

Ab Juli neu geregelt: Potenzialerhebung für AKI

Außerklinische Intensivpflege (AKI)

Der Text gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Über ggf. weitere Neuigkeiten zum Thema wird an anderer Stelle informiert.


Weitere Informationen

KBV-PraxisNachricht

Durch eine ärztliche Erhebung wird bei der AKI das Potenzial zur Entwöhnung von einer Beatmung oder für eine Dekanülierung erhoben. Der G-BA hat nun geregelt, wie die Potenzialerhebung ab Juli erfolgt.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Potenzialerhebung bei der außerklinischen Intensivpflege (AKI) am 18. Juni neu geregelt. Dies soll die Versorgung der betroffenen Patient:innen ab 1. Juli 2025 dauerhaft sicherstellen. Die zwischenzeitliche Soll-Regelung zur Potenzialerhebung sowie die Ausnahmeregelung für Bestandsfälle laufen zum 30. Juni 2025 aus.

Das bedeutet, dass …

  • bei Patient:innen, die bereits vor dem 1. Juli 2025 außerklinisch versorgt wurden, die Potenzialerhebung vor jeder Verordnung nicht mehr verpflichtend erforderlich ist – neuer Paragraph 5a der AKI-Richtlinie
  • bei Patient:innen, die neu ab 1. Juli 2025 außerklinisch versorgt werden, uneingeschränkt die in der AKI-Richtlinie bestehenden Regelungen zur Potenzialerhebung gelten – bestehender Paragraph 5 der AKI-Richtlinie

Verpflichtend: neue AKI-Fälle ab 1. Juli

Bei allen gesetzlich Versicherten, die ab 1. Juli 2025 neu in der außerklinischen Intensivpflege versorgt werden, müssen die verordnenden Vertragsärzt:innen vor jeder Verordnung prüfen, ob das Entwöhnungspotenzial erhoben wurde oder erhoben werden muss und dies veranlassen.

Bei Bedarf: AKI-Fälle vor dem 1. Juli

Die neue Regelung stellt auch klar, dass Patient:innen, die bereits vor dem 1. Juli 2025 außerklinisch versorgt wurden, weiterhin einen Anspruch auf eine Potenzialerhebung behalten. Die verordnenden Ärzt:innen können eine solche Potenzialerhebung veranlassen, beispielsweise bei Anzeichen, die auf ein Entwöhnungs- beziehungsweise Dekanülierungspotenzial schließen lassen.

Eine entsprechende EBM-Anpassung wird in den Gremien des Bewertungsausschusses vorbereitet. Weitere Informationen folgen.


Haben Sie an alles gedacht?

Wir freuen uns auf Ihre vollständigen Bewerbungsunterlagen unter Angabe folgender Informationen und Dokumente:

  • Anschreiben in PDF
  • Lebenslauf in PDF (mit Angaben zu vollständigem Bildungsweg, bisherigem Berufsweg, Kenntnissen und Erfahrungen)
  • Zeugnisse in PDF
  • Gehaltsvorstellung
  • die Kennziffer der Ausschreibung
  • nächstmöglicher Eintrittstermin
  • bei Bewerbung auf mehrere Stellen: bitte Hinweis im Anschreiben mit Angabe der Kennziffer

Aussagekräftige Bewerbungsunterlagen sind das A und O. Sie helfen uns damit, ein möglichst realistisches Bild von Ihnen sowie von Ihren Kenntnissen und Fähigkeiten zu erhalten.


Die KV Berlin erhebt Ihre Daten zum Zwecke der Durchführung des Bewerbungsverfahrens und der Erfüllung vorvertraglicher Pflichten. Die Datenerhebung und –verarbeitung ist für die Durchführung des Bewerbungsverfahrens erforderlich und beruht auf Artikel 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO. Eine Weitergabe der Daten an Dritte findet nicht statt. Die Daten werden gelöscht, sobald sie für den Zweck ihrer Verarbeitung nicht mehr erforderlich sind. Sie haben das Recht, Auskunft der bei uns über Sie gespeicherten Daten zu beantragen sowie bei Unrichtigkeit der Daten die Berichtigung oder bei unzulässiger Datenspeicherung die Löschung der Daten zu fordern.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.