LinkedInInstagramYoutube

Zurück

21.03.2025

Fallwerte beim Wirtschaftlichkeitsbonus angepasst

Labor

Der Text gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Über ggf. weitere Neuigkeiten zum Thema wird an anderer Stelle informiert.


Weitere Informationen

KBV-PraxisNachricht

Die begrenzenden Fallwerte zur Berechnung des Wirtschaftlichkeitsbonus Labor werden abgesenkt. Damit werden die Fallwerte an die seit 1. Januar 2025 geltende neue Bewertung von Laborleistungen angepasst.

Mit dem Beschluss des Bewertungsausschusses (BA) wird der Wirtschaftlichkeitsbonus entsprechend der stattgefundenen Änderungen zum 1. Quartal 2025 angepasst (siehe hierzu auch die Praxis-News vom 20.12.2024). Die Anpassung betrifft alle Arztgruppen, die einen Wirtschaftlichkeitsbonus erhalten.

Berechnung des Wirtschaftlichkeitsbonus
Zur Berechnung des Wirtschaftlichkeitsbonus gibt es zwei entscheidende Parameter: Die tatsächlich veranlassten, bezogenen und die eigenerbrachten Laborleistungen der EBM-Abschnitte 32.2 (Allgemeine Laboratoriumsuntersuchungen) und 32.3 (Spezielle Untersuchungen) der Praxis sowie die arztgruppenspezifischen begrenzenden Fallwerte. Letztere geben vor, wie hoch die durchschnittlichen Laborkosten je Fall sein dürfen, um den Wirtschaftlichkeitsbonus zu erhalten.

Dabei gibt es für jede Fachgruppe zwei Werte: einen unteren begrenzenden Fallwert – bis zu diesem erhalten Ärztinnen und Ärzte den Bonus in voller Höhe – und einen oberen begrenzenden Fallwert – ab diesem erhalten sie keinen Bonus. Liegen die Laborkosten der Praxis zwischen beiden Werten, wird der Wirtschaftlichkeitsbonus anteilig ausgezahlt.

Die Vergütung des Wirtschaftlichkeitsbonus erfolgt mit der Gebührenordnungsposition (GOP) 32001. Sie wird von der Kassenärztlichen Vereinigung zugesetzt und je nach Fachgruppe unterschiedlich hoch vergütet, gemäß EBM.

Weitere Anpassungen
Darüber hinaus hat der BA klargestellt, dass die Abrechnungsausschlüsse der zum 1. Januar in den EBM aufgenommenen GOP für das laborärztliche Honorar beziehungsweise die Kostenpauschalen für in-vitro-diagnostische Leistungen neben der Grund-, Versicherten- und Konsiliarpauschale auch für ermächtigte Ärztinnen und Ärzte gelten.


Haben Sie an alles gedacht?

Wir freuen uns auf Ihre vollständigen Bewerbungsunterlagen unter Angabe folgender Informationen und Dokumente:

  • Anschreiben in PDF
  • Lebenslauf in PDF (mit Angaben zu vollständigem Bildungsweg, bisherigem Berufsweg, Kenntnissen und Erfahrungen)
  • Zeugnisse in PDF
  • Gehaltsvorstellung
  • die Kennziffer der Ausschreibung
  • nächstmöglicher Eintrittstermin
  • bei Bewerbung auf mehrere Stellen: bitte Hinweis im Anschreiben mit Angabe der Kennziffer

Aussagekräftige Bewerbungsunterlagen sind das A und O. Sie helfen uns damit, ein möglichst realistisches Bild von Ihnen sowie von Ihren Kenntnissen und Fähigkeiten zu erhalten.


Die KV Berlin erhebt Ihre Daten zum Zwecke der Durchführung des Bewerbungsverfahrens und der Erfüllung vorvertraglicher Pflichten. Die Datenerhebung und –verarbeitung ist für die Durchführung des Bewerbungsverfahrens erforderlich und beruht auf Artikel 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO. Eine Weitergabe der Daten an Dritte findet nicht statt. Die Daten werden gelöscht, sobald sie für den Zweck ihrer Verarbeitung nicht mehr erforderlich sind. Sie haben das Recht, Auskunft der bei uns über Sie gespeicherten Daten zu beantragen sowie bei Unrichtigkeit der Daten die Berichtigung oder bei unzulässiger Datenspeicherung die Löschung der Daten zu fordern.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.