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29.09.2025

Bis Jahresende: Erstbefüllung der ePA wird weiterhin mit rund elf Euro vergütet

Elektronische Patientenakte

Der Text gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Über ggf. weitere Neuigkeiten zum Thema wird an anderer Stelle informiert.


Bis Jahresende wird die Erstbefüllung der ePA weiterhin mit rund elf Euro vergütet. Bis dahin wollen KBV und GKV-Spitzenverband entscheiden, wie die Nutzung der ePA ab Januar vergütet wird. Das gilt auch für die Pauschalen für die weitere Befüllung einer Akte.

Erstbefüllung: GOP 01648 (89 Punkte / 11,03 Euro)
Die Erstbefüllungspauschale (GOP 01648) ist mit 89 Punkten (11,03 Euro) bewertet und kann zum Beispiel beim Einstellen eines Arztbriefs oder Befundberichts abgerechnet werden. Voraussetzung ist, dass vorher noch kein:e andere:r Ärztin/Arzt, Zahnärztin/Zahnarzt oder Psychotherapeut:in in einer Praxis oder einem Krankenhaus Dokumente in die ePA eingestellt hat. Die Pauschale wird nur einmalig je Patient:in gezahlt. Per eRezept verschriebene Arzneimittel, die automatisch in die Medikationsliste der ePA übermittelt werden, gelten nicht als Erstbefüllung.

Weitere Befüllung: GOP 01647 (15 Punkte / 1,86 Euro)
Für die weitere Befüllung rechnen Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen die GOP 01647 ab, wenn im Behandlungsfall ein Arzt-Patienten-Kontakt (persönlich oder per Video) stattgefunden hat.

Weitere Befüllung ohne persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt und ohne Arzt-Patienten-Kontakt per Video: GOP 01431 (3 Punkte / 0,37 Euro)
In bestimmten anderen Fällen ist stattdessen die GOP 01431 berechnungsfähig.

Die Vergütung erfolgt extrabudgetär.


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