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25.09.2025

Gründung von Netzverbünden soll vereinfacht werden

Komplexversorgung Erwachsene

Der Text gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Über ggf. weitere Neuigkeiten zum Thema wird an anderer Stelle informiert.


Mit der Anpassung der KSVPsych-RL sollen Hindernisse zum Einstieg in die ambulante Komplexversorgung für Erwachsene reduziert werden. Der Beschluss tritt voraussichtlich Ende Oktober in Kraft.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat Vereinfachungen bei der Gründung von berufsgruppenübergreifenden Netzverbünden für die Komplexversorgung von schwer psychisch erkrankten Erwachsenen beschlossen (siehe Beschluss vom 21.08.2025). Die Richtlinie über die berufsgruppenübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung insbesondere für schwer psychisch kranke Versicherte mit komplexem psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlungsbedarf (KSVPsych-RL) wurde entsprechend angepasst, wobei die neue Fassung noch nicht zur Verfügung steht. 

Bei den Anpassungen handelt es sich vor allem um strukturelle Änderungen und organisatorisch-administrative Vereinfachungen: 

  • Reduktion der Mindestgröße des Netzverbundes: Es braucht künftig nur noch sechs Fachärzt:innen oder Psychotherapeut:innen statt bisher zehn.
  • Zugelassene MVZ oder örtliche Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) können einen Netzverbund bilden, wenn sie die Anforderungen der Richtlinie erfüllen.
  • Kooperationen mit Krankenhäusern: Bisher war die Kooperation mit einem regionalen psychiatrischen Pflichtversorgungsauftrag verbindlich. Wenn dies nicht möglich ist, kann zukünftig auch eine Kooperation mit einer nahegelegenen, in der Betreuung von schwer psychisch Kranken erfahrenen Klinik ohne Pflichtversorgung eingegangen werden.
  • Schriftliche Kooperationsverträge sind nicht mehr zwingend erforderlich: Für den Netzverbund selbst als auch für die weiteren einzugehenden Kooperationen reicht eine schriftliche Erklärung der jeweils Beteiligten aus. Bestehende Verträge bleiben gültig.
  • Ein voller Versorgungsauftrag ist nicht mehr Voraussetzung für die Übernahme der Funktion der Bezugsärztin/des Bezugsarztes beziehungsweise der Bezugspsychotherapeutin/des Bezugspsychotherapeuten für die Patient:innen im Netzverbund.
  • Bezugspsychotherapeut:innen: Psychotherapeut:innen können nun auch bei Erkrankten, die eine psychopharmakologische Behandlung mit häufigen Anpassungen benötigen oder einer kontinuierlichen Behandlung oder Überwachung durch geeignete Fachärzte bedürfen, Bezugspsychotherapeuten werden. Voraussetzung: es muss eine an der Versorgung nach dieser Richtlinie teilnehmende geeignete Fachärztin oder ein geeigneter Facharzt regelmäßig in die Behandlung einbezogen werden.
  • Fallbesprechungen: Auf Wunsch der Patientin/des Patienten werden ihre/seine Behandelnden oder Helfenden aus anderen Hilfesystemen außerhalb des SGB V zu regelmäßigen Fallbesprechungen eingeladen. Netzverbundmitglieder können zusätzlich an leistungsbereichsübergreifenden Hilfekonferenzen teilnehmen.
  • Elektronische Patientenakte: Diese wird berücksichtigt, um die Abstimmung und Information der Netzverbundmitglieder und Kooperationspartner zu erleichtern.

Bitte beachten Sie: Der Beschluss steht aktuell in der Prüfung durch das Bundesgesundheitsministerium (BMG) und tritt bei Nichtbeanstandung voraussichtlich Ende Oktober 2025 in Kraft. 


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