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Verordnungsberatung

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Rechtsgrundlagen

bundesweit geltende Rechtsgrundlagen:
Schutzimpfungs-Richtlinie

Rechtsgrundlagen der KV Berlin:
Impfvereinbarungen


In der bundesweit verbindlichen Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) wird der GKV-Leistungsumfang für präexpositionelle Impfungen definiert.

Die Impfvereinbarungen regeln in der Anlage 1 die Vergütung und die abzurechnenden Symbolnummern.

Verordnung von Impfstoffen

Die Verordnung von Impfstoffen des Sprechstundenbedarfs erfolgt für die GKV ausschließlich (auch im Einzelfall):

  • auf einem Arzneiverordnungsblatt (Muster 16)
  • ohne Namensnennung des Versicherten
  • zu Lasten der AOK Nordost
  • unter Kennzeichnung der Felder 8 (Impfstoff) und 9 (Sprechstundenbedarf)

Auf diesem Arzneiverordnungsblatt sind ausschließlich Impfstoffe zu verordnen.

Influenza-Impfstoffe

Bestellung Saison 2023/2024 (Stand 20.02.2023)

Die Influenza-Impfstoffe für die nächste Saison können bis zum 28. Februar 2023 in der Apotheke Ihrer Wahl vorbestellt werden.

Seit Herbst 2022 können auch Apotheken Impfungen gegen Influenza anbieten. Zur Ermittlung der Bestellmenge können Sie vorab in Ihrem Umfeld klären, ob das neue Angebot Auswirkungen auf die Durchführung der Influenza-Impfungen in Ihrer Praxis haben könnte.

Darüber hinaus orientieren Sie sich bitte am Bedarf der letzten Saison, sofern sich hinsichtlich Zusammensetzung Ihres Patient:innenklientels, der Fallzahlen und der Praxisgröße keine Veränderungen ergeben haben.

Verordnungen für Influenza-Impfstoffe für GKV-Versicherte erfolgen ausschließlich (auch im Einzelfall):

  • auf einem Muster 16-Formular (rosa Rezept) 
  • ohne Namensnennung der Versicherten/des Versicherten 
  • Kostenträger für alle gesetzlich Versicherten: AOK Nordost 
  • Felder 8 (Impfstoff) und 9 (Sprechstundenbedarf) ankreuzen 
  • Höchstmenge pro Rezept: 70 Impfdosen Influenza-Impfstoff – ggf. mehrere Rezeptformulare nutzen 
  • bitte vermerken: „Verordnung gültig bis 30.04.2024“ (dient der Apothekenabrechnung)
  • Bestellung erfolgt produktbezogen unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgebotes

Auf dem verwendeten Muster 16-Formular sind ausschließlich Impfstoffe zu verordnen. 
Eine Übersicht der verfügbaren Impfstoffe finden Sie in den Verordnungs-News 01/2023.

Anspruch gemäß Schutzimpfungs-Richtlinie – Personen ab 60 Jahren

Es sind verschiedene Influenza-Impfstoffe zur Verabreichung für Erwachsene und Kinder ab einem Alter von sechs Monaten zugelassen. Erwachsene ab 60 Jahren haben laut der Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) nur noch Anspruch auf eine Impfung mit dem inaktivierten quadrivalenten Hochdosis-Influenza-Impfstoff (momentan nur Efluelda®) mit aktueller, von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) empfohlener Antigenkombination. 
 

Bestellung Saison 2022/2023 (Stand 29.03.2022)

Vorbestellfrist für Influenza-Impfstoffe der Saison 2022/2023 verlängert

Sie können Ihren voraussichtlichen Gesamtbedarf an Influenza-Impfstoffen für die nächste Saison bis zum 1. April 2022 in der Apotheke Ihrer Wahl vorbestellen. Für die Bestellmenge orientieren Sie sich bitte am Bedarf der letzten Saison, sofern sich hinsichtlich Zusammensetzung Ihres Patient:innenklientels, der Fallzahlen und der Praxisgröße keine Veränderungen ergeben. Die Influenza-Impfstoffe werden produktbezogen bestellt. Eine Übersicht der verfügbaren Impfstoffe finden Sie in den Verordnungs-News 14/2021.

Verordnungen von Influenza-Impfstoffen für GKV-Versicherte erfolgen ausschließlich (auch im Einzelfall) auf einem Muster-16-Formular (rosa Rezept) mit folgenden Angaben:

  • ohne Namensnennung der Versicherten/des Versicherten
  • Kostenträger für alle gesetzlich Versicherten: AOK Nordost
  • Felder 8 (Impfstoff) und 9 (Sprechstundenbedarf) ankreuzen
  • Höchstmenge pro Rezept: 70 Impfdosen Influenza-Impfstoff – ggf. mehrere Rezeptformulare nutzen
  • bitte vermerken: „Verordnung gültig bis 30.04.2023“ (dient der Apothekenabrechnung)
  • die Bestellung erfolgt produktbezogen unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgebotes

Auf diesem Muster 16-Formular sind ausschließlich Impfstoffe zu verordnen.

Anspruch gemäß Schutzimpfungsrichtlinie – Personen ab 60 Jahren

Für Personen ab dem Alter von 60 Jahren ist laut Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) eine Impfung mit einem inaktivierten quadrivalenten Hochdosis-Influenza-Impfstoff (momentan nur Efluelda®) mit aktueller, von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) empfohlener Antigenkombination durchzuführen.

Bei nicht Verfügbarkeit des Hochdosis-Influenza-Impfstoffes besteht auch in der Saison 2022/2023 für Personen ab 60 Jahren die Möglichkeit, bei Bedarf und soweit sie zustimmen den konventionellen Influenza-Impfstoff einzusetzen. Diese Ausnahmeregelung hat das Bundesgesundheitsministerium bis zum 31. März 2023 verlängert. Damit wurde auch geregelt, dass der Hochdosis-Influenza-Impfstoff – trotz der deutlich höheren Kosten – als wirtschaftlich gilt.

Bestellung Saison 2021/2022 (Stand 15.03.2021)

Die „Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen Influenza und Masern“ wurde am 11. März 2021 im Bundesanzeiger veröffentlicht.  

Danach haben Versicherte, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, im Rahmen der Verfügbarkeit der vor-handenen Impfstoffe Anspruch auf eine Schutzimpfung gegen Influenza mit einem inaktivierten, quadriva-lenten Influenza-Impfstoff mit aktueller von der Weltgesundheitsorganisation empfohlener Antigenkombi-nation (konventioneller Influenza-Impfstoff). Der Anspruch auf einen Influenza-Hochdosis-Impfstoff nach § 20i Absatz 1 des SGB V (entsprechend der Schutzimpfungs-Richtlinie) bleibt unberührt. Die Verordnung besagt außerdem, dass eine Verordnung des Influenza-Hochdosis-Impfstoffs als wirtschaftlich gilt. Die Verordnung tritt am 31. März 2022 außer Kraft.

Somit können die GKV-Versicherten ab dem vollendeten 60. Lebensjahr in der Saison 2021/2022 sowohl mit dem konventionellen Influenza-Impfstoff als auch mit dem Influenza-Hochdosis-Impfstoff geimpft werden. 

Die Ausstellung der Rezepte erfolgt folgendermaßen: 

  • Verwenden Sie das Muster 16-Formular (rosa Rezept)
  • Ohne Namensnennung eines Versicherten ausstellen
  • Kostenträger für alle gesetzlich Versicherten: AOK Nordost
  • Felder 8 (Impfstoff) und 9 (Sprechstundenbedarf) sind zu kennzeichnen (z.B. durch Ankreuzen)
  • Höchstmenge pro Rezept: 70 Impfdosen Grippeimpfstoff - ggf. mehrere Rezeptformulare nutzen
  • Bitte vermerken: „Verordnung gültig bis 30.04.2022“ (dient der Apothekenabrechnung)
  • Die Bestellung erfolgt produktbezogen

Preisübersicht Grippeimpfstoffe Saison 2021/2022, Stand 10.12.2020

GrippeimpfstoffGKV-Belastungspreis pro Dosis
(anhand der 10er Packung berechnet)
zugelassenes Anwendungsalter
(gemäß aktueller Fachinformation)
Afluria® Tetra 2021/202210,88 €Erwachsene ab 18 Jahren
Influvac® Tetra 2021/202212,32 €Erwachsene und Kinder ab 3 Jahren
Xanaflu® Tetra 2021/202212,70 €Erwachsene und Kinder ab 3 Jahren
Influsplit® Tetra 2021/202212,93 €Erwachsene und Kinder ab 6 Monaten
Vaxigrip® Tetra 2021/202212,93 €Erwachsene und Kinder ab 6 Monaten
Flucelvax® Tetra 2021/202213,18 €Erwachsene und Kinder ab 2 Jahren
Fluad® Tetra 2021/202219,21 €Erwachsene ab 65 Jahren
Efluelda® 2021/202240,55 €Erwachsene ab 60 Jahren


Den im Einzelfall benötigten nasalen Grippeimpfstoff für Kinder und Jugendliche von 2-17 Jahren (Fluenz® Tetra 2021/2022, GKV-Belastungspreis pro Dosis 26,39 €) bestellen Sie bitte ebenfalls wie oben beschrieben. 

Die Hersteller von Influenza-Impfstoffen haben zum Teil die Vorbestellfristen verlängert. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an „Ihre“ Apotheke oder an die Außendienstmitarbeiter des entsprechenden Herstellers. 

COVID-19-Schutzimpfung

Die COVID-19-Schutzimpfung ist seit dem 8. April 2023 Bestandteil der Regelversorgung. Der Übergang in die Regelversorgung, d.h. Aufnahme in die Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL), führt im Wesentlichen zu den gleichen Regelungen wie für andere Impfstoffe auch. 

Die Zurverfügungstellung des Impfstoffes durch den Bund bleibt voraussichtlich bis zum Jahresende unverändert.

Anspruchsberechtigte laut SI-RL

In der SI-RL sind die Indikationen zur Grundimmunisierung und zur Auffrischimpfung sowie zur beruflichen Indikation mit den entsprechenden Hinweisen zur Umsetzung aufgelistet. 

Grundimmunisierung
  • Standardimpfung im Alter von 6 Monaten bis 4 Jahren bei Kindern mit Vorerkrankungen, die das Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf erhöhen
  • Standardimpfung im Alter von 5 bis 11 Jahren
  • Standardimpfung ab dem Alter von 12 Jahren
1. Auffrischimpfung
  • Kinder im Alter von 5 bis 11 Jahren mit Vorerkrankungen, die das Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf erhöhen
  • Personen ab dem Alter von 12 Jahren
2. Auffrischimpfung 
  • Kinder im Alter von 5 bis 11 Jahren mit Vorerkrankungen, die das Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf erhöhen
  • Personen ab dem Alter von 12 Jahren mit Vorerkrankungen, die das Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf erhöhen
  • Personen ab den Alter von 60 Jahren
  • Bewohner:innen in Einrichtungen der Pflege
Berufliche Indikation 

Personen, die arbeitsbedingt besonders exponiert sind, engen Kontakt zu vulnerablen Personengruppen haben, oder Personen in Schlüsselpositionen, z.B.

  • Personal mit erhöhtem Expositionsrisiko in medizinischen Einrichtungen
  • Personal mit engem Kontakt zu vulnerablen Gruppen in medizinischen Einrichtungen 
  • Pflegepersonal und andere Tätige in der ambulanten und stationären Altenpflege oder Versorgung von Personen mit Demenz oder geistiger Behinderung
  • Tätige in Gemeinschaftsunterkünften
  • Medizinisches Personal im Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD)
  • Lehrer:innen und Erzieher:innen
  • Beschäftigte im Einzelhandel
  • Beschäftigte zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit
  • Personal in Schlüsselpositionen der Landes- und Bundesregierungen
  • Berufsgruppen der kritischen Infrastruktur

Zudem sieht die neue COVID-19-Vorsorgeverordnung vor, dass Versicherte über die SI-RL hinaus einen Anspruch auf Schutzimpfungen gegen COVID-19 haben, wenn ein Arzt oder eine Ärztin die Impfung für medizinisch erforderlich hält.

Bitte beachten: Seit dem 1. Januar 2023 besteht für medizinisches Personal keine gesetzliche Impfpflicht mehr. Der entsprechende Paragraf 20a zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht ist seitdem nicht mehr im Infektionsschutzgesetz (IfSG) enthalten.

Zugelassene Impfstoffe (Stand 18.09.2023)

Aktuell können nachfolgend aufgelistete Covid-19-Impfstoffe bestellt werden:

Nicht angepasste COVID-19-Impfstoffe:

  • Comirnaty® für 5- bis 11-Jährige
  • Comirnaty® für Kinder im Alter von 6 Monaten bis 4 Jahren
  • Janssen®
  • Valneva
  • Vidprevtyn® Beta
    Hinweis: Vidprevtyn® Beta wird in der SI-RL nicht aufgeführt. Er kann daher nur zulasten der GKV verwendet werden, wenn die Verabreichung einer Impfung mit diesem Impfstoff ärztlich indiziert ist (Grundlage: COVID-19-Vorsorgeverordnung). 

Omikron-angepasste COVID-19-Impfstoffe:

  • Comirnaty® 30 Mikrogramm/Dosis Omicron XBB.1.5
  • Comirnaty 10 Mikrogramm/Dosis Omicron XBB.1.5 für 5- bis 11.Jährige
  • Comirnaty 3 Mikrogramm/Dosis Omicron XBB.1.5 für Säuglinge und Kleinkinder (6 Monate bis 4 Jahre)
  • Comirnaty® Orig./BA.4-5
  • Comirnaty® Orig./BA.1
  • Comirnaty® Orig./BA.4-5 für 5- bis 11-Jährige 
  • Spikevax® Orig./BA.4-5 
  • SpikevaX® Orig./BA.1

Auf der  KBV-Webseite gibt es detaillierte Informationen zur aktuellen Höchstbestellmenge, zur Lagerung und Haltbarkeit und zum zugelassenen Alter. 

Bitte beachten: Der proteinbasierte COVID-19-Impfstoff Nuvaxovid®  wird voraussichtlich erst ab Herbst 2023 zur Verfügung stehen (siehe KBV). 

Das Paul-Ehrlich-Institutes (PEI) stellt eine Übersicht mit den momentan auf dem deutschen Markt verfügbaren Produkten sowie die Produktinformationen bereit.

Auf der Website des Robert Koch Institut (RKI) gibt es allgemeine Informationenzum Impfen sowie Faktenblätter, Aufklärungs-, Anamnese- und Einwilligungsbögen

Bestellung und Lieferung

Die Impfstoffbestellung erfolgt einmal wöchentlich, immer bis spätestens Dienstag 12 Uhr in der Apotheke, in der Sie üblicherweise Ihre Impfstoffe beziehen. 
Füllen Sie dafür ein Muster-16-Formular (rosa Rezept) wie folgt aus:

  • ohne Namensnennung des Versicherten
  • zu Lasten des Kostenträgers „Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS)“ mit dem Institutionskennzeichen (IK) „103609999“
  • keine Kennzeichnung der Felder „Gebührenfrei“, „Impfstoff“ (Feld 9) oder „Sprechstundenbedarf“ (Feld 8) 
  • Impfstoffnamen und die Anzahl der Dosen, unter Berücksichtigung der Vial-Größe

Die KBV veröffentlicht auf ihrer Website die aktuell geltende Höchstbestellmenge pro Ärzt:in. Für Gemeinschaftspraxen und MVZ können Impfdosen analog der zugelassenen Ärzt:innen in ihrer Praxis bestellt werden. Weiterbildungsassistenten können keinen (zusätzlichen) COVID-19-Impfstoff bestellen, da sie über keine eigenen Rezepte verfügen.  
Bitte beachten: DasImpfzubehör – Spritzen, Kanülen und gegebenenfalls isotone Kochsalzlösung–  wird seit dem 8. April 2023 nicht mehr über das BAS bezogen. 
Die Lieferung der bestellten Covid-19-Impfstoffe erfolgt durch Ihre Apotheke am Montagnachmittag der Folgewoche . 

Vergütung

Dokumentation

Informationen zum Impf-DokuPortal, sowie die Informationen zur Dokumentation im Impfausweis sind auf der Website der KBV aufbereitet.

Kodierung

Für die Kodierung von SARS-CoV-2 in der Abrechnung und auf Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen gelten seit dem 1. April 2021 zwei Kodes im Zusammenhang mit der Impfung gegen COVID-19: 

  • U11.9 für eine Impfung gegen COVID-19 und 
  • U12.9 für unerwünschte Nebenwirkungen im Zusammenhang mit der Corona-Schutzimpfung.

Wann welcher Schlüssel der richtige ist und welche Kodes in welchen Fällen zusätzlich anzugeben sind, steht in den Empfehlung der KBV. Darin gibt es auch Hinweise mit Beispielen zur Dokumentation von Impfreaktionen und POST-COVID-19-Zuständen.

Nebenwirkungen und Haftung

Für das Melden von Nebenwirkungen nutzen Praxen die gewohnten Wege:

  • Meldung an das Gesundheitsamt:
    Nach dem Infektionsschutzgesetz besteht eine namentliche Meldepflicht einer sogenannten unerwünschten Arzneimittelwirkung (UAW) an das jeweilige Gesundheitsamt. Dieses leitet die Meldung weiter an die zuständige Landesbehörde und an das Paul-Ehrlich-Institut (PEI).
  • Meldung an die Arzneimittelkommission:
    Zudem haben Ärztinnen und Ärzte die berufsrechtliche Verpflichtung zur Meldung von Nebenwirkungen an die Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft. Diese leitet die Meldung pseudonymisiert an das PEI weiter. Die entsprechenden (Online-) Formulare sowie weitere Infos finden Sie hier.
  • Zusätzlich können Ärzt:innen Nebenwirkungen direkt an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte oder an das PEI digital melden.

Haftungsregelungen:
Die staatliche Entschädigung für Impfschäden – dies sind nach der Impfung über das übliche Ausmaß der Impfreaktionen hinausgehende Gesundheitsschädigungen – ist im Infektionsschutzgesetz geregelt. Im Übrigen gelten die ärztlichen Sorgfalts- und Aufklärungspflichten.