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Honorarbericht der KV Berlin: Glossar

ArztAnzahl im Sinne von Köpfen, d. h. jeder/jede Arzt/Ärztin bzw. psychologische Psychotherapeut:in, der/die unter seiner lebenslangen Arztnummer im jeweiligen Quartal Leistungen abgerechnet hat, wird – unabhängig von seinem Zulassungs- bzw. Tätigkeitsumfang – berücksichtigt. Damit bleiben Ärzt:innen, die im Quartal keine Leistungen abgerechnet haben, unberücksichtigt. Dies gilt auch für Ärzt:innen in Instituten sowie für Ärzt:innen, die ausschließlich im ärztlichen Bereitschaftsdienst oder im Rahmen des Leichenschaudienstes tätig waren.
AuszahlungsquoteDie Kennzahl gibt das Verhältnis des jeweils erzielten Honorars der Arztgruppe zu den zur Abrechnung eingereichten Leistungen nach sachlich-rechnerischer Richtigstellung, bewertet in Euro, wieder.
Auszahlungsquote GESAMTHier werden sämtliche Leistungen (MGV, EGV, SKT und Zuschläge) berücksichtigt. 
Auszahlungsquote MGVHier werden nur die Leistungen der MGV berücksichtigt.
EinzelleistungsvergütungEinzelne ärztliche Leistungen werden außerhalb der MGV ohne Mengenbegrenzung mit dem jeweils festgelegten Preis bezahlt. Hierunter fallen z. B. die antrags- und genehmigungspflichtigen Leistungen der Richtlinienpsychotherapie nach EBM-Abschnitt 35.2, Gesundheits- und Früherkennungsuntersuchungen nach EBM- Abschnitt 1.7.1 oder ambulante Operationen nach EBM-Abschnitt 31.2. Leistungen die unter TSVG ausgewiesen werden, werden hier nicht ausgewiesen.
Fachärztlicher VersorgungsbereichHierunter fallen sämtliche Fachärzt:innen, die nicht in § 73 Abs. 1a Nr. 1. bis 5. SGB V aufgeführt sind. Es werden keine Institute, Ärzt:innen, die nur im ärztlichen Bereitschaftsdienst oder im Leichenschaudienst tätig sind, berücksichtigt.
FallDer Fall umfasst die Behandlung desselben Versicherten durch denselben/derselben an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arzt/Ärztin in einem Kalendervierteljahr zu Lasten derselben Krankenkasse, abhängig von der Haupt- betriebsstätte.
Gesamthonorarsiehe Honorar
Hausärztlicher VersorgungsbereichHierunter fallen sämtliche Fachärzt:innen, die in § 73 Abs. 1a Nr. 1. bis 5. SGB V aufgeführt sind. Es werden keine Institute, Ärzt:innen, die nur im ärztlichen Bereitschaftsdienst oder im Leichenschaudienst tätig sind, berücksichtigt.
Häufigkeitsverteilung - Verteilung des Honorarumsatzes je Arzt/ÄrztinDieses Diagramm gibt die Häufigkeitsverteilung der Honorare je Arzt/Ärztin der Arztgruppe wieder. Es wird dargestellt, wie viele Ärzt:innen in Prozent ein bestimmtes Honorar erlösen bzw. sich in einer bestimmten Honorarumsatzklasse befinden. Dabei wurde sich aus datenschutzrelevanten Gründen darauf verständigt, dass eine Honorarumsatzklasse zumindest die Breite von 5.000 Euro aufweisen muss. Bei der Werteermittlung wird nicht der Zulassungs- bzw. Tätigkeitsumfang berücksichtigt, sondern der einzelne Arzt/Ärztin (nach Köpfen).
HonorarDas Honorar umfasst die Vergütung von Leistungen der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung, welche zum vollen oder quotierten Preis honoriert werden. Des Weiteren sind Leistungen enthalten, die außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung und aus regionalen Sonderverträgen vergütet werden. Zudem sind die Honoraranteile der sonstigen Kostenträger, die Zuschläge, die Kostenpauschalen (Leistungen aus Kapitel 40 des EBM) und die Laborleistungen enthalten. Bei den ausgewiesenen Honoraren im Quartalsbericht handelt es sich um Bruttohonorar, hiervon sind die Praxiskosten (Personal, Miete und Steuern) abzuziehen. Des weiteren sind die Rettungsschirmzahlungen nicht enthalten.
MedianIn einer nach aufsteigender Größe sortierten Wertetabelle stellt der Median den mittleren Wert dar. Jeweils die Hälfte aller Werte liegt ober- bzw. unterhalb des Medians.
Morbiditätsbedingte GesamtvergütungDie morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV) wird von den Krankenkassen mit befreiender Wirkung (= keine Nachschusspflicht der Krankenkassen) für den überwiegenden Teil der kurativen vertragsärztlichen Versorgung bezahlt. Damit ist diese Zahlung unabhängig davon, ob die Versicherten im Quartal einen Arzt aufsuchen oder nicht, ob die Versicherten gesund sind oder wie krank sie sind. Die Krankenkassen zahlen die MGV an diejenige KV, in deren Bezirk der Versicherte seinen Hauptwohnsitz hat; Behandlungen außerhalb der Hauptwohnsitz-KV werden unter den KVen im sogenannten „Fremdkassen- zahlungsausgleich“ (einem Clearingverfahren innerhalb der KVen) verrechnet. Für weitere Informationen zur MGV vgl. auch: Jäckel, Markus, Morbiditätsbedingte Gesamtvergütung, in: KV Berlin Blatt 05/2017 (64. Jg., 2017, H. 5, S. 12-21).
MGV budgetiertLeistungen, die innerhalb der MGV vergütet werden und einer mengenbegrenzenden Maßnahme unterliegen und somit ggf. mit einem quotierten Preis honoriert werden. Hierzu gehören z. B. alle Leistungen, die gegen das Regelleistungsvolumen bzw. qualifikationsgebundene Zusatzvolumen quotiert werden.
MGV unbudgetiertLeistungen, die innerhalb der MGV vergütet werden, aber keiner mengenbegrenzenden Maßnahme unterliegen und somit zum vollen Preis vergütet werden. Dies umfasst z. B die Kostenpauschalen (Leistungen aus Kapitel 40 des EBM) oder Leistungen im organisierten Notdienst (ab 2016).
QuartalDie Werte je Quartal beinhalten die Leistungen des Abrechnungsquartals sowie nachgereichte Leistungen aus den letzten drei zurückliegenden Quartalen, die zuvor noch nicht zur Abrechnung eingereicht wurden.
QuartilQuartile teilen eine Datenmenge in vier gleich große Teile. Wobei ein Quartil je 25 Prozent der gesamten Daten- menge darstellt. Das 1. Quartil stellt den Wert dar, wonach 25 Prozent der Werte kleiner und 75 Prozent größer sind als das 1. Quartil. Das 3. Quartil stellt den Wert dar, wonach 25 Prozent der Werte größer und 75 Prozent kleiner sind als das 3. Quartil.
Sonstige KostenträgerSonstige Kostenträger sind Einrichtungen, Arbeitgeber oder Institutionen, die außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung für eine bestimmte Gruppe von Personen die Kosten für medizinische Leistungen übernehmen. Solche Kostenträger sind zum Beispiel die Bundespolizei und die Bundeswehr.
TätigkeitsumfangWenn die Anzahl Ärzt:innen unter Berücksichtigung des Tätigkeitsumfangs bzw. Zulassungsumfangs erfasst wird, dann ist dies in Summe nichts anderes als der kumulierte Wert aller besetzten Arztsitze. Dabei werden zugelassene, angestellte und ermächtigte Ärzt:innen berücksichtigt, die im Betrachtungsquartal Leistungen gegenüber der KV abgerechnet haben. Der Tätigkeitsumfang je Arzt/Ärztin kann zwischen 0,25, 0,50 und 1,00 variieren. Beispiel: Ein Arzt / eine Ärztin ist mit einem hälftigen Versorgungsumfang zur vertragsärztlichen Tätigkeit zugelassen. In diesem Fall wird er mit dem Faktor 0,5 bei der Kumulation des Tätigkeitsumfangs berücksichtigt.
TSVGÄrztliche Leistungen die in einer TSVG-Konstellationen vergütet werden, werden außerhalb der MGV ohne Mengenbegrenzung zum vollen Punktwert vergütet. Ausgenommen hiervon sind Leistungen die laut 452. Beschluss des Bewertungsausschusses genannt sind. Leistungen die gemäß Honorarvertrag der KV Berlin der Einzel- leistungsvergütung unterliegen ausgenommen TSVG-Zuschläge, werden hier nicht berücksichtigt und unter EGV ausgewiesen.
Zulassungsumfangsiehe Tätigkeitsumfang
ZuschlägeBestimmte Leistungen werden gemäß § 5 Abs. 9 und § 6 Abs. 1 Punkt 12 HVM mit einem Zuschlag gefördert. Zuschläge werden u.a. für Besuche, Kindernotdienst und Leistungen der Kinder- und Jugendärzte in der pädiatrischen Versorgung gezahlt.
Zugewiesenes RLV-/QZV-VolumenPraxen die hausärztliche und fachärztliche RLV-/QZV-Leistungen abrechnen oder ein zugewiesenes RLV-/QZV-Volumen für den fachärztlichen und hausärztlichen Bereich haben, werden in der Darstellung getrennt nach dem hausärztlichen und fachärztlichen Versorgungsbereich betrachtet. Es ist möglich dass eine Praxis ihr RLV-/QZV-Volumen im fachärztlichen Bereich überschreitet und im hausärztlichen Bereich unterschreitet. Das RLV-/QZV-Volumen des fachärztlichen und hausärztlichen Bereichs sind nicht miteinander verrechnungsfähig, daher muss die Praxis in diesem Fall immer doppelt betrachtet werden. Somit kann eine Praxis sowohl in der Übersicht für den hausärztlichen wie den fachärztlichen Versorgungsbereich ausgewiesen werden. Praxen die kein zugewiesenes RLV-/QZV-Volumen haben oder RLV-/QZV-Leistungen abgerechnet haben, werden hier nicht berücksichtigt.