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COVID-19-Schutzimpfung in Arztpraxen
Die wichtigsten Informationen in Kürze und hilfreiche Links finden Sie auf dieser Seite. Ausführliche Informationen zum Impfen in den Praxen bietet auch die Website der KBV.
Impfstoffe und Zubehör
Praxen bestellen den Impfstoff – wie bei anderen Schutzimpfungen auch – ausschließlich bei der sie primär beliefernden Apotheke.
Bestellung und Lieferung auf einen Blick
- Impfstoff von Novovax voraussichtlich erst im dritten Quarta 2023 wieder verfügbar. Weitere Infos in er PraxisNachricht der KBV
- STIKO empfiehlt COVID-19-Impfung für Kleinkinder mit Vorerkrankungen Weitere Infos
- Bestellung bis spätestens Dienstag 12 Uhr impfstoffspezifisch über Muster 16; mehr unter "Bestellung und Lieferung im Detail"
- Anlieferung Montagnachmittag; Praxen, die keinen oder deutlich weniger COVID-19-Impfstoff geliefert bekommen als sie bestellt haben, können dies über ein Formular auf der Website des Paul-Ehrlich-Instituts melden.
- Lagerung der gelieferten Impfstoffe in der Praxis bei 2 bis 8 °C in einem geeigneten Kühlschrank
- Wichtig für die bundesweite Planung und Bereitstellung des Impfstoffkontingents: Legen Sie möglichst keine Impfstoffvorräte an und dokumentieren Sie die Impfungen tagesaktuell.
Bestellung und Lieferung im Detail
Die Impfstoffbestellung erfolgt einmal wöchentlich, immer bis spätestens Dienstag 12 Uhr in der Apotheke, in der Sie auch sonst Ihre Impfstoffe beziehen.
Praxen, die keinen oder deutlich weniger COVID-19-Impfstoff geliefert bekommen als sie bestellt haben, können dies über ein Formular auf der Website des Paul-Ehrlich-Instituts melden. Die Meldung sollte möglichst zeitnah nach Feststellung des Fehlens von Dosen oder des Ausbleibens einer Lieferung erfolgen, wenn dies nicht vorher angekündigt worden war. Ziel ist es, so rasch einen Überblick über regionale Verteilungsprobleme zu erhalten.
Bestellmenge pro Ärztin/Arzt und Woche; Bestellung jeweils bis Dienstag, 12 Uhr
- COVID-19-Impfstoff Comirnaty Orig./BA.4-5: Höchstbestellmenge 240 Dosen je Arzt/Ärztin
- COVID-19-Impfstoff Comirnaty Orig./BA.1: Höchstbestellmenge 240 Dosen je Arzt/Ärztin
- COVID-19-Impfstoff Comirnaty: Höchstbestellmenge 240 Dosen je Arzt/Ärztin
- COVID-19-Impfstoff Comirnaty Orig./BA.4-5 für 5- bis 11-Jährige: Höchstbestellmenge 240 Dosen je Arzt/Ärztin
- COVID-19-Impfstoff Comirnaty für 5- bis 11-Jährige: keine Höchstbestellmenge
- COVID-19-Impfstoff Comirnaty für Kinder im Alter von 6 Monaten bis 4 Jahren: Höchstbestellmenge 240 Dosen je Arzt/Ärztin
- COVID-19-Impfstoff Spikevax Orig./BA.1: keine Höchstbestellmenge
- COVID-19-Impfstoff Spikevax: keine Höchstbestellmenge
- COVID-19-Impfstoff Nuvaxovid: keine Höchstbestellmenge (derzeit nicht lieferbar)
- COVID-19-Impfstoff Janssen: keine Höchstbestellmenge
- COVID-19-Impfstoff Valneva: keine Höchstbestellmenge
- COVID-19-Impfstoff Vidprevtyn Beta: keine Höchstbestellmenge
* Der Kinderimpfstoff für Zweitimpfungen muss bei der Bestellung nicht mehr separat auf dem Rezept ausgewiesen werden. Es reicht die Anzahl der Dosen insgesamt.
Verordnung über Muster 16 (rosa Rezept)
- keine Kennzeichnung der Felder „Gebührenfrei“, „Impfstoff“ (Feld 9) oder „Sprechstundenbedarf“ (Feld 8)
- Keine Nennung von Versichertennamen
- manueller Eindruck beim Kostenträger „Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS)“ und dem Institutionskennzeichen (IK) bei Kassennummer: 103609999
Bestellen Sie bitte die Impfstoffe plus Impfzubehör, da beides zusammen geliefert wird und das Zubehör individuell auf den Impfstoff abgestimmt ist. Nutzen Sie für weitere Informationen zum Impfzubehör auch die impfstoffbezogene Übersicht der KBV.
Für die Bestellung des Impfstoffs reichen Sie nur ein Rezept bei der Apotheke ein. Dort geben Sie lediglich die Impfstoffnamen und die Anzahl der Dosen an. Eine Differenzierung nach Erst-, Zweit- und Auffrischungsimpfung erfolgt bei der Impfstoffbestellung nicht.
Beispiel:
„36 Impfstoffdosen Comirnaty® plus erforderliches Impfzubehör und 30 Impfstoffdosen Spikevax® plus erforderliches Impfzubehör“
Ausnahme: Für die BA.1-Impfstoffe von BioNTech/Pfizer und Moderna muss für die Auffrischimpfung mit dem Zusatz „Orig./BA.1“ unterschieden werden. Der BA.4 und BA.5-Impfstoff von BioNTech/Pfizer muss mit dem Zusatz "Orig./BA.4-5" bestellt werden
Beispiel:
„60 Dosen Comirnaty Orig./BA.4-5 plus Impfzubehör“ und „48 Dosen Comirnaty Orig./BA.1 plus Impfzubehör“ und „12 Dosen Comirnaty plus Impfzubehör“
Hinweise:
- Bitte geben Sie die Anzahl der Dosen entsprechend der Vial-Größe an: Wenn Sie also beispielsweise 23 Patienten zum zweiten Mal mit dem Impfstoff von BioNTech impfen wollen, geben Sie 24 Dosen (4 Vials mit 6 Dosen) an.
- Moderna: Praxen erhalten für 20 bestellte Impfdosen nur ein Vial mit 10 vollständigen Impfdosen. Somit muss für Erst- und Zweitimpfungen die doppelte Menge an Impfstoff bestellt werden (z. B. 20 Impfstoffdosen für 10 Erst- oder Zweitimpfungen). Bezüglich des Impfzubehörs ist geplant, dass künftig eine ausreichende Anzahl an Spritzen und Kanülen mitgeliefert wird, sodass ein Vial vollständig für Auffrischimpfungen verwendet werden kann.
Hinweis für Gemeinschaftspraxen und MVZ: Sie erhalten die Menge an Impfdosen, analog zu den zugelassenen Ärzten ihrer Praxis, die pro Ärztin/Arzt bestellt wurde und geliefert werden kann. Je Ärztin / Arzt (muss über eigene Rezepte verfügen) kann über die jeweilige LANR ein einzelnes Rezept abgeben (siehe Infos KBV). Weiterbildungsassistenten können keinen (zusätzlichen) COVID-19-Impfstoff bestellen, da sie über keine eigenen Rezepte verfügen.
Hinweis für Vertretungsärzt:innen: Wenn Ärzt:innen bei Praxisschließung vertreten, können sie in dieser Zeit auch Corona-Zweitimpfungen übernehmen. Die Bestellung des Impfstoffes erfolgt auf separatem Rezept. mehr Infos
Benachrichtigung zur bestellten Menge
Es ist abhängig vom aktuellen Lieferumfang, ob Sie die bestellte Menge erhalten.
Die Lieferung erfolgt durch Ihre Apotheke am Montagnachmittag nach der Bestellung.
Weitere Informationen zur Bestellung und Lieferung finden Sie auf der Website der KBV.
Informationen zu den zugelassenen Impfstoffen
Hinweise zur Lagerung und Verabreichung der COVID-19-Impfstoffe
Folgendes ist bei der Lagerung von Impfstoffen grundsätzlich zu beachten:
- Im Kühlschrank lagern
- Einhaltung der Kühlschranktemperatur (2 bis 8 °C) und die kontinuierliche Überwachung derselben sicherstellen
- vor Licht geschützt lagern und
- auf Herstellerangaben achten
Hinweise zu den einzelnen Impfstoffen:
- Comirnaty von BioNTech/Pfizer:
- Steckbrief Impfstoff-Konzentrat
- Handhabung des Impfstoffs (Konzentrat, Fertiglösung, Kinderimpfstoff)
- Vorbereitung der Impfung (Konzentrat, Fertiglösung, Kinderimpfstoff)
- Stabilitätsdaten (Konzentrat, Fertiglösung, Kinderimpfstoff)
- Infoblatt zu Unterschieden Impfstoffe für 5- und Elfjährige / Personen ab 12 Jahren
- Spikevax von Moderna: Steckbrief Impfstoff
- COVID-19 Vaccine Janssen von Johnson & Johnson:Steckbrief Impfstoff
- Nuvaxovid® von Novavax: Steckbrief Impfstoff
- Valneva von Valneva: Steckbrief Impfstoff
- VidPrevtyn Beta von Sanofi: Steckbrief Impfstoff
- Bitte beachten: Die STIKO empfiehlt diesen Impfstoff derzeit nicht für Auffrischimpfungen.
Passgenauigkeit mit Impfstoff beachten
Achten Sie hinsichtlich des Impfstoffes auf die Passgenauigkeit zur Patientenindikation nach den Empfehlungen des RKI. Darüber hinaus können Praxen sich auf den Internetseiten der Hersteller zu den Impfstoffen informieren. Die Hersteller bieten umfangreiche Informationen für Fachkreise. Bitte beachten Sie, dass die Impfempfehlung des RKI ggf. die Fachinformation (z.B. bezüglich des Alters) einschränken kann:
Impfschema der COVID-19-Impfung
Stand: 06.10.2022
Eine begonnene Impfserie wird in der Regel mit dem gleichen Produkt abgeschlossen.
Ausnahmen:
- Personen mit einer ersten Impfstoffdosis Vaxzevria (AstraZeneca) empfiehlt die STIKO für die zweite Impfstoffdosis einen mRNA-Impfstoff.
- Personen unter 30 Jahren und Schwangere, die bereits eine Impfstoffdosis Spikevax (Moderna) erhalten haben, sollten bei den Folgeimpfungen ausschließlich Comirnaty (BioNTech/Pfizer) erhalten.
- gesunde Kinder von 5 bis 11 Jahren, die bisher nicht geimpft wurden und bei denen noch keine SARS-CoV-2-Infektion nachgewiesen wurde, sollen zunächst nur eine Impfstoffdosis vorzugsweise Comirnaty (10 μg) erhalten.
- Personen, die bisher mit einem nicht in der EU zugelassenen Impfstoff geimpft wurden, sollen eine vollständige Impfserie mit einem EU-zugelassenen Impfstoff gemäß 19. Aktualisierung der STIKO-Impfempfehlung (Tabelle Seite 4) zur Grundimmunisierung erhalten.
Ausnahme: Bei bereits bestehender Grundimmunisierung mit CoronaVac ® von Sinovac, Covilo® von Sinopharm oder Covaxin® von Bharat Biotech International Ltd. bzw. Sputnik V® von Gamelaya wird eine Auffrischimpfung mit einem mRNA-Impfstoff (BioNTech/Pfizer oder Moderna) nach mindestens 3 Monaten empfohlen.
Sollte der empfohlene maximale Abstand zwischen der ersten und zweiten Impfstoffdosis überschritten worden sein, kann die Impfserie dennoch fortgesetzt und muss nicht neu begonnen werden.
Eine tabellarische Übersicht zum empfohlenen Impfschema für Grundimmunisierung und Auffrischimpfungen finden Sie in der 23. Aktualisierung der STIKO-Empfehlung, Seite 10f., Tabelle 4+5+6.
Bei durchgemachter Corona-Infektion
Die STIKO geht davon aus, dass eine durchgemachte Infektion mit SARS-CoV-2 nicht ausreicht, um spätere COVID-19-Erkrankungen mit bekannten oder neuen Virusvarianten zu verhindern. So zeigten Untersuchungen, dass ein solider Schutz vor Infektion und schwerer Erkrankung erst durch eine mehrmalige Auseinandersetzung mit dem Spikeprotein von SARS-CoV-2 zu erlangen sei. Dies könne durch eine dreimalige Impfung oder durch Impfung vor oder nach einer durchgemachten Infektion (hybride Immunität) erreicht werden.
Daher sollen auch Personen mit einer oder mehreren zurückliegenden SARS-CoV-2-Infektionen geimpft werden. Für einen ausreichenden Schutz muss zwischen den jeweiligen Ereignissen jedoch ein zeitlicher Mindestabstand bestehen.
Eine tabellarische Übersicht zum empfohlenen Impfschema bei durchgemachter SARS-CoV-2-Infektion finden Sie in der 23. Aktualisierung der STIKO-Empfehlung, Seite 13, Tabelle 7.
Zeitabstand zu anderen Impfungen
Gemäß STIKO-Empfehlung vom 17.02.2022 soll zu planbaren Impfungen mit Lebendimpfstoffen ein Mindestabstand von 14 Tagen vor und nach jeder COVID-19-Impfung eingehalten werden. Notfallimpfungen sind davon ausgenommen.
Gleichzeitige Impfung mit anderen Totimpfstoffen
Zwischen der Verabreichung von anderen Totimpfstoffen und mRNA- oder Vektor-basierten COVID-19-Impfungen muss kein Impfabstand eingehalten werden. Sie können auch zeitgleich gegeben werden. Die Injektion soll in der Regel an unterschiedlichen Gliedmaßen erfolgen. Die STIKO weist jedoch darauf hin, dass bei einer gleichzeitigen Anwendung Impfreaktionen häufiger als bei der getrennten Gabe auftreten könnten (STIKO-Empfehlung zur Koadministration von COVID-19-Impfstoffen und anderen Totimpfstoffen).
Nuvaxovid® kann gleichzeitig mit einem Influenza-Totimpfstoff verabreicht werden. Zur Verabreichung von anderen Tot- und Lebendimpfstoffen wird ein Abstand von 14 Tagen vor und nach Nuvaxovid-Applikation empfohlen.
Auffrischimpfung
Stand: 19.08.2022
Die STIKO empfiehlt die erste Auffrischimpfung allen Personen ab 12 Jahren in einem Mindestabstand von 6 Monaten zur Grundimmunisierung. Die Auffrischimpfung soll mit einem mRNA-Impfstoff erfolgen. Für Personen unter 30 Jahren und Schwangere wird ausschließlich der Einsatz von Comirnaty empfohlen. Hingegen sind für Personen ab 30 Jahren beide derzeit verfügbaren mRNA-Impfstoffe (Comirnaty und Spikevax) gleichermaßen geeignet.
Bitte beachten Sie, dass für die Auffrischimpfung mit Moderna nur die halbe Dosis (0,25 ml statt 0,5 ml) zu verimpfen ist, ausgenommen sind Personen mit Immundefizienz (volle Dosis) oder die Optimierung der Grundimmunisierung 4 Wochen nach einmaliger Impfung mit Johnson&Johnson.
Eine Auffrischimpfung mit Comirnaty® empfiehlt die STIKO für 5- bis 11-jährige Kinder, die aufgrund von Vorerkrankungen ein erhöhtes Risiko für einen schweren Verlauf der COVID-19-Erkrankung haben frühestens 6 Monate nach abgeschlossener Grundimmunisierung. Kinder mit Immundefizienz sollen die 1. Auffrischimpfung mindestens 3 Monate nach der Grundimmunisierung erhalten.
Personen, die bereits mit einem nicht in der EU zugelassenen inaktivierten Ganzvirusimpfstoff von CoronaVac ® von Sinovac, Covilo® von Sinopharm oder Covaxin® von Bharat Biotech International Ltd. bzw. mit dem Vektor-basierten Impfstoff Sputnik V® von Gamelaya grundimmunisiert wurden, empfiehlt die STIKO zur Optimierung des Impfschutzes eine Auffrischimpfung mit einem mRNA-Impfstoff von BioNTech/Pfizer Moderna (abhängig vom Alter) im Abstand von mindestens drei Monaten.
Zweite Auffrischimpfung
Die STIKO empfiehlt eine zweite Auffrischimpfung mit einem mRNA-Impfstoff nach Grundimmunisierung und 1. Auffrischimpfung bzw. nach drei immunologischen Ereignissen (z.B. Grundimmunisierung und SARS-CoV-2-Infektion) für folgende gesundheitlich besonders gefährdete bzw. exponierte Personengruppen:
| Frühestens sechs Monate nach der ersten Auffrischimpfung (in begründeten Einzelfällen auch bereits nach frühestens vier Monaten) |
Personen mit Immundefizienz ab dem Alter von fünf Jahren | Frühestens drei Monate nach der ersten Auffrischimpfung |
Eine tabellarische Übersicht zum empfohlenen Impfschema für Grundimmunisierung und Auffrischimpfungen finden Sie in der 22. Aktualisierung der STIKO-Empfehlung, Seite 10f., Tabelle 4+5+6.
Weitere Hinweise der STIKO:
- Schwangeren soll unabhängig vom Alter ab dem 2. Trimenon eine Auffrischimpfung mit dem mRNA-Impfstoff Comirnaty angeboten werden, auch wenn für diese Gruppe bisher keine Daten zu einer Auffrischimpfung vorliegen.
- Personen, die eine Infektion mit SARS-CoV-2 durchgemacht und danach eine Impfstoffdosis erhalten haben, sollen in der Regel drei Monate nach der vorangegangenen Impfung eine Auffrischimpfung erhalten.
- Personen, die nach COVID-19-Impfung (unabhängig von der Anzahl der Impfstoffdosen) eine SARS-CoV-2-Infektion durchgemacht haben, sollen im Abstand von drei Monaten nach Infektion ebenfalls eine Auffrischimpfung erhalten.
- Personen, die nach der ersten Auffrischimpfung eine SARS-CoV-2-Infektion durchgemacht haben, wird keine weitere Auffrischimpfung empfohlen.
Werden Auffrischimpfungen in derselben Praxis und mit demselben Impfstoff durchgeführt, kann die Aufklärung der Patient:innen auch ausschließlich mündlich erfolgen. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf dieser Seite unter „Impfaufklärung und Beratung“.
Organisation und Aufklärung
Alle wichtigen Punkte zum Impfmanagement in der Praxis können Sie auch auf der Website der KBV nachlesen.
Terminvergabe und Priorisierung
Die Terminvergabe regeln die Praxen selbst. Eine zentrale Einladung gibt es nicht. Geimpft werden können Patient:innen (nicht nur Bestandspatient:innen), unabhängig vom Wohnort (z.B. Brandenburg) und von der Krankenversicherung (GKV und PKV).
Priorisierung
Zum 7. Juni entfiel mit Inkratftreten der geänderten Coronavirus-Impfvereinbarung die Priorisierung bei COVID-19-Impfungen. Seitdem haben impfberechtigte Personen, unabhängig von ihrem Alter, ihres Gesundheitszustands sowie ihrer beruflichen Tätigkeit im Rahmen der Impfstoffverfügbarkeit Anspruch auf eine Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2.
Zugelassene Impfstoffe gibt es derzeit für Personen ab fünf Jahre.
Impfaufklärung und Beratung
Die Aufklärung ist ein wichtiger Teil der Impfleistung. Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, die impfende Person oder den Sorgeberechtigten über die Vorteile und Risiken vorab zu informieren. Bei der COVID-19-Schutzimpfung ist das nicht anders als bei anderen Schutzimpfungen. Besondere Maßnahmen sind hierbei nicht erforderlich. Bei bekannten Patienten darf diese Leistung auch telefonisch oder per Videosprechstunde erfolgen.
Aufklärungsbögen für die Impfstoffe (auch in verschiedenen Sprachen) finden Sie auf der Seite des RKI:
Für Patient:innen mit bekannten Allergien stellt das RKI Informationen bereit:
Zur COVID-19-Schutzimpfung für Kinder und Jugendliche (siehe STIKO-Empfehlung vom 06.01.2022) stellt das RKI folgende Informationen zur Verfügung:
- COVID-19-Impfung für Kinder und Jugendliche im Alter von 5 bis 17 Jahren Familienleitfaden des BMG
- FAQ des RKI zur Impfung von Kindern und Jugendlichen
Auffrischimpfung: Mündliche Aufklärung ausreichend
Wird die Auffrischimpfung in derselben Praxis und mit demselben Impfstoff durchgeführt, kann die Aufklärung der Patient:innen auch ausschließlich mündlich erfolgen – darauf hat die Bundesärztekammer (BÄK) hingewiesen. Die mündliche Aufklärung müsse laut Bundesärztkammer mit einem Vermerk in der Patientenakte dokumentiert werden.
Folgendes sollte laut BÄK in dem Aufklärungsgespräch thematisiert werden:
- Bezugnahme zur Aufklärung, die bereits im Rahmen der Erst- bzw. Folgeimpfung erfolgt ist
- Kurze Anamnese:
- Sind bei den ersten Impfungen Impfkomplikationen aufgetreten?
- Wurden in der Zwischenzeit neue Erkrankungen diagnostiziert, aus denen sich eine Kontraindikation für die Auffrischimpfung ergeben könnte?
- Bei bekannten Erkrankungen: erneute Risiko-Nutzen-Abwägung
- Aufklärung über zwischenzeitlich neu bekannt gewordene Impfkomplikationen
Die Aufklärungsbögen des RKI bleiben die Informationsgrundlage zur COVID-19-Schutzimpfung. Patient:innen sollten deshalb bei der Terminvereinbarung oder durch einen Praxisaushang auf die Aufklärungsbögen hingewiesen werden. Eine Aushändigung der Bögen ist bei einer mündlichen Aufklärung im Rahmen der Auffrischimpfung nicht notwendig.
Wie Sie bei der Impfaufklärung vorgehen können – vom Aushändigen des Aufklärungsmerkblatt bis zur Dokumentation der Impfeinwilligung – ist auf der Website der KBV erläutert.
Nachbeobachtung
Im Allgemeinen wird eine Nachbeobachtungszeit nach der Impfung gegen COVID-19 von mindestens 15 Minuten empfohlen. Längere Nachbeobachtungszeiten von 15 bis 30 Minuten sollten vorsichtshalber bei bestimmten Risikopersonen eingehalten werden, beispielsweise bei Personen mit gerinnungshemmender Medikation, schweren kardialen oder respiratorischen Grunderkrankungen oder mit stärkeren oder anaphylaktischen Reaktionen auf andere Impfungen in der Anamnese.
Nebenwirkungen und Haftung
Für das Melden von Nebenwirkungen nutzen Praxen die gewohnten Wege:
Meldung an das Gesundheitsamt
Nach dem Infektionsschutzgesetz besteht eine namentliche Meldepflicht einer sogenannten unerwünschten Arzneimittelwirkung (UAW) an das jeweilige Gesundheitsamt. Dieses leitet die Meldung weiter an die zuständige Landesbehörde und an das Paul-Ehrlich-Institut (PEI).
Meldung an die Arzneimittelkommission:
Zudem haben Ärztinnen und Ärzte die berufsrechtliche Verpflichtung zur Meldung von Nebenwirkungen an die Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft. Diese leitet die Meldung pseudonymisiert an das PEI weiter. Die entsprechenden (Online-) Formulare sowie weitere Infos finden Sie hier.
Zusätzlich können Ärztinnen und Ärzte Nebenwirkungen direkt an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte oder an das PEI digital melden.
Haftungsregelungen
Die staatliche Entschädigung für Impfschäden – dies sind nach der Impfung über das übliche Ausmaß der Impfreaktionen hinausgehende Gesundheitsschädigungen – ist im Infektionsschutzgesetz geregelt. Im Übrigen gelten die ärztlichen Sorgfalts- und Aufklärungspflichten.
Die Abrechnung und Vergütung erfolgt ggf. über EBM und die Vorgaben zur Honorarverteilung (HVM). Kurativer Behandlungsfall.
Dokumentation
Dokumentation im Impfausweis
Die Impfung wird wie gehabt im Impfausweis dokumentiert. Personen ohne Impfausweis können eine Ersatzbescheinigung zur COVID-19-Schutzimpfung erhalten.
Weitere Informationen zur Dokumentation im Impfausweis und dem Impfzertifikat finden Sie auf der Website der KBV.
Impfzertifikate mit QR-Code
Praxen, die geimpften Personen das digitale Impfzertifikat ausstellen möchten, können das aus ihrem PVS heraus oder über die webbasierte Impfnachweis-App tun. Informationen zu den technischen Voraussetzungen und der Funktionsweise der Impfnachweis-App finden Sie in der Praxis-News vom 15.06.2021. Die Informationen zur Abrechnung und Vergütung der digitalen Impfzertifikate finden Sie hier.
Hinweis zum Impfstatus bei Genesenen: Bei Genesenen ist zur Vervollständigung der Impfserie nur eine Corona-Schutzimpfung erforderlich. Die SARS-CoV-2-Infektion kann durch ein positives PCR-Testergebnis bzw. bei einer zurückliegenden Infektion durch einen positiven Antikörpernachweis (keine GKV-Leistung) festgestellt werden. In beiden Fällen gelten Personen rechtlich als vollständig geimpft und es besteht Anspruch auf ein entsprechendes Impfzertifikat.
Tägliche Schnell-Doku – Das Impf-DokuPortal der KBV
Die Coronavirus-Impfverordnung sieht für Praxen die Meldung eines eingeschränkten Datensatzes zu den durchgeführten Impfungen vor. Täglich sind nur die Daten zu übermitteln, die das Robert Koch-Institut für die laufende Beobachtung des Impfgeschehens benötigt.
Für die tägliche Meldung nutzen Praxen das Impf-DokuPortal der KBV. Sie tragen dort jeweils bis 23:59 Uhr ihre Daten ein. Die Meldung erfolgt auch bei Berufsausübungsgemeinschaften oder MVZ pro Einrichtung.
Diese Angaben sind täglich zu erfassen und Voraussetzung für eine Abrechnung:
- die Anzahl der Erstimpfungen aufgegliedert nach Impfstoff
- die Anzahl der Abschlussimpfungen aufgegliedert nach Impfstoff
- die Anzahl der Auffrischimpfungen aufgegliedert nach Impfstoff
- die Anzahl der über 60-Jährigen bei den Erst- , Abschluss- und Auffrischimpfungen
- die Anzahl der unter 18-Jährigen bei den Erst-, Abschluss- und Auffrischimpfungen
So nutzen Sie das Impf-DokuPortal
Das Impf-DokuPortal steht im Sicheren Netz der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (SNK) bereit. Der Zugang erfolgt über die Telematikinfrastruktur (TI) oder über einen SNK-Anschluss (Verbindungsaufbau mit Yubikey und BSNR, dann zur LANR-Anmeldung wechseln). Die Installation einer zusätzlichen Software oder App ist nicht erforderlich.
Wenn Sie sich innerhalb der TI/SNK befinden, erreichen Sie das Impf-DokuPortal über das Online-Portal der KV Berlin. Wichtig: Für den Zugang zum Impf-DokuPortal müssen Sie sich mit Ihrer LANR am Online-Portal (Benutzernamen (die ersten sieben Ziffern der LANR) und Passwort) anmelden.
Die KBV-Impfdokumentation finden Sie nach LANR Anmeldung direkt auf der Eingangsseite oder über den Menüpunkt „weitere Anwendungen“.
Im SNK erreichen Sie das Portal direkt über Ihren Browser unter dieser URL https://impfdoku.kv-safenet.de/impfen/manage/startseite.xhtml. Die Anmeldung erfolgt ebenfalls mit Ihrem LANR-Zugang (die ersten sieben Ziffern der LANR für den Benutzernamen und Passwort.
LANR, BSNR und Praxisadresse im Impf-DokuPortal: Im Impf-DokuPortal sind Ihre Lebenslange Arztnummer (angezeigt werden die ersten sieben Stellen Ihrer LANR), Ihre Betriebsstättennummer (BSNR) und Ihre Praxisadresse meist hinterlegt, sodass Sie diese Daten bei der Dokumentation nicht eingeben müssen. Sind LANR und/oder BSNR nicht korrekt, wenden Sie sich bitte an das Service Center der KV Berlin. Ihre Praxisadresse können Sie über das Feld „Praxisadresse hinzufügen“ oder „Praxisadresse ändern“ selbst bearbeiten.
Weitere Informationen zum Impf-DokuPortal finden Sie auf der Website der KBV, inklusive FAQ.
ICD-Codes Vorgaben und Empfehlungen zum Kodieren
Für die Kodierung von SARS-CoV-2 in der Abrechnung und auf Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen gelten seit dem 1. April 2021 zwei Kodes im Zusammenhang mit der Impfung gegen COVID-19:
- U11.9 für eine Impfung gegen COVID-19 und
- U12.9 für unerwünschte Nebenwirkungen im Zusammenhang mit der Corona-Schutzimpfung.
Wann welcher Schlüssel der richtige ist und welche Kodes in welchen Fällen zusätzlich anzugeben sind, erfahren Sie in der Empfehlung der KBV. Darin finden Sie auch Hinweise mit Beispielen Zur Dokumentation von Impfreaktionen und POST-COVID-19-Zuständen.
Informationen zur Vergütung und Abrechnung der COVID-19-Impfung finden Sie hier.