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bundesweit geltende Rechtsgrundlagen:
Schutzimpfungs-Richtlinie
Rechtsgrundlagen der KV Berlin:
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Aktuelles:
Der neue Pneumokokken-Impfstoff Apexxnar® kann ab sofort für GKV-Versicherte über den Sprechstundenbedarf bezogen werden. Die Anspruchsberechtigten sowie die Dokumentationsziffern sind in der Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) definiert.
In der bundesweit verbindlichen Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) wird der GKV-Leistungsumfang für präexpositionelle Impfungen definiert.
Die Impfvereinbarungen regeln in der Anlage 1 die Vergütung und die abzurechnenden Symbolnummern.
Verordnung von Impfstoffen
Die Verordnung von Impfstoffen des Sprechstundenbedarfs erfolgt für die GKV ausschließlich (auch im Einzelfall):
- auf einem Arzneiverordnungsblatt (Muster 16)
- ohne Namensnennung des Versicherten
- zu Lasten der AOK Nordost
- unter Kennzeichnung des Feldes Impfstoff mit dem Eintrag der Ziffer 8 und Sprechstundenbedarf mit dem Eintrag der Ziffer 9
Auf diesem Arzneiverordnungsblatt sind ausschließlich Impfstoffe zu verordnen.
Influenza-Impfstoffe
Bestellung Saison 2024/2025 (Stand 10.01.2024)
In unserer Sonderausgabe Verordnungs-News Nr. 01/2024 finden Sie aktuelle Informationen zu den Influenza-Impfstoffen für die Saison 2024/25.
Bestellung Saison 2023/2024 (Stand 20.02.2023)
Die Influenza-Impfstoffe für die nächste Saison können bis zum 28. Februar 2023 in der Apotheke Ihrer Wahl vorbestellt werden.
Seit Herbst 2022 können auch Apotheken Impfungen gegen Influenza anbieten. Zur Ermittlung der Bestellmenge können Sie vorab in Ihrem Umfeld klären, ob das neue Angebot Auswirkungen auf die Durchführung der Influenza-Impfungen in Ihrer Praxis haben könnte.
Darüber hinaus orientieren Sie sich bitte am Bedarf der letzten Saison, sofern sich hinsichtlich Zusammensetzung Ihres Patient:innenklientels, der Fallzahlen und der Praxisgröße keine Veränderungen ergeben haben.
Verordnungen für Influenza-Impfstoffe für GKV-Versicherte erfolgen ausschließlich (auch im Einzelfall):
- auf einem Muster 16-Formular (rosa Rezept)
- ohne Namensnennung der Versicherten/des Versicherten
- Kostenträger für alle gesetzlich Versicherten: AOK Nordost
- Felder 8 (Impfstoff) und 9 (Sprechstundenbedarf) ankreuzen
- Höchstmenge pro Rezept: 70 Impfdosen Influenza-Impfstoff – ggf. mehrere Rezeptformulare nutzen
- bitte vermerken: „Verordnung gültig bis 30.04.2024“ (dient der Apothekenabrechnung)
- Bestellung erfolgt produktbezogen unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgebotes
Auf dem verwendeten Muster 16-Formular sind ausschließlich Impfstoffe zu verordnen.
Eine Übersicht der verfügbaren Impfstoffe finden Sie in den Verordnungs-News 01/2023.
Anspruch gemäß Schutzimpfungs-Richtlinie – Personen ab 60 Jahren
Es sind verschiedene Influenza-Impfstoffe zur Verabreichung für Erwachsene und Kinder ab einem Alter von sechs Monaten zugelassen. Erwachsene ab 60 Jahren haben laut der Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) nur noch Anspruch auf eine Impfung mit dem inaktivierten quadrivalenten Hochdosis-Influenza-Impfstoff (momentan nur Efluelda®) mit aktueller, von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) empfohlener Antigenkombination.
COVID-19-Schutzimpfung
Die COVID-19-Schutzimpfung ist seit dem 8. April 2023 Bestandteil der Regelversorgung. Der Übergang in die Regelversorgung, d.h. Aufnahme in die Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL), führt im Wesentlichen zu den gleichen Regelungen wie für andere Impfstoffe auch.
Die Zurverfügungstellung des Impfstoffes durch den Bund bleibt voraussichtlich bis zum Jahresende unverändert.
Anspruchsberechtigte laut SI-RL
In der SI-RL sind die Indikationen zur Grundimmunisierung und zur Auffrischimpfung sowie zur beruflichen Indikation mit den entsprechenden Hinweisen zur Umsetzung aufgelistet.
Grundimmunisierung |
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1. Auffrischimpfung |
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2. Auffrischimpfung |
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Berufliche Indikation | Personen, die arbeitsbedingt besonders exponiert sind, engen Kontakt zu vulnerablen Personengruppen haben, oder Personen in Schlüsselpositionen, z.B.
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Zudem sieht die neue COVID-19-Vorsorgeverordnung vor, dass Versicherte über die SI-RL hinaus einen Anspruch auf Schutzimpfungen gegen COVID-19 haben, wenn ein Arzt oder eine Ärztin die Impfung für medizinisch erforderlich hält.
Bitte beachten: Seit dem 1. Januar 2023 besteht für medizinisches Personal keine gesetzliche Impfpflicht mehr. Der entsprechende Paragraf 20a zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht ist seitdem nicht mehr im Infektionsschutzgesetz (IfSG) enthalten.
Zugelassene Impfstoffe (Stand 06.03.2024)
Aktuell können nachfolgend aufgelistete Covid-19-Impfstoffe bestellt werden:
Omikron-angepasste COVID-19-Impfstoffe:
- Comirnaty® 30 Mikrogramm/Dosis Omicron XBB.1.5
- Comirnaty® 10 Mikrogramm/Dosis Omicron XBB.1.5 für 5- bis 11.Jährige
- Comirnaty® 3 Mikrogramm/Dosis Omicron XBB.1.5 für Säuglinge und Kleinkinder (6 Monate bis 4 Jahre)
- Nuvavaxovid XBB.1.5
Auf der KBV-Webseite gibt es detaillierte Informationen zur aktuellen Höchstbestellmenge, zur Lagerung und Haltbarkeit und zum zugelassenen Alter.
Bitte beachten: Der proteinbasierte COVID-19-Impfstoff Nuvaxovid® wird voraussichtlich erst ab Herbst 2023 zur Verfügung stehen (siehe KBV).
Das Paul-Ehrlich-Institutes (PEI) stellt eine Übersicht mit den momentan auf dem deutschen Markt verfügbaren Produkten sowie die Produktinformationen bereit.
Auf der Website des Robert Koch Institut (RKI) gibt es allgemeine Informationenzum Impfen sowie Faktenblätter, Aufklärungs-, Anamnese- und Einwilligungsbögen.
Bestellung und Lieferung
Die Impfstoffbestellung erfolgt einmal wöchentlich, immer bis spätestens Dienstag 12 Uhr in der Apotheke, in der Sie üblicherweise Ihre Impfstoffe beziehen.
Füllen Sie dafür ein Muster-16-Formular (rosa Rezept) wie folgt aus:
- ohne Namensnennung des Versicherten
- zu Lasten des Kostenträgers „Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS)“ mit dem Institutionskennzeichen (IK) „103609999“
- keine Kennzeichnung der Felder „Gebührenfrei“, „Impfstoff“ (Feld 9) oder „Sprechstundenbedarf“ (Feld 8)
- Impfstoffnamen und die Anzahl der Dosen, unter Berücksichtigung der Vial-Größe
Die KBV veröffentlicht auf ihrer Website die aktuell geltende Höchstbestellmenge pro Ärzt:in. Für Gemeinschaftspraxen und MVZ können Impfdosen analog der zugelassenen Ärzt:innen in ihrer Praxis bestellt werden. Weiterbildungsassistenten können keinen (zusätzlichen) COVID-19-Impfstoff bestellen, da sie über keine eigenen Rezepte verfügen.
Bitte beachten: DasImpfzubehör – Spritzen, Kanülen und gegebenenfalls isotone Kochsalzlösung– wird seit dem 8. April 2023 nicht mehr über das BAS bezogen.
Die Lieferung der bestellten Covid-19-Impfstoffe erfolgt durch Ihre Apotheke am Montagnachmittag der Folgewoche .
Vergütung
Weitere Informationen zur Vergütung und Abrechnung von COVID-19-Schutzimpfung.
Dokumentation
Informationen zum Impf-DokuPortal, sowie die Informationen zur Dokumentation im Impfausweis sind auf der Website der KBV aufbereitet.
Kodierung
Für die Kodierung von SARS-CoV-2 in der Abrechnung und auf Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen gelten seit dem 1. April 2021 zwei Kodes im Zusammenhang mit der Impfung gegen COVID-19:
- U11.9 für eine Impfung gegen COVID-19 und
- U12.9 für unerwünschte Nebenwirkungen im Zusammenhang mit der Corona-Schutzimpfung.
Wann welcher Schlüssel der richtige ist und welche Kodes in welchen Fällen zusätzlich anzugeben sind, steht in den Empfehlung der KBV. Darin gibt es auch Hinweise mit Beispielen zur Dokumentation von Impfreaktionen und POST-COVID-19-Zuständen.
Nebenwirkungen und Haftung
Für das Melden von Nebenwirkungen nutzen Praxen die gewohnten Wege:
- Meldung an das Gesundheitsamt:
Nach dem Infektionsschutzgesetz besteht eine namentliche Meldepflicht einer sogenannten unerwünschten Arzneimittelwirkung (UAW) an das jeweilige Gesundheitsamt. Dieses leitet die Meldung weiter an die zuständige Landesbehörde und an das Paul-Ehrlich-Institut (PEI). - Meldung an die Arzneimittelkommission:
Zudem haben Ärztinnen und Ärzte die berufsrechtliche Verpflichtung zur Meldung von Nebenwirkungen an die Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft. Diese leitet die Meldung pseudonymisiert an das PEI weiter. Die entsprechenden (Online-) Formulare sowie weitere Infos finden Sie hier. - Zusätzlich können Ärzt:innen Nebenwirkungen direkt an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte oder an das PEI digital melden.
Haftungsregelungen:
Die staatliche Entschädigung für Impfschäden – dies sind nach der Impfung über das übliche Ausmaß der Impfreaktionen hinausgehende Gesundheitsschädigungen – ist im Infektionsschutzgesetz geregelt. Im Übrigen gelten die ärztlichen Sorgfalts- und Aufklärungspflichten.