Hausärzt:innen erhalten ab Q4/2025 keine RLV- (Regelleistungsvolumen) oder QZV- (Qualitätszielvolumen) Zuweisung mehr. Der Honorarverteilungsmaßstab (HVM) wurde entsprechend angepasst.
Hintergrund der Änderung ist die Entbudgetierung für Hausärzt:innen gemäß des Beschlusses des Erweiterten Bewertungsausschusses, welche eine Neugestaltung der hausärztlichen Honorarsystematik zur Folge hat.
Was ändert sich konkret ab dem 4. Quartal?
1. Leistungen aus EBM-Kapitel 3 und Hausbesuche:
Alle Leistungen des EBM-Kapitels 3 sowie die Hausbesuche (GOP 01410 bis 01415) werden künftig vollständig zum jeweils gültigen Orientierungswert vergütet. Damit entfallen die bisherigen Budgetierungen für diese Leistungen – es gibt keine Fallzahlzuwachsbegrenzung oder Budgetzuweisungen mehr.
2. Was bleibt budgetiert?
Leistungen, deren Budgetierung sich aus dem EBM selbst ergibt, bleiben weiterhin budgetiert.
Beispiel: Die GOP 03230 („Problemorientiertes ärztliches Gespräch“) ist weiterhin mit einer Obergrenze (siehe Kapitel 3.1 Punkt 9 EBM) im EBM versehen – diese Begrenzung bleibt bestehen, unabhängig von der HVM-Änderung.
3. Vergütung weiterer Leistungen außerhalb EBM-Kapitel 3:
Leistungen, die früher dem RLV-/QZV unterlagen, aber nicht dem Kapitel 3 des EBM zugeordnet sind – wie z. B. Schmerztherapie oder Sonographie – werden künftig über Besondere Verteilungsvolumen (BVV) vergütet. Für diese Leistungen wird ein einheitlicher Punktwert für alle Hausärzt:innen je BVV berechnet.
Wichtiger Hinweis: Für Praxen, die durch diese Vergütungsänderung erhebliche Honorarverluste in der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (größer 15 %) erleiden sollten, wird die KV Berlin von Amtswegen eine Härtefallprüfung durchführen. Diese Prüfung wird für die Quartale 2025-4 bis 2026-3 von Amtswegen durchgeführt. Dadurch will die KV Berlin sicherstellen, dass außergewöhnliche Belastungen abgefedert werden.
Was bedeutet das für den Praxisalltag?
Die Umstellung bedeutet mehr Transparenz bei der Vergütung klassischer hausärztlicher Leistungen, da diese künftig ohne individuelle Budgetdeckelung honoriert werden. Gleichzeitig bleiben bestimmte Begrenzungen durch den EBM bestehen – diese sollten bei der Abrechnung weiterhin beachtet werden. Für die bisher nicht im Kapitel 3 abgebildeten Leistungen wird es künftig eine andere Berechnungsgrundlage geben – mit einheitlichem Punktwert für alle je BVV.
Bei Rückfragen wenden Sie sich an das Service-Center der KV Berlin:
030 / 31003-999 (Telefonsprechzeiten: Mo - Fr, 10 bis 13 Uhr) oder per Kontaktformular.