Für die Einführung der CCTA in die vertragsärztliche Versorgung wurde die QS-Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie zum 1. Juli 2025 angepasst. Die Änderungen sind nun in Kraft getreten.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hatte die Computertomographie-Koronarangiographie (CCTA) zur Diagnosestellung bei Patient:innen mit Verdacht auf eine chronische koronare Herzkrankheit (cKHK) in die Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung aufgenommen und dabei auch Vorgaben zur Struktur- und Prozessqualität festgelegt. Die Erbringung der Leistung setzt eine Genehmigung durch die KV Berlin voraus.
Die Anforderungen an die fachliche Befähigung für die CCTA sind in den Paragrafen 4, 7 und 20 Absatz 2 der Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie geregelt. Unter anderem sind bestimmte Tätigkeitszahlen (mindestens 150 CCTA-Befundungen und mindestens 50 CCTA-Durchführungen) nachzuweisen, die jeweils unter Anleitung einer bereits erfahrenen Anwenderin beziehungsweise eines bereits erfahrenen Anwenders erfolgen, die selbst diese Tätigkeitszahlen erbracht haben.
Zusätzlich ist von allen Antragstellenden die erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium nachzuweisen. Anstelle des Kolloquiums kann ein gleichwertiger Prüfungsnachweis, zum Beispiel die Zusatzqualifikation Kardiovaskuläre Radiologie Q2 (Herz-CT) der Deutschen Röntgengesellschaft anerkannt werden.
Die Anforderungen an die apparativen Voraussetzungen stimmen mit den Vorgaben des EBM zur GOP 34370 überein. Die organisatorischen Anforderungen sind in Paragraf 13b beschrieben, wobei insbesondere in Absatz 1 klargestellt wird, wann eine Abklärung durch eine CCTA nur erfolgen darf.
Der Beschluss des G-BA zu dieser neuen Leistung ist bereits Ende April in Kraft getreten. Hierüber haben wir mit der Praxis-News vom 20.12.2024 berichtet.