Die Leistungen dürfen nun auch von Gefäßchirurg:innen und Angiolog:innen erbracht werden. Hierfür wurde durch Aufnahme einer Protokollnotiz die QS-Vereinbarung zum 1. Juli angepasst.
Die KBV und der GKV-Spitzenverband haben durch Änderung der QS-Vereinbarung zur interventionellen Radiologie zum 1. Juli 2025 beschlossen, dass Leistungen nach dieser Vereinbarung, die im jeweils aktuellen Hybrid-DRG-Leistungskatalog aufgeführt sind, ab dem 1. Januar 2026 abweichend von Paragraf 3 auch von Fachärzt:innen für Innere Medizin und Angiologie und Fachärzt:innen für Gefäßchirurgie erbracht werden dürfen. Voraussetzung ist, dass neben den Anforderungen nach Paragraf 3 zur fachlichen Befähigung die Fachkunde nach Paragraf 4 Nr. 1 der QS-Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie nachgewiesen wird.
Bislang sind die Leistungen der interventionellen Radiologie (diagnostische Katheterangiographien und therapeutische Eingriffe am arteriellen Gefäßsystem nach den GOP 34283 bis 34287 des EBM) den Fachärzt:innen für Radiologie vorbehalten.