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05.08.2025

Interventionelle Radiologie ab 1. Januar 2026 für weitere Fachgruppen

Interventionelle Radiologie

Der Text gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Über ggf. weitere Neuigkeiten zum Thema wird an anderer Stelle informiert.


Die Leistungen dürfen nun auch von Gefäßchirurg:innen und Angiolog:innen erbracht werden. Hierfür wurde durch Aufnahme einer Protokollnotiz die QS-Vereinbarung zum 1. Juli angepasst.

Die KBV und der GKV-Spitzenverband haben durch Änderung der QS-Vereinbarung zur interventionellen Radiologie zum 1. Juli 2025 beschlossen, dass Leistungen nach dieser Vereinbarung, die im jeweils aktuellen Hybrid-DRG-Leistungskatalog aufgeführt sind, ab dem 1. Januar 2026 abweichend von Paragraf 3 auch von Fachärzt:innen für Innere Medizin und Angiologie und Fachärzt:innen für Gefäßchirurgie erbracht werden dürfen. Voraussetzung ist, dass neben den Anforderungen nach Paragraf 3 zur fachlichen Befähigung die Fachkunde nach Paragraf 4 Nr. 1 der QS-Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie nachgewiesen wird.

Bislang sind die Leistungen der interventionellen Radiologie (diagnostische Katheterangiographien und therapeutische Eingriffe am arteriellen Gefäßsystem nach den GOP 34283 bis 34287 des EBM) den Fachärzt:innen für Radiologie vorbehalten.