Die EBM-Änderungen betreffen die Anpassung der Bezeichnung dermato-pathologische Zusatzweiterbildung sowie eine Ergänzung bei den Kostenpauschalen der In-Vitro-Diagnostik.
Der Bewertungsausschuss (BA) hat zum 1. Juli 2025 mehrere Detailänderungen im EBM zum Labor beschlossen (787. Sitzung, schriftliche Beschlussfassung). Die Änderungen betreffen die Bezeichnung dermato-pathologische Zusatzweiterbildung im Abschnitt 10.1 EBM und die Kostenpauschalen der In-vitro-Diagnostik im Abschnitt 40.3 EBM.
Bezeichnung dermato-pathologische Zusatzweiterbildung in Abschnitt 10.1 EBM
In der Nummer 5 der Präambel 10.1 wird die Bezeichnung der Zusatzweiterbildung angepasst, die zur Abrechnung der aufgeführten Leistungen erforderlich ist. Sie richtet sich nun nach der aktuellen (Muster-)Weiterbildungsordnung von 2018. Die korrekte Bezeichnung dieser Weiterbildung lautet jetzt: „dermato-pathologische Zusatzweiterbildung“.
Kostenpauschalen In-vitro-Diagnostik: Ergänzung
Der BA hatte bereits im letzten Jahr beschlossen, die Kostenpauschalen und das Honorar für laborärztliche Leistungen zum 1. Januar 2025 anzupassen (Beschluss in der 709. Sitzung).
Auf Grundlage dieses Beschlusses wurden nun Folgeänderungen im EBM vorgenommen. In drei Gebührenpositionen – 40090 (Entnahmematerial), 40092 (digitale Auftragserteilung und -verfolgung) und 40094 (Transport) – wurde die GOP 01870 (NIPT Trisomien 13, 18 oder 21) ergänzt. Außerdem wird die Abschnittsüberschrift angepasst.