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29.01.2024

CT-Koronarangiographie bei chronisch koronarer Herzerkrankung

Neue Leistung

Der Text gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Über ggf. weitere Neuigkeiten zum Thema wird an anderer Stelle informiert.


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KBV-PraxisNachricht
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Bei Verdacht auf eine chronische koronare Herzkrankheit dürfen Vertragsärzt:innen zukünftig die Computertomographie-Koronarangiographie (CCTA) zulasten der gesetzlichen Krankenkassen durchführen.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 18. Januar 2024 beschlossen, dass Vertragsärzt:innen bei Verdacht auf eine chronische koronare Herzkrankheit künftig eine Computertomographie-Koronarangiographie (CCTA) zulasten der gesetzlichen Krankenkassen durchführen dürfen. Dem Beschluss zur Aufnahme der CCTA in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ging eine Methodenbewertung voraus: Das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen wertete hierzu aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse aus. Das Ergebnis: Die CCTA zeige Vorteile bei patientenrelevanten Endpunkten, wie Vermeidung unnötiger invasiver Diagnostik und kardiovaskulärer Morbidität.

Nachweis der fachlichen Qualifikation

Damit Vertragsärzt:innen eine CCTA ausführen und abrechnen können, ist eine Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung erforderlich. Dazu müssen sie ihre fachliche Qualifikation zur Befundung und Durchführung der CCTA nachweisen. Darüber hinaus existieren Vorgaben vonseiten des G-BA für die technische Durchführung und Auswertung. 

Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) muss den Beschluss des G-BA zunächst prüfen. Beanstandet das BMG den Beschluss nicht, wird er im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt dann in Kraft. Danach hat der Bewertungsausschuss sechs Monate Zeit, die Vergütung im EBM festzulegen.

Die CCTA ist eine diagnostische Bildgebungsmethode zum Nachweis einer chronischen koronaren Herzkrankheit. Die Methode beruht auf einer computertomographisch kontrastverstärkten Darstellung der Herzgefäße und dient dem direkten Nachweis von Gefäßstenosen. Der Vorteil: Sie ist nicht invasiv – und wird jetzt Kassenleistung. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die entsprechende Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung per Beschluss angepasst. Nach drei Jahren soll der Einsatz des Verfahrens evaluiert werden.