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12.09.2023

Regelung zur TI-Pauschale angepasst

Telematikinfrastruktur

Der Text gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Über ggf. weitere Neuigkeiten zum Thema wird an anderer Stelle informiert.


Nach Kritik von KBV und KVen hat das BMG die Festlegungen zur TI-Finanzierung überarbeitet. U. a. erhalten große Praxen eine höhere Pauschale und die Frist für den eArztbrief wurde verschoben.

Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat die zum 1. Juli 2023 in Kraft getretene Festlegung zur Finanzierung der Telematikinfrastruktur (siehe Praxis-News vom 29.06.2023) angepasst. Damit reagiert das BMG auf Drängen von Kassenärztlicher Bundesvereinigung (KBV) und den Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen), die eine Überarbeitung gefordert hatten. So erhalten große Praxen eine höhere Pauschale, beim eArztbrief ist eine Übergangsfrist vorgesehen und Psychologische Psychotherapeuten, die Anwendungen nicht nutzen dürfen, müssen keine Abschläge in Kauf nehmen. Insgesamt wurden zur Empörung der KBV und der KVen jedoch nicht alle Kritikpunkte der KBV vom BMG umgesetzt.

Dies betrifft insbesondere die Abzüge in der TI-Pauschale für den Fall, dass bestimmte TI-Anwendungen nicht installiert sind. Das BMG hat diese Regelungen im Rahmen der Ersatzvornahme treffen können, die den Bundesgesundheitsminister ermächtigt, solch einen Beschluss herbeizuführen. Die KBV hat gegen die Ersatzvornahme Klage vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) erhoben. Diese Klage hat keine aufschiebende Wirkung, sodass die durch das BMG getroffenen Regelungen leider zunächst so gelten. Wie das LSG im Ergebnis entscheiden wird, bleibt offen.

Das Wesentliche zu den Änderungen der TI-Pauschalen im Überblick:

Nachweispflichten

  • Prinzipiell müssen die Praxen folgende Fachanwendungen vorhalten können:
    • Notfalldatenmanagement (NFDM) und elektronischer Medikationsplan (eMP),
    • elektronische Patientenakte (ePa), 
    • KIM-Dienst, 
    • elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) und E-Rezept
  • Die KVen können Ausnahmen für Fachgruppen vorsehen, die im Regelfall einzelne Anwendungen nicht nutzen.
    • Dies gilt nun insbesondere auch für die Psychologischen Psychotherapeuten, die weder Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, noch Arzneimittelverordnungen ausstellen dürfen. Die KVen können festlegen, dass die Gruppe der Psychologischen Psychotherapeuten keine Technik für Anwendungen vorhalten müssen, die sie nicht nutzen dürfen.
    • Eine Ausnahme ist weiterhin bei der Fachgruppe der Anästhesisten erlaubt, wenn diese an unterschiedlichen OP-Standorten tätig und nur mit einem mobilen Kartenterminal im Einsatz sind.
  • Vertragsarztpraxen, die ihr Praxisverwaltungssystem im Zuge der Umstellung wechseln, erhalten eine Erleichterung bei der Nachweispflicht. Ein Großteil der Nachweise muss erst ab dem zweiten Quartal 2024 vorgelegt werden. 

Fristen

  • Die Frist für den elektronischen Arztbrief (eArztbrief) wurde verschoben. Praxen müssen erst ab 1. März 2024 in der Lage sein, eArztbriefe zu versenden, nicht wie zuvor angekündigt seit dem 1. Juli 2023.
  • Bei der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) sind die technischen Voraussetzungen in der Praxis erst im vierten Quartal 2023 nachzuweisen, beim E-Rezept ab 1. Januar 2024.

Höhere Pauschalen für größere Praxen

  • Praxen und Medizinische Versorgungszentren (MVZ) mit mehr als neun Ärzt:innen erhalten eine höhere TI-Pauschale. Die Relevanz ergibt sich aus der Ausstattung mit stationären Kartenterminals und elektronischen Heilberufsausweisen (eHBA), die von der Anzahl der Ärzt:innen abhängt.
  • Die Pauschale steigt stufenweise um einen festen Betrag an, sobald bis zu drei Ärzt:innen oder Psychotherapeut:innen mehr in der Praxis / im MVZ tätig sind.
  • Maßgeblich ist die Größe der Praxis / des MVZ am letzten Tag des Quartals; der Versorgungsumfang ist dabei nicht relevant, es zählt die Anzahl der Köpfe.

Darüber hinaus wurde die Frist für Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen bzgl. eines Anspruchs auf die alten TI-Pauschalen bis einschließlich 30. Juni 2023 verlängert. Statt bis zum 31. Dezember 2023 ist es nun möglich, den Anspruch bis 30. Juni 2024 geltend zu machen. Das BMG hält unterdessen weiter an überproportionalen Kürzungen fest, sollten Praxen nicht jede geforderte Komponente oder Anwendung vorhalten. 

Bitte beachten Sie: Zum 1. Juli erfolgte die Umstellung der TI-Finanzierung auf eine Monatspauschale. Praxen erhalten danach monatlich einen festen Betrag. Die Auszahlung erfolgt nur, wenn die technischen Voraussetzungen für die Nutzung aller gesetzlich geforderten Anwendungen in der Praxis vorliegen. Anderenfalls wird die Pauschale gekürzt beziehungsweise nicht ausgezahlt. Das genaue Prüfverfahren der KV Berlin, ob Praxen ihrer Nachweispflicht nachgekommen sind, steht noch aus. Die KV Berlin wird weiter hierzu informieren.

Die vom BMG vorgenommenen Änderungen zur TI-Pauschale gelten rückwirkend ab 1. Juli.