Die Liposuktion beim Lipödem darf künftig zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung durchgeführt werden. Der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) ist am 9. Oktober in Kraft getreten.
Das Bundesministerium für Gesundheit hat den entsprechenden Beschluss des G-BA vom 17. Juli nicht beanstandet. Der Bewertungsausschuss hat ab Inkrafttreten sechs Monate Zeit, den EBM anzupassen.
Das Lipödem zeichnet sich durch eine krankhafte Vermehrung von Fettgewebe vor allem an Armen und Beinen aus. Die Erkrankung betrifft fast ausschließlich Frauen, die mit zunehmender Ausprägung deutlich in ihrem Bewegungsumfang eingeschränkt sind. Durch die als Liposuktion bezeichnete Absaugung des krankhaften Fettgewebes sollen krankheitsbedingte Schmerzen gelindert und die Bewegungsfähigkeit verbessert werden.
Der Einsatz der operativen Methode muss in ein entsprechendes Behandlungskonzept eingebunden sein und ist mit weiteren sektorenübergreifenden Vorgaben zur Qualitätssicherung verknüpft. Diese regeln unter anderem die Voraussetzungen für die Indikationsstellung und die fachliche Qualifikation der diagnostizierenden und der operierenden Ärzt:innen.
Eckpunkte der Anforderungen an die Qualitätssicherung zur Erbringung der Liposuktion bei Lipödem
- Diagnosestellung des Lipödems und Prüfung der Voraussetzungen für die Liposuktion:
- Durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Innere Medizin und Angiologie, für Physikalische und Rehabilitative Medizin oder für Haut- und Geschlechtskrankheiten oder durch eine Fachärztin oder einen Facharzt mit Zusatz-Weiterbildung Phlebologie
- keine Gewichtszunahme in den sechs Monaten vor der Indikationsstellung zur Liposuktion
- bei BMI-Werten zwischen 32 kg/m² und 35 kg/m² nur bei einer Waist-to-Height-Ratio (WHtR) unterhalb altersentsprechender Grenzwerte
- bei BMI-Werten >35 kg/m² zunächst Behandlung der Adipositas
- Indikationsstellung und Durchführung der Liposuktion:
- Durch Fachärzt:innen für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie, andere Fachärzt:innen des Gebiets Chirurgie sowie Fachärzt:innen für Haut- und Geschlechtskrankheiten
- Qualifikationsnachweis vor erstmaliger Erbringung:
- Selbstständige Durchführung in 50 oder mehr Fällen vor Inkrafttreten des Beschlusses
oder - Durchführung unter Anleitung in 20 oder mehr Fällen innerhalb von zwei Jahren
- Selbstständige Durchführung in 50 oder mehr Fällen vor Inkrafttreten des Beschlusses
Zum Hintergrund
Der G-BA-Beschluss vom 17. Juli ist das Ergebnis einer Beratung, die ursprünglich auf Antrag der Patientenvertretung im G-BA erfolgte. Zur Bewertung der Methode war zunächst eine Erprobungsstudie (LIPLEG) erforderlich. Für den Erprobungszeitraum hatte der G-BA für Patientinnen mit stark ausgeprägtem Lipödem (Stadium III) vorübergehend einen Versorgungsanspruch geschaffen und gleichzeitig qualitätssichernde Maßnahmen festgelegt.