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23.09.2025

Vergütung für App „Pro Herz“ ab 1. Oktober über EBM

Neu im EBM

Der Text gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Über ggf. weitere Neuigkeiten zum Thema wird an anderer Stelle informiert.


Ärzt:innen können darüber die erforderliche Verlaufskontrolle und Auswertung bei Patient:innen abrechnen, die die digitale Gesundheitsanwendung nutzen.

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hat die App „ProHerz“ dauerhaft im Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) aufgenommen hat. Während der Erprobung erfolgte die Abrechnung der ärztlichen Leistungen – also die Verlaufskontrolle und Auswertung – über eine allgemeine Pauschale außerhalb des EBM. Nun hat der Bewertungsausschuss dazu die neue Gebührenordnungsposition (GOP) 01481 in den EBM aufgenommen:

GOP 01481: Zusatzpauschale für die Verlaufskontrolle und die Auswertung der digitalen Gesundheitsanwendung

  • Fakultativer Leistungsinhalt: Individualisierung von Inhalten
  • 7,93 Euro (64 Punkte)
  • bei Patient:innen ab Vollendung des 18. Lebensjahres berechnungsfähig
  • einmal im Behandlungsfall

Diese Fachärzt:innen können die GOP abrechnen:

  • Hausärztinnen und Hausärzte
  • Internistinnen und Internisten ohne Schwerpunkt
  • Kardiologinnen und Kardiologen
  • Nephrologinnen und Nephrologen
  • Pneumologinnen und Pneumologen
  • Kinder- und Jugendärztinnen und –ärzte (Achtung: Die GOP 01481 ist nur bei heranwachsenden Patient:innen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr berechenbar.)

Die App „ProHerz“ soll Patientinnen und Patienten ab 18 Jahren mit Herzinsuffizienz dabei helfen, Veränderungen ihrer Erkrankung frühzeitig zu erkennen. Dazu werden die täglich gemessenen Vitalwerte wie Gewicht, Blutdruck, Herzfrequenz, Sauerstoffsättigung und Temperatur erfasst und automatisiert analysiert.

Änderung bei weiterer DiGA
Die DiGA „Orthopy bei Knieverletzungen“ hingegen wird nach Ende des Erprobungszeitraums Anfang September im DiGA-Verzeichnis gestrichen. Daher ist ab 1. Oktober die Leistungspauschale 86700 für diese Anwendung nicht mehr berechnungsfähig.