Die KV Berlin > Gremien, Kommissionen & Ausschüsse
Kommissionen zur Qualitätssicherung
Interessensbekundungen an:
Silvanus Lindemann
030 / 31 003-609
Silvanus.Lindemann@kvberlin.de
Ausschreibungen für QS-Kommissionen
Gemäß der Geschäftsordnung der Qualitätssicherungskommissionen werden offene Positionen für alle Mitglieder der KV Berlin ausgeschrieben. Der Vorstand der KV Berlin freut sich, wenn sich Mitglieder für die Arbeit in den QS-Kommissionen ihr Interesse bekunden.
Offene Mitgliedschaften in einer Kommission
Ambulantes Operieren und Arthroskopie (AOP/Arthroskopie)
Ab sofort werden für die QS-Kommission zwei Mitglieder gesucht.
Hauptaufgaben
- Teilnahme an 2 - 4 Sitzungen jährlich
- zur Überprüfung der ärztlichen Dokumentation (Einzelfallprüfung)
- Durchführung von Kolloquien im Rahmen des Genehmigungsverfahrens
- Prüfungen von fachlichen Nachweisen im Rahmen der Antragstellung
- Durchführung von Praxisbegehungen
Anforderungen an das Kommissionsmitglieder
- Berechtigung zum Führen der Facharztbezeichnung Augenheilkunde sowie Erfüllung der fachlichen Anforderungen nach Abschnitt B der QS-Vereinbarung Ambulantes Operieren
oder
- Berechtigung zum Führen der Facharztbezeichnung Chirurgie, Orthopädie, Orthopädie mit fakultativer Weiterbildung "Spezielle orthopädische Chirurgie" oder Orthopädie und Unfallchirurgie sowie Erfüllung der fachlichen Anforderungen nach Abschnitt B der QS-Vereinbarung Arthroskopie
Ultraschalldiagnostik
Ab sofort werden für die QS-Kommission drei Mitglieder aus dem Fachbereich HNO-Heilkunde gesucht:
Hauptaufgaben
- Teilnahme an 5 - 8 Sitzungen jährlich
- zur Überprüfung der ärztlichen Dokumentationen (Einzelfallprüfung)
- Durchführung von Kolloquien im Rahmen der Einzelfallprüfung
- Durchführung von Kolloquien im Rahmen des Genehmigungsverfahrens
- Prüfungen von fachlichen Nachweisen im Rahmen der Antragstellung
- Durchführung von Praxisbegehungen
Anforderungen an die Kommissionsmitglieder
- Berechtigung zum Führen der Facharztbezeichnung Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde sowie Erfüllung der fachlichen Anforderungen nach Abschnitt B der Ultraschall-Vereinbarung