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Computertomographie-Koronarangiographie (CCTA) bei Verdacht auf eine chronische koronare Herzkrankheit
Die Computertomographie-Koronarangiographie (CCTA) ist ein nicht invasives morphologisches Bildgebungsverfahren zum direkten Nachweis von Stenosen, das auf einer computertomographischen, kontrastverstärkten Darstellung der Koronararterien unter EKG-getriggerter Bildakquisition beruht.
Genehmigungspflichtig ist folgende Leistung
- 34370 EBM CT-Koronarangiographie gemäß der Nr. 42 der Anlage I der MVV-RL
Fachärzt:innen, die die strahlenschutzrechtlichen Voraussetzungen erfüllen und bestimmte Erfahrungen in der Befundung und Durchführung nachweisen können.
- Urkunde der Ärztekammer über den Erwerb der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz nach § 47 StrlSchV
- Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem anerkannten Kurs zur Aktualisierung der vg. Strahlenschutzfachkunde, falls der Fachkundenachweis länger als 5 Jahre zurückliegt
- Weiterbildungszeugnis, das den Erwerb eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der jeweiligen computertomographischen Diagnostik nachweist
oder - Zeugnis über die Tätigkeit in der Computertomographie unter der Leitung einer/s zur Weiterbildung befugten Ärztin/Arztes
- Nachweis (Zeugnis) über die Befundung der CCTA in mindestens 150 Fällen und die Durchführung der CCTA in mindestens 50 Fällen, jeweils unter Anleitung einer/s bereits erfahrenen Anwenderin/Anwenders
- die erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium
oder - ein gleichwertiger Prüfungsnachweis, zum Beispiel die Zusatzqualifikation Kardiovaskuläre Radiologie Q2 oder Q3 (Herz-CT) der Deutschen Röntgengesellschaft
- Computertomograph mit mindestens 64 Detektorzeilen
- Kontrastmitteleinbringung
- EKG-getriggerte Bildakquisition
- Gerätenachweis für jedes CT-Gerät ist beizufügen
- Prüfbericht zur Sachverständigenprüfung des Computertomographen ist beizufügen (nicht älter als 5 Jahre)
- Mitteilung der zuständigen Behörde (LAGetSi) über die erfolgte Anzeige nach § 19 Abs. 1 StrlSchG oder
- Kopie über die erfolgte Anzeige bei der zuständigen Behörde
- Kopie der Meldung der Röntgeneinrichtung bei der Ärztlichen Stelle Röntgen
- Erklärung der der Ärztin/des Arztes, dass eine Untersagung des Betriebs durch die Behörde nicht erfolgt ist
- Formular „Bestätigung Apparategemeinschaft“ bei ausgelagerten Praxisräumen
gemäß § 13b der Vereinbarung:
- Die CCTA darf zu Lasten der Krankenkassen erbracht werden bei Patientinnen und Patienten, bei denen nach Bestimmung einer Vortestwahrscheinlichkeit (VTW) von mindestens 15 % weiterhin der Verdacht auf eine chronische koronare Herzkrankheit (cKHK) besteht oder wenn die Durchführung der CCTA im Zusammenhang mit einem bereits geplanten operativen Eingriff am Herzen unabhängig von der Feststellung oder Behandlung einer cKHK zum Ausschluss cKHK medizinisch notwendig ist.
- Liegt die VTW für das Vorliegen einer cKHK zwischen 15 % und 50 %, soll die Abklärung durch eine CCTA erfolgen.
- Es ist während der Untersuchung eine Zielherzfrequenz von ≤ 60 Schlägen pro Minute anzustreben.
- Vor der CCTA ist eine native computertomographische Darstellung des Herzens mit Bestimmung des Koronarkalks durchzuführen.
- Nachbeobachtung gemäß den Arzneimittelinformationen des Kontrastmittels bzw. der Medikamente.
- Zur Befundung sind die erstellten Original-Schnittbilder (Quellbilder) heranzuziehen.
- Erstellung von geeigneten Rekonstruktionen zur sicheren Befunddokumentation.
- Die Entscheidung zum weiteren Vorgehen insbesondere bei unklaren oder komplexen Befunden sollte nach Möglichkeit interdisziplinär mindestens unter Einbeziehung radiologischer und kardiologischer Fachexpertise erfolgen.
Die Dokumentationsanforderungen bei der CCTA richten sich nach § 13c der Vereinbarung.
Wichtig: Ärzt:innen dürfen diese Leistung erst erbringen und abrechnen, nachdem hierfür durch die Kassenärztliche Vereinigung Berlin eine Genehmigung erteilt wurde. Ausschlaggebend ist dabei das Datum der Bescheiderteilung. Rückwirkende Genehmigungen sind nicht möglich.
Anträge / Formulare zur Genehmigung der Leistung:
Antrag auf Abrechnungsgenehmigung
Gerätenachweis (folgt in Kürze) – bitte zuständiges Team kontaktieren
Bestätigung Apparategemeinschaft
Erklärung über ausgelagerte Praxisräume
Einverständniserklärung Ärztekammerinformation
Einverständniserklärung Informationen LaGetSi