Arzneimittel
Information für die Praxis ─ Serie: Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL)
Die KV Berlin stellt Ihnen in den Ausgaben der Verordnungs-News sukzessive die einzelnen Anlagen der Arzneimittel-Richtlinie vor (Start: Verordnungs-News Juli 2025). Bitte beachten Sie, dass die Berücksichtigung der Vorgaben der AM-RL zur Vermeidung von Regressen beiträgt.
Anlage IIa: Arzneimittel zur Tabakentwöhnung
Arzneimittel, zur Raucherentwöhnung, sind nach § 34 Absatz 1 Satz 7 ff SGB V grundsätzlich von der Versorgung ausgeschlossen.
Die Anlage IIa regelt in Zusammenhang mit § 14a AM-RL die Verordnung von Arzneimitteln zur Tabakentwöhnung im Rahmen von evidenzbasierten Programmen zur Tabakentwöhnung bei schwerer Tabakabhängigkeit. Die ausnahmsweise zur Tabakentwöhnung verordnungsfähigen Arzneimittel enthalten die Wirkstoffe Nicotin oder Vareniclin. Die Details zu den Wirkstoffen, Darreichungsformen und Kombinationen entnehmen Sie bitte der Anlage IIa.
Weitere Informationen sind in den Verordnungs-News Juni 2025 und Verordnungs-News August 2025 zu finden.
 
Anpassung Otologika – Verordnungseinschränkungen und -ausschlüsse (Anlage III AM-RL)
Mit Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) vom 17. Juli 2025 wurde unter Punkt 38 folgender Passus hinzugefügt:
- ausgenommen Clotrimazol zur Behandlung der pilzbedingten Otitis externa (Otomykose).
 
Somit sind nach Anlage III der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) nachfolgende Otologika vom Verordnungsausschluss zu Kassenlasten ausgenommen:
- Antibiotika und Corticosteroide auch in fixer Kombination untereinander zur lokalen Anwendung bei Entzündungen des äußeren Gehörganges
 - Ciprofloxacin zur lokalen Anwendung als alleinige Therapie bei chronisch eitriger Entzündung des Mittelohrs mit Trommelfelldefekt (mit Trommelfellperforation)
 - Clotrimazol zur Behandlung der pilzbedingten Otitis externa (Otomykose).
 
Dieser Beschluss ist am 9. Oktober 2025 in Kraft getreten.
 
Zustimmung pharmazeutischer Unternehmer – Off-Label-Use (Anlage VI der AM-RL)
Die Verordnungsfähigkeit von Arzneimitteln in nicht zugelassenen Anwendungsgebieten (Off-Label-Use - OLU) ist unter anderem in der Anlage VI der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) geregelt:
- Teil A: Arzneimittel, die unter Beachtung der dazu gegebenen Hinweise in nicht zugelassenen Anwendungsgebieten (OLU) verordnungsfähig sind
 - Teil B: Wirkstoffe, die in zulassungsüberschreitenden Anwendungen (OLU) nicht verordnungsfähig sind.
 
Die in Teil A aufgeführten Arzneimittel, die unter den dort genannten Bedingungen im OLU Kassenleistung sind, bedürfen keiner Vorabgenehmigung durch die Krankenkassen. Die Verordnung der Arzneimittel erfolgt ganz regulär auf einem E-Rezept oder einem Muster-16-Formular (rosa Rezept).
Im Teil A wurden für folgende Arzneimittel die Zustimmung pharmazeutischer Unternehmer ergänzt, die eine Haftungsübernahme nach § 84 Arzneimittelgesetz (AMG) abgegeben haben:
- Sorafenib zur Behandlung von Desmoidtumoren/Fibromatosen vom Desmoidtyp
 - Rituximab bei autoimmunhämolytischer Anämie (AIHA) sowie bei mikroangiopathischer hämolytischer Anämie (MAHA)
 - Bisphosphonate bei Patientinnen mit Hormonrezeptor (HR)-positivem, postmenopausalem Mammakarzinom.
 
Bitte informieren Sie sich bzgl. der Details (z. B. Patientengruppe, Dosierung, Dauer sowie pharmazeutische Unternehmen, die ihre Zustimmung erteilt haben und somit die Haftung bei bestimmungsgemäßem Gebrauch übernehmen) unter: Anlage VI AM-RL.
Da ausschließlich die in der Anlage VI der AM-RL aufgeführten pharmazeutischen Unternehmen dem OLU-Einsatz zustimmen, ist es ggf. notwendig, ein Aut-idem-Kreuz zu setzen, um dem Austausch in der Apotheke durch einen Rabattvertrag entgegenzuwirken.
 
Ergänzung Ondansetron – Austauschbarkeit von Darreichungsformen (Anlage VII der AM-RL)
Den Austausch des verordneten Arzneimittels gegen „ein Gleiches“ zuzulassen (durch Weglassen des aut-idem-Kreuzes) ist ein probates Mittel zur Verordnung im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebotes. In diesen Fällen haben die Apotheken ein Arzneimittel abzugeben, das mit dem verordneten Arzneimittel in Wirkstärke und Packungsgröße identisch sowie für ein gleiches Anwendungsgebiet zugelassen ist und ferner die gleiche oder eine austauschbare Darreichungsform besitzt.
Zur Austauschbarkeit von Arzneimitteln gibt der G-BA in der Anlage VII der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) Hinweise:
- Teil A: Austauschbarkeit von Darreichungsformen (Aut idem) unter Berücksichtigung ihrer therapeutischen Vergleichbarkeit und
 - Teil B: von der Ersetzung durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel ausgeschlossene Arzneimittel (Substitutionsausschlussliste). Dabei werden vor allem Arzneimittel mit geringer therapeutischer Breite berücksichtigt.
 
In Teil A der Anlage VII wurde jetzt ein weiterer Wirkstoff aufgenommen:
- Ondansetron: Darreichungsform „Injektionslösung Injektions-/Infusionslösung“ (in Kraft treten am 15. November 2025)
 
Damit enthält der Teil A der Anlage VII der AM-RL mittlerweile mehr als 300 Einträge zur Austauschbarkeit von Darreichungsformen. 
 
Anspruch auf Notfallkontrazeptiva bei Missbrauchs- oder Vergewaltigungsverdacht
Gesetzlich Versicherte, bei denen der Verdacht auf sexuellen Missbrauch oder Vergewaltigung besteht, haben seit dem 1. März 2025 gemäß § 24a Absatz 2 Satz 3 SGB V – unabhängig vom Alter – Anspruch auf nicht verschreibungspflichtige Notfallkontrazeptiva („Pille danach“), wenn diese ärztlich verordnet werden. Durch das Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz (GVSG, BGBl. I 2025, Nr. 64) wurde die bisherige Altersgrenze, die einen Anspruch nur für Versicherte bis zum vollendeten 22. Lebensjahr vorsah, aufgehoben.
Die praktische Umsetzung dieses Anspruchs erfolgt durch die ärztliche Verordnung des Notfallkontrazeptivums zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung.
Die Anpassung im Abschnitt B Nummer 13 der Richtlinie zur Empfängnisregelung und zum Schwangerschaftsabbruch (ESA-RL) erfolgt in Übereinstimmung mit dieser Gesetzesänderung und übernimmt die Regelung aus § 24a Absatz 2 Satz 3 SGB V.
Der Beschluss vom 17. Juli 2025 trat am 24. September 2025 in Kraft.
RSV-Prophylaxe mit Beyfortus® für Kinder
In den Verordnungs-News Oktober 2024 informierte die KV Berlin unter anderem über die Anspruchsberechtigten, die Definition der ersten RSV-Saison und den Zeitpunkt der Gabe von Beyfortus®
An dieser Stelle möchte die Verordnungsberatung der KV Berlin darauf hinweisen, dass nach § 1 (1) der RSV-Prophylaxeverordnung Versicherte, die das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Anspruch auf eine einmalige Versorgung mit Arzneimitteln, die den monoklonalen Antikörper Nirsevimab enthalten, zur Prophylaxe gegen Respiratorische Synzytial Viren, haben. Eine zweite Gabe ist nach RSV-Prophylaxeverordnung nicht möglich.
Nach Anlage IV (Therapiehinweise) der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) haben Kinder im Alter von bis zu 24 Monaten Anspruch:
- die während ihrer zweiten RSV-Saison weiterhin anfällig für eine schwere RSV-Erkrankung sind:
- bronchopulmonale Dysplasie die begleitenden therapeutischen Maßnahmen (z. B. Sauerstoff, Steroide, Bronchodilatatoren, Diuretika) innerhalb der letzten sechs Monate vor Beginn der RSV-Saison benötigten oder
 - mit hämodynamisch relevanten Herzfehlern (z. B. Links-Rechts- oder Rechts-Links-Shunt, pulmonale Hypertonie, pulmonalvenöse Stauung) oder
 - mit Trisomie 21.
 
 
Bitte prüfen Sie die Voraussetzungen und dokumentieren Sie die medizinischen Gründe in der Patientenakte.
 
Therapieallergene – Erinnerung an Ende der Übergangsregelung im Jahr 2026
Bereits in der Vergangenheit wurden Informationen zur Verordnung von Therapieallergenen in den Verordnungs-News bereitgestellt und eine gemeinsame Information der gesetzlichen Krankenkassen, deren Verbänden und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin zum Thema „Therapieallergene“ konsentiert. In diesem Schreiben sind auch Verordnungsempfehlungen zu Neueinstellungen enthalten. Demnach sind bei der Therapieentscheidung die geeignete Darreichungsform und das geeignete Dosierschema, die ausgewiesene Altersgruppe, Kontraindikationen und Bedenken zu eventuell zu erwartenden unerwünschten Arzneimittelwirkungen sowie die nachgewiesene Evidenz und Zulassung zu berücksichtigen. Vorrangig sollen Präparate mit nachgewiesener Evidenz und Zulassung verordnet werden.
Aus Anlass des Auslaufens der Übergangsregelung der Therapieallergene-Verordnung (TAV) im Jahr 2026 empfiehlt es sich, bei Neueinstellungen zugelassene Präparate zu nutzen, da die Therapien üblicherweise drei bis fünf Jahre durchgeführt werden.
Eine Übersicht der subkutan und sublingual zugelassenen Therapieallergene finden Sie auf der Webseite des Paul-Ehrlich-Instituts (PEI). Zusätzlich sind vom PEI auch die momentan verkehrsfähigen Therapieallergene im Zulassungsverfahren (Stand 1. Oktober 2025) aufgeführt.
Die Rücknahmen und Versagungen von Anträgen auf Zulassung für aktuell verkehrsfähige Therapieallergene finden Sie ebenfalls auf der Webseite des PEI aufgelistet. Dabei wurden einige Produkte bereits zum 1. Oktober 2025 zurückgenommen, während dies für andere Produkte erst zum 1. Januar 2026 oder später erfolgt.
Bundesweite Praxisbesonderheiten – Update
Neu: Spexotras®, Finlee®, Akeega®, Fruzaqla®, Veoza® und Filspari®
Für dieses Arzneimittel wurde eine bundesweite Praxisbesonderheit vereinbart:
- Spexotras® (Wirkstoff: Trametinib) seit 1. Juli 2025
 - Finlee® (Wirkstoff: Dabrafenib) seit 1. Juli 2025
 - Akeega® (Wirkstoff: Niraparib/Abirateronacetat) seit 15. Mai 2024
 - Fruzaqla® (Wirkstoff: Fruquintinib) seit 15. September 2025
 - Veoza® (Wirkstoff: Fezolinetant) seit 1. Januar 2025
 - Filspari® (Wirkstoff: Sparsentan) seit 1. Oktober 2025
 
Auf der Internetseite der KV Berlin sind alle gültigen und ausgelaufenen bundesweiten Praxisbesonderheiten, die der GKV-Spitzenverband bereitstellt, aufgeführt.
Berücksichtigung der Verordnungskosten bei der Durchschnittswerteprüfung
Für die oben genannten Arzneimittel werden die gesamten Verordnungskosten im Rahmen einer Durchschnittswerteprüfung von den Verordnungskosten der Praxis abgezogen, wenn die zwischen GKV-Spitzenverband und dem jeweiligen pharmazeutischen Unternehmen vereinbarten Bedingungen für eine bundesweite Praxisbesonderheit eingehalten werden.
Vereinbarte Bedingungen am Beispiel Veoza®
Die bundesweite Praxisbesonderheit für Veoza® (Wirkstoff: Fezolinetant) gilt ausschließlich für die Patientengruppe mit Zusatznutzen:
- Frauen in der Menopause mit moderaten bis schweren vasomotorischen Symptomen, die für eine Hormontherapie nicht infrage kommen oder die sich nach individueller Nutzen-Risiko-Abwägung gegen eine Therapie entschieden haben. 
Bewertung des G-BA: Anhaltspunkt für einen geringen Zusatznutzen gegenüber beobachtendem Abwarten. 
Weitere Anwendungsgebiete oder Patientengruppen von Veoza® sind hiervon nicht umfasst. Die Anerkennung als Praxisbesonderheit gilt nicht bei Frauen in der Menopause mit moderaten bis schweren vasomotorischen Symptomen, die für eine Hormontherapie infrage kommen und sich nach individueller Nutzen-Risiko-Abwägung für eine Hormonersatztherapie entschieden haben.
Die Vorgaben der Fachinformation sind zu berücksichtigen.
Der Nutzen einer Langzeitbehandlung muss regelmäßig geprüft werden, da die Dauer der vasomotorischen Symptome individuell unterschiedlich sein kann. Frauen, die sich einer onkologischen Behandlung (z. B. Chemotherapie, Strahlentherapie, Antihormontherapie) gegen Brustkrebs oder andere östrogenabhängige Malignome unterziehen, wurden nicht in die klinischen Studien eingeschlossen. Daher ist Fezolinetant nicht für die Anwendung in dieser Population empfohlen, da Sicherheit und Wirksamkeit nicht bekannt sind.
Die Anerkennung als Praxisbesonderheit gilt nicht bei der Anwendung von Veoza® außerhalb der gesetzlich bestimmten Bedingungen (im Rahmen eines nicht bestimmungsgemäßen Gebrauchs, „off label use“).
Ärztinnen und Ärzte sind hiermit nicht von den einzuhaltenden Vorgaben aus § 12 SGB V und § 9 der Arzneimittelrichtlinie (AM-RL) entbunden.
Zusätzliche Verordnungshinweise für Veoza®
Im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebotes hat die Versorgung mit nur apothekenpflichtigen Arzneimitteln Vorrang vor der Verordnung rezeptpflichtiger Arzneimittel. Dies bedeutet, dass Patient:innen zunächst die frei verkäuflichen Arzneimittel zur Behandlung von moderaten bis schweren vasomotorischen Symptomen nutzen. Nur wenn mit diesen Arzneimitteln das Therapieziel nicht erreicht werden kann oder die Nebenwirkungen den Therapieerfolg verhindern, darf eine Verordnung von rezeptpflichtigen Arzneimitteln aus diesem Bereich erfolgen. Grundlage dafür bilden die Bestimmungen des § 12 (11) der AM-RL des Gemeinsamen Bundesausschuss.
Hierbei empfehlen wir, die medizinischen Gründe in der Patientenakte zu dokumentieren.
Rote-Hand-Brief für Veoza®
Am 13. Januar 2025 wurde im Rote-Hand-Brief zu Veoza® auf Leberschädigungen hingewiesen, die mit Symptomen wie Fatigue, Pruritus, Ikterus, dunkler Urin, heller Stuhl, Übelkeit, Erbrechen, verminderter Appetit und/oder Abdominalschmerz einhergehen können.
Für Ärzt:innen gibt es seitdem neue Empfehlungen zur Überprüfung der Leberfunktion vor und während der Behandlung. Darüber hinaus müssen Patient:innen angewiesen werden, sich umgehend an eine Ärztin bzw. einen Arzt zu wenden, wenn sie Anzeichen oder Symptome bemerken, die auf eine Leberschädigung hinweisen.
 
Impfstoffe
Angepasster COVID-19-Impfstoff Comirnaty LP.8.1 für alle Altersgruppen
Comirnaty LP.8.1 von BioNTech/Pfizer ist seit Kurzem in der Europäischen Union zugelassen und kann zur Grundimmunisierung und für Auffrischimpfungen eingesetzt werden. Arztpraxen können den angepassten COVID-19-Impfstoff seit September 2025 bestellen. Eine Bestellung ist wie bisher wöchentlich möglich. Bitte reichen Sie Ihre Bestellung bis Dienstag bei der Apotheke ein.
Das neue Vakzin steht ausschließlich in Mehrdosenbehältnissen in drei Dosierungen zur Verfügung:
- Comirnaty 30 Mikrogramm/Dosis LP.8.1 für Personen ab 12 Jahren – sechs Impfdosen
 - Comirnaty 10 Mikrogramm/Dosis LP.8.1 für Kinder von 5 bis 11 Jahren – sechs Impfdosen
 - Comirnaty 3 Mikrogramm/Dosis LP.8.1 Konzentrat für Säuglinge und Kinder im Alter von 6 Monaten bis 4 Jahren – drei Impfdosen.
 
Keine Regressansprüche bei Verfall von Impfdosen
Da der Bezug von Einzeldosenbehältnissen auch für LP.8.1 nicht möglich sei, weist das Zentrum für Pandemie-Impfstoffe und -Therapeutika (ZEPAI) ausdrücklich darauf hin, dass der Bund weiterhin keine Regressansprüche erheben werde, wenn bei bedarfsgerechter Bestellung oder sorgfältiger Terminplanung Impfstoffdosen verfallen oder weniger als zum Beispiel sechs Impfstoffdosen aus einem Mehrdosenbehältnis entnommen würden. Regressansprüche der Krankenkassen können laut ZEPAI nicht entstehen, da der Bund den Impfstoff zentral beschaffe und weiterhin kostenlos zur Verfügung stelle.
Gesetzlich Versicherte haben einen Anspruch auf COVID-19-Schutzimpfungen laut Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA). Auch die an die SARS-CoV-2 Variante LP.8.1 angepassten Impfstoffe entsprechen den Vorgaben der SI-RL. Eine Abrechnungsziffer (GOP 88349 mit den Suffixen A, B, R, V, W, X) steht zur Verfügung (Details finden Sie auf der KV-Website).
Auslaufen folgender Comirnaty-Impfstoffe
Mit der Verfügbarkeit der an LP.8.1 angepassten Comirnaty-Impfstoffprodukte werden die Auslieferungen der an JN.1 und KP.2 angepassten Impfstoffprodukte eingestellt.
Impfstoffbestellung
- Arztpraxen bestellen den Impfstoff auf dem Rezept-Formular (Muster 16)
 - Sie geben darauf den Impfstoffnamen und die Anzahl der Dosen an
 - Kostenträger das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) mit dem IK 103609999
 - Dabei wird nicht unterschieden, ob der Impfstoff bei gesetzlich oder privat versicherten Personen eingesetzt wird.
 
Die Anlieferung des Impfstoffs erfolgt über die Apotheke jeweils am Montag – knapp eine Woche nach der Bestellung. Die gelieferten Impfstoffe müssen bei 2 bis 8 °C in einem geeigneten Kühlschrank gelagert werden.
Der Impfstoff von Moderna „Spikevax®“ wird nicht vom Bund bereitgestellt. Es wird von der Verordnung zulasten der Krankenkasse abgeraten, um ein Regressrisiko zu vermeiden.
Impfung gegen Chikungunya – Impfung zu Kassenlasten noch nicht möglich
Aufgrund einer STIKO-Empfehlung hat der G-BA hat am 4. September 2025 die Chikungunya-Impfung für bestimmte Berufsgruppen und Risikoreisende in die Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) aufgenommen.
Aufnahme in die Anlage 1 der SI-RL:
Berufliche Indikation:
Für Personen, die im Labor oder in Forschungseinrichtungen gezielte Tätigkeiten mit Chikungunya-Viren ausüben (gemäß Biostoffverordnung).
Reiseindikation:
Für Personen ab 12 Jahren,
- die in ein Gebiet mit aktuellem Chikungunya-Ausbruch reisen, oder
 - die längerfristige oder wiederholte Aufenthalte in Endemiegebieten planen und ein er-höhtes Risiko für einen schweren Verlauf haben (z. B. über 60 Jahre oder mit relevanten Grunderkrankungen).
 
Impfregime
- Einmalige Impfung mit Lebendimpfstoff Ixchiq® oder Totimpfstoff Vimkunya®
 - Über 60-Jährige: nur Totimpfstoff empfohlen
 - Keine Aussage zur Notwendigkeit oder zum Zeitpunkt einer Auffrischimpfung möglich
 - Bei Reiseimpfungen: Leistungsanspruch nur nach § 11 Abs. 3 SI-RL (Auslandsreisen mit beruflichem Hintergrund oder mit besonderem öffentlichem Interesse)
 
Dieser Beschluss ist am 25. Oktober 2025 in Kraft getreten.
Aufgrund des noch nicht vereinbarten Honorars zwischen der KV Berlin und den Berliner Krankenkassenverbänden, können die Impfstoffe auch nach Inkrafttreten des Beschlusses nicht über den Sprechstundenbedarf bezogen und über die Krankenversichertenkarte abgerechnet werden. 
Die Verordnung erfolgt über ein Privatrezept und die ärztliche Leistung wird per GOÄ mit den Versicherten abgerechnet. Die Patient:innen legen danach das Privatrezept und die GOÄ-Rechnung bei ihrer gesetzlichen Krankenkasse zur Erstattung vor.
 
20-valenter Pneumokokken-Konjugatimpfstoff im Säuglings- und Kleinkindalter – trotz STIKO-Stellungnahme keine Anpassung der SI-RL
Die Ständige Impfkommission (STIKO) veröffentlichte im August 2025 ihre Stellungnahme zum 20-valenten Pneumokokken-Konjugatimpfstoff (PCV20). Dabei wurde geprüft, ob die bisherige Impfempfehlung für Säuglinge und Kleinkinder geändert werden sollte, nachdem PCV20 in der EU zugelassen worden war.
Schlussfolgerung der STIKO:
- Es gibt derzeit keine ausreichende Evidenz, um die bestehende Empfehlung zu ändern.
 - Gesunde, reifgeborene Säuglinge sollen weiterhin PCV13 oder PCV15 im 2+1-Schema, Frühgeborene im 3+1-Schema erhalten.
 - PCV20 soll erst erneut bewertet werden, wenn neue Studiendaten vorliegen.
 - Damit änderte die STIKO ihre Empfehlung faktisch nicht – sie bestätigte nur den Status quo.
 
Der G-BA übernahm diese Einschätzung und entschied am 2. Oktober 2025, keine Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie vorzunehmen, da keine neue Empfehlung im rechtlichen Sinne vorlag.
Der Beschluss, der erst nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft tritt, dient lediglich der Bestätigung, dass keine neuen Impfregelungen für PCV20 gelten.
Indikationserweiterung der STIKO für Haemophilus influenzae Typ b (Hib) – G-BA beschließt Nicht-Änderung der SI-RL
In den Verordnungs-News August 2025 informierte die KV Berlin über die Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) bezüglich der Indikationserweiterung gegen Haemophilus influenzae Typ b (Hib).
Die in der STIKO-Empfehlung genannten Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe sowie die postexpositionelle Gabe von Sera und Chemotherapeutika sind nicht Gegenstand der Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) und führen dadurch zu keiner Anpassung der SI-RL.
Im Falle einer Impfung gegen Hib als Postexpositionsprophylaxe im Rahmen eines Ausbruchs ist die Leistungspflicht der Gesetzlichen Krankenkassen (GKV) im Einzelfall gegeben.
Bei der postexpositionellen Gabe von Sera/Immunglobulinen, Chemotherapeutika und Impfstoffen im Ausbruchsgeschehen ist das Ausbruchsmanagement prioritäre Aufgabe des ÖGD und nicht der GKV.
Der Beschluss zur Nicht-Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie dient insoweit der Klarstellung. Er tritt erst nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
 
STIKO-Empfehlung zur Indikationserweiterung Impfung gegen Mpox – G-BA Beschluss in Kraft getreten
Der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom 4. September 2025 zur Indikationserweiterung zum Schutz vor Mpox ist am 25. Oktober 2025 in Kraft getreten.
Bei der Indikationsimpfung wird folgender Punkt ergänzt:
- Indikationsimpfung für Personen mit erhöhtem Expositionsrisiko (zum Beispiel bei häufig wechselnden Sexualpartnern).
 
Die berufliche Indikation wird um folgenden Punkt erweitert:
- Personen, die gezielte Tätigkeiten gemäß Biostoffverordnung mit Mpox-Viren (MPXV) ausüben (zum Beispiel in Forschungseinrichtungen oder Laboratorien).
 
Des Weiteren wird bei „Hinweise zur Umsetzung“ bei der Indikationsimpfung und berufliche Indikation Folgendes hinzugefügt:
- Immundefiziente Personen (zum Beispiel HIV-Infizierte) sollen unabhängig von einer Pockenimpfung in der Vergangenheit eine zweimalige Impfung zum Schutz gegen Mpox erhalten.
 
Impfung gegen Influenza – Update für die Saison 2025/2026
Trivalent anstelle tetravalent
Im September 2024 wurde die Impfstoffempfehlung in der Schutzimpfungs-Richtlinie angepasst und damit die WHO-Empfehlung von 2023 umgesetzt. Somit wird die Anzahl der Stämme nicht mehr spezifiziert, sondern auf Anwendung eines Influenza-Impfstoffes mit aktueller, von der WHO empfohlener Antigenkombination verwiesen. 
Aktuell werden aufgrund der nur noch selten nachgewiesenen Influenzakomponente B/Yamagata ausschließlich trivalente Influenza-Impfstoffe lt. WHO empfohlen und entsprechend hergestellt und ausgeliefert.
Erweiterung der Indikations- und beruflichen Indikationsempfehlung
Am 17. Juli 2025 hat die STIKO aufgrund der zunehmenden Zirkulation von hochpathogenen H5Nx-Viren in Geflügel und Säugetieren die Influenza-Impfempfehlung angepasst (siehe Epidemiologisches Bulletin 29/2025). Diese Anpassungen wurden am 4. September 2025 durch den G-BA in die SI-RL übernommen.
Neu sind:
- Indikationsimpfung für Personen, die im privaten Umfeld häufigen, regelmäßigen und direkten Kontakt zu z. B. Schweinen, Geflügel, Wildvögeln (frei und gehalten) und Robben haben
 - Berufliche Indikation: Personen, die beruflich einen häufigen, regelmäßigen und direkten Kontakt zu z. B. Schweinen, Geflügel, Wildvögeln (frei und gehalten) und Robben haben und tätig sind in z. B.
- Nutztierhaltungen
 - Zoos oder Tierparks
 - Tierheimen oder Auffangstationen
 - Tierarztpraxen
 - Schlachthöfen.
 
 
Der G-BA-Beschluss ist am 15. Oktober 2025 in Kraft getreten. Eine Verimpfung bei Vorliegen der neuen Indikationen zu Lasten der GKV ist somit möglich. 
 
Sonstiges
Katheterwechsel in stationären Pflegeeinrichtungen
Der Wechsel transurethraler Dauerkatheter gehört in vollstationären Pflegeeinrichtungen zum Leistungsumfang der medizinischen Behandlungspflege und ist deshalb von der vollstationären Pflegeeinrichtung zu erbringen. Die dafür notwendigen Hilfsmittel, sind durch die behandelnden Ärzt:innen patientenindividuell zu verordnen. 
Nur in medizinisch notwendigen Fällen ist der Wechsel durch die behandelnden Ärzt:innen erforderlich, in Notfällen auch im Krankenhaus.
Laut Information der AOK Nordost werden Bewohner:innen vollstationärer Pflegeeinrichtungen häufig zum Wechsel transurethraler Dauerkatheter mittels Krankentransport bzw. Krankenbeförderung zu Arztpraxen bzw. Krankenhäusern transportiert. Stattdessen könnte der Wechsel transurethraler Dauerkatheter durch das in der vollstationären Pflegeeinrichtung tätige examinierte Pflegefachpersonal im Rahmen der Delegation und gemäß den vertraglichen Regelungen sichergestellt werden. 
Die AOK Nordost hat die vollstationären Pflegeeinrichtungen kontaktiert, über die beschriebene rechtliche Regelung informiert und für den Wechsel transurethraler Dauerkatheter durch das in den Einrichtungen tätige Pflegefachpersonal geworben. 
Verordnungsberatungssprechstunde (VOS) am 26. November 2025
Die Verordnungsberatung der KV Berlin bietet Ihnen am Mittwoch, den 26. November 2025 von 16.00 bis 17.00 Uhr eine Verordnungsberatungssprechstunde für Ihre Fragen rund um alle Themen der Verordnung an.
Über dieses Formular können Sie Ihre Fragen vorab einreichen und sich anmelden.
Unsere Expertinnen bereiten die Themen auf und besprechen sie direkt in der Sprechstunde.
Selbstverständlich werden dabei keine praxisbezogenen Daten veröffentlicht.
Auch ohne eigene Fragestellung sind Sie herzlich willkommen – oft ergeben sich aus den Fragen Ihrer Kolleg:innen wertvolle Anregungen für Ihren Praxisalltag.
