Arzneimittel
Information für die Praxis ─ Serie: Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL)
Die KV Berlin stellt Ihnen in den Ausgaben der Verordnungs-News sukzessive die einzelnen Anlagen der Arzneimittel-Richtlinie vor (Start: Verordnungs-News Juli 2025). Bitte beachten Sie, dass die Berücksichtigung der Vorgaben der AM-RL zur Vermeidung von Regressen beiträgt.
Anlage II: Lifestyle Arzneimittel
Arzneimittel, bei denen die Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht, sind von der Verordnung zu Lasten der GKV ausgeschlossen (§ 14 AM-RL). Dazu gehören Arzneimittel:
- zur Behandlung der erektilen Dysfunktion, der Anreizung sowie Steigerung der sexuellen Potenz,
- zur Raucherentwöhnung (Ausnahme: Verordnung laut § 14a AM-RL in Zusammenhang mit Anlage IIa AM-RL),
- zur Abmagerung oder zur Zügelung des Appetits, zur Regulierung des Körpergewichts,
- zur Verbesserung des Haarwuchses.
Beispielfrage: Darf Liraglutid zur Gewichtsregulierung bei einem Body-Mass-Index von 32 kg/m² zu Kassenlasten verordnet werden?
Antwort: Nach Anlage II der AM-RL dürfen Abmagerungsmittel wie Liraglutid (unabhängig vom BMI) nicht zu Lasten der GKV verordnet werden. Lifestylearzneimittel sind Privatleistungen.
Update: Arzneimittelversorgung zur Tabakentwöhnung – Anlage IIa in Kraft getreten
In den Verordnungsnews Juni 2025 berichtete die KV Berlin über die neue Anlage IIa (Arzneimittel zur Tabakentwöhnung) durch den Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) vom 15. Mai 2025. Dabei wird die Verordnung von Arzneimitteln zur Tabakentwöhnung (laut § 14a AM-RL in Zusammenhang mit Anlage IIa AM-RL) im Rahmen von evidenzbasierten Programmen zur Tabakentwöhnung definiert. Die ausnahmsweise zur Tabakentwöhnung verordnungsfähigen Arzneimittel enthalten die Wirkstoffe Nicotin oder Vareniclin. Die Details zu den Wirkstoffen, Darreichungsformen und Kombinationen entnehmen Sie bitte der Anlage IIa.
Dieser Beschluss ist am 20. August 2025 in Kraft getreten.
Anpassung Sedativa – Verordnungseinschränkungen und -ausschlüsse (Anlage III AM-RL)
Mit Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) vom 15. Mai 2025 wurde unter Punkt 32b die Angabe „Smith-Magenis-Syndrom“ ersetzt durch die Angabe „neurogenetische Störungen mit abweichender diurnaler Melatonin-Sekretion und/oder nächtlichem Erwachen“. Den gesamten Wortlaut finden Sie in der Anlage III der AM-RL unter Punkt 32.
Dieser Beschluss ist am 20. August 2025 in Kraft getreten.
Update RSV-Prophylaxe mit Nirsevimab (Beyfortus®)
Aufgrund vermehrter Nachfragen zum Bezug und des Verabreichungszeitraums von Nirsevimab (Beyfortus®) hat die KV Berlin nachfolgende Informationen zusammengestellt.
- Verordnung als E-Rezept auf Namen der Patient:innen zulasten der jeweiligen Krankenkasse
- Zurzeit kein Bezug über den Sprechstundenbedarf – die KV Berlin setzt den Zuschlag 01942 dafür automatisch zu
- Abrechnung der GOPs 01941, 01942 (von der KV Berlin automatisch zugesetzt) und 01943 ausschließlich durch:
- Hausärzt:innen
- Fachärzt:innen für Kinder- und Jugendmedizin
- Prophylaxe der Säuglinge soll vor Beginn ihrer ersten RSV-Saison (Oktober bis März) erfolgen – es wird somit vom Impfstart in den Praxen ab September ausgegangen
Weitere Information erhalten Sie auf der Webseite der KBV zum Thema RSV.
Die bis dato fehlende Aufnahme des Arzneimittels in den Sprechstundenbedarf ist weiterhin Gegenstand von Verhandlungen. Die KV Berlin informiert Sie sofern es Änderungen dazu gibt.
Impfstoffe
Verfall COVID-19-Impfstoffe
Folgende COVID-19-Impfstoffe erreichen zum 31. August 2025 das Ende der Haltbarkeitsdauer und werden somit ab dem 1. September nicht mehr zur Verfügung stehen:
- Comirnaty JN.1 3 Mikrogramm/Dosis Konzentrat zur Herstellung einer Injektionsdispersion (Säuglinge und Kinder von 6 Monaten bis 4 Jahren)
- Comirnaty JN.1 10 Mikrogramm/Dosis Injektionsdispersion (Kinder von 5 bis 11 Jahren)
Eventuell noch vorhandene Impfdosen entsorgen Sie bitte fachgerecht.
Als Alternative steht derzeit der Varianten angepasste Comirnaty KP.2 für alle Altersgruppen zur Verfügung.
STIKO Indikationserweiterung Haemophilus influenzae Typ b (Hib) – Impfung zu Kassenlasten noch nicht möglich
Am 21. August 2025 erfolgte die Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) bezüglich der Indikationserweiterung gegen Haemophilus influenzae Typ b (Hib). Die STIKO empfiehlt nun die Hib-Impfung auch im Falle eines Ausbruchs als Indikationsimpfung für Risikogruppen.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat spätestens zwei Monate nach Veröffentlichung der STIKO-Empfehlung eine Entscheidung zur Aufnahme in die Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) zu treffen. Die Frist von zwei Monaten beginnt mit Veröffentlichung der wissenschaftlichen Begründung der STIKO im Epidemiologischen Bulletin und läuft damit Mitte/Ende Oktober 2025 ab. Mit besonderer Begründung kann der G-BA hierbei von einer Empfehlung der STIKO abweichen.
Erst die Aufnahme in die Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) begründet die Leistungspflicht der Impfung in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Eine Verimpfung bei Vorliegen der neuen Indikationen ist somit noch nicht möglich.
Sonstiges
Diagnose auf dem Rezept
Bei der Verordnung von Arzneimitteln, Medizinprodukten nach Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL), Verbandmitteln, Trinknahrung usw. wird keine Diagnose auf dem Muster-16-Formular (rosa Rezept) oder E-Rezept (Verordnung aktuell nur von Arzneimitteln möglich) vermerkt.
Ausschließlich bei der Verordnung von Hilfsmitteln ist eine Diagnose auf dem Rezept anzugeben, da dies eine Verpflichtung laut § 7 Absatz 2 Hilfsmittel-Richtlinie darstellt.
Stromausfall oder defekter Kühlschrank
Bei einem Stromausfall oder einem defekten Kühlschrank empfiehlt die KV Berlin, die betroffenen Impfstoffe und Arzneimittel sowie den Zeitpunkt und die Dauer des Stromausfalls für die Betriebshaftpflicht zu dokumentieren und den Vorfall zeitnah bei der Betriebshaftpflicht anzuzeigen. Diese kann dann, je nach Vertrag, die Kosten der Neubeschaffung übernehmen. Alternativ sind Sie selbst für die Übernahme der Kosten für die Neubeschaffung zuständig.
Da die Auszahlung durch die Betriebshaftpflicht möglicherweise verzögert erfolgt, können die Impfstoffe und Arzneimittel des Sprechstundenbedarfes (SSB) kurzfristig über den SSB nachbestellt werden, bevor die zu Schaden gekommenen Impfstoffe und Arzneimittel durch die Praxis vollumfänglich ersetzt werden.
Sofern Therapieallergene betroffen sind, müssen Sie kurzfristig für kostenlosen Ersatz für die Patient:innen sorgen. Das gleiche Vorgehen gilt auch für andere Arzneimittel und Impfstoffe, die nicht über den SSB angefordert wurden.
Genehmigungsverzicht bei Rehabilitationssport- und Funktionstrainingsverordnungen der Salus BKK ab 1. September 2025
Die Salus BKK verzichtet auf die vorherige Genehmigung der ärztlichen Verordnung (Erst- und Folgeverordnung) für Rehabilitationssport und Funktionstraining (Muster 56) beginnend mit dem Ausstellungdatum 1. September 2025. Versicherte der Salus BKK können sich somit direkt, ohne einen Genehmigungsvermerk auf der Verordnung (Muster 56), in die Behandlung bei Leistungserbringenden begeben.
Seminar: Zielwerte der Arzneimittelvereinbarung 2025
Zur Unterstützung bei der Zielerreichung bietet die KV Berlin eine Informationsveranstaltung über die Arzneimittelziele, die mit der Arzneimittelvereinbarung für dieses Jahr vereinbart wurden, an:
- Jetzt anmelden: 15.10.2025, 16:00-18:00 Uhr Zielwerte der Arzneimittelvereinbarung 2025
Die Informationsveranstaltung findet online über „Zoom“ statt.
Fortbildungspunkte werden nicht vergeben. Die Veranstaltung ist für Mitglieder kostenfrei.
Es wird ausreichend Zeit für Ihre Fragen eingeplant.