Verordnungs-News

Aktuelle Informationen aus Ihrer KV
Verordnungs-News Nr. 10, 19.12.2025

Arzneimittel

Information für die Praxis ─ Serie: Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL)

Die KV Berlin stellt Ihnen in den Ausgaben der Verordnungs-News sukzessive die einzelnen Anlagen der Arzneimittel-Richtlinie vor (Start: Verordnungs-News Juli 2025). Bitte beachten Sie, dass die Berücksichtigung der Vorgaben der AM-RL zur Vermeidung von Regressen beiträgt.

Anlage III: Übersicht über Verordnungseinschränkungen und -ausschlüsse

Durch die Anlage III kann der Gemeinsame Bundesauschuss (G-BA) die Verordnung von Arzneimittel ein-schränken oder auch ausschließen, wenn die Unzweckmäßigkeit erwiesen wurde oder eine andere, wirtschaftlichere Behandlung mit vergleichbarem diagnostischem oder therapeutischem Nutzen verfügbar ist. 
Zudem enthält die Anlage III auch Hinweise zur wirtschaftlichen Verordnungsweise, von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr (Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr).

Beispielfrage: Darf ich Metformin für eine Patientin mit Typ-2-Diabetes zu Lasten der GKV verordnen?

Antwort: Nach Anlage III der AM-RL dürfen orale Antidiabetika erst nach erfolglosem Therapieversuch mit nicht medikamentösen Maßnahmen zu Lasten der GKV verordnet werden. Die Anwendung anderer therapeutischer Maßnahmen ist in der Patientenakte zu dokumentieren.



 

Biologika und Biosimilars – Anlage VIIa der AM-RL

Bei der wirtschaftlichen Verordnung von biotechnologisch hergestellten Arzneimitteln unterstützt die Anlage VIIa der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL). Dort sind Informationen zu den in Deutschland zugelassenen Biologika und ihren Biosimilars aufgelistet. Für alle Biosimilars, die mit Bezug auf dasselbe Referenzarzneimittel die Zulassung erhalten haben, kann grundsätzlich von einer therapeutischen Vergleichbarkeit ausgegangen wer-den.

Bitte beachten Sie: Momentan ist durch den Gesetzgeber im Bereich der biotechnologisch hergestellten Arzneimittel kein Austausch von Biologikum zu Biosimilar in der Apotheke vorgesehen (Ausnahme: Infusions- und Injektionslösungen, die in Apotheken patientenindividuell zur unmittelbaren ärztlichen Anwendung zubereitet werden). Wählen Sie daher mithilfe der Information der Anlage VIIa ein wirtschaftliches Arzneimittel aus.

Übersicht der aktuell in der Anlage VIIa enthalten Wirkstoffe:

Wirkstoffe
AdalimumabInterferon beta
AfliberceptNatalizumab
AgalsidaseNonacog
BevacizumabOctocog alfa
DenosumabOmalizumab
EculizumabPegfilgrastim
EpoetinRanibizumab
EtanerceptRituximab
FilgrastimSemaglutid
FollitropinSimoctocog alfa
InfliximabSomatropin
Insulin aspartTeriparatid (es liegen auch generische Zulassungen vor
Insulin glarginTocilizumab
Insulin humanTrastuzumab
Insulin lisproUstekinumab

Anwendungsbeispiel Denosumab

Der Wirkstoff Denosumab ist in zwei Dosierungen verfügbar: 

  • 60 mg zur Behandlung von Osteoporose und Knochenschwund (Original: Prolia®)
  • 120 mg zur Prävention skelettbezogener Komplikationen bei Erwachsenen mit fortgeschrittenen Krebserkrankungen und Knochenbefall sowie zur Behandlung von Riesenzelltumoren des Knochens (Original: Xgeva®)

Die genauen zugelassenen Indikationen entnehmen Sie bitte der Fachinformation des Arzneimittels.

Dementsprechend sind sowohl für Prolia® (60 mg Denosumab, als auch für Xgeva® (120 mg Denosumab) Biosimilars in der Anlage VIIa aufgelistet.

Auszug aus der Anlage VIIa der AM-RL, Stand 6. November 2025:
 

WirkstoffOrginal-/ Referenzarzneimittel1im Wesentlichen gleiche bio-technologisch hergestellte biologische Arzneimittel, Zulassung nach Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 2001/83/EG (Biosimilars)1
123
DenosumabProliaConexxence, Izamby, Jubbonti, Junod, Obodence, Osvyrti, Rolcya, Stoboclo, Zadenvi
XgevaBomyntra, Denbrayce, Enwylma, Jubereq, Osenvelt, Vevzuo, Wyost, Xbryk, Yaxwer

1In der Anlage werden die Schutzzeichen der Handelsnamen nicht abgebildet, die Markenrechte bleiben davon unberührt

Der G-BA aktualisiert die Anlage VIIa regelmäßig, um neu verfügbare Biologika und Biosimilars zu berücksichtigen.
 

Produkte zur modernen Wundbehandlung – Übergangsregelung ausgelaufen, Verlängerung verzögert sich

Hintergrund

In den Verordnungsnews Nr. 2 Februar 2025  informierten wir Sie über die Verlängerung der Übergangsreglung zur Verordnung von sonstigen Produkten zur Wundbehandlung bis zum 2. Dezember 2025 durch das Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz (GVSG).

Aktuelle Situation

Die Übergangregelung bis zum 2. Dezember 2025 ist mittlerweile ausgelaufen. Geplant war eine erneute Verlängerung der Übergangfrist bis zum 31. Dezember 2026 durch das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP). Der Bundesrat hat am 21. November 2025 in seiner Beratung unerwarteterweise die Anrufung des Vermittlungsausschusses beschlossen, womit sich das Gesetzgebungsverfahren verzögert.

In einem Schreiben vom 28. November 2025 bittet das Bundesministerium für Gesundheit (BMG), auf Forderung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), den GKV-Spitzenverband, die Bundesvereinigung der Apothekerverbände und die KBV, die aktuell gültigen erstattungsrechtlichen Regelungen weiterhin anzuwenden, da ein rückwirkendes Inkrafttreten des Gesetzes erwartet wird.

Am 1. Dezember 2025 hat der GKV-Spitzenverband die Bitte des BMG aufgegriffen und seinen Mitgliedern empfohlen, die aktuell gültige Erstattungsregelung für die Verordnungsfähigkeit von sonstigen Produkten zur Wundversorgung weiterhin anzuwenden.

Update: Mittlerweile liegen die Zustimmungen verschiedener Krankenkassen zur Empfehlung des GKV-Spitzenverbands zur Weiterverordnungsfähigkeit vor:

  • Ersatzkassen des vdek: TK, Barmer, DAK, KKH, hkk, HEK
  • AOK Nordost auch Bezug im Sprechstundenbedarf
  • BKK mkk – meine Krankenkasse

Bedeutung im Praxisalltag 

Da aktuell keine Verlängerung der Übergangsregelung vorliegt (bis auf die oben genannten Krankenkassen), wird seit dem 2. Dezember 2025 von der Verordnung von sonstigen Produkten zur Wundbehandlung abgeraten. Dies betrifft unter anderem auch silberhaltige Wundauflagen, die direkten Kontakt mit der Wunde haben und antimikrobiell wirkende Stoffe in die Wunde abgeben → zur geplanten Aufnahme von silberhaltigen Wundauflagen in die Anlage Va der Arzneimittel-Richtlinie siehe nächster Artikel

Ein Ausweichen auf Alternativpräparate bei antimikrobiellen Wundauflagen/ Gelen ist schwierig, da apothekenpflichtige topische Antiseptika (z. B. Lösungen mit Polyhexanid oder Octenidin) nach Anlage I der Arzneimittel-Richtlinie für Erwachsene nur zur Selbstbehandlung schwerwiegender generalisierter blasenbildender Hauterkrankungen (z. B. Epidermolysis bullosa, hereditaria; Pemphigus) zu Kassenkasten verordnungsfähig sind.

Bitte beachten Sie: Bei weiteren Verordnungen über den 2. Dezember 2025 hinaus besteht ein Regressrisiko, da der GKV-Spitzenverband dem Appell zur Weiterverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit zwar folgt, aber nur eine Zustimmung der oben genannten Krankenkassen vorliegt. Daher wird von der Verordnung von sonstigen Produkten zur Wundbehandlung für Versicherte einer Krankenkasse ohne Zustimmung momentan abgeraten. Wir empfehlen die Verordnung auf Privatrezept und die Einreichung durch die Patient:innen bei der gesetzlichen Krankenkasse bzw. eine vorherige Genehmigung durch die Krankenkasse.

Aufgrund der vorliegenden Zustimmung der zuvor genannten Krankenkassen (Ersatzkassen: TK, Barmer, DAK, KKH, hkk, HEK, sowie AOK Nordost und BKK mkk) ist für diese Versicherten eine Verordnung von sonstigen Produkten zur Wundbehandlung auf einem Muster-16-Formular (rosa Rezept) wieder möglich.  

Sprechstundenbedarf

Da die AOK Nordost der Empfehlung des GKV-Spitzenverbands folgt, ist der Bezug von sonstigen Produkten zur Wundbehandlung (betrifft silberhaltige Wundauflagen) über den Sprechstundenbedarf ebenfalls wieder möglich.

Über die weitere Entwicklung informieren wir Sie. 
 

G-BA sieht Aufnahme silberhaltiger Wundprodukte in die Anlage Va der Arzneimittel-Richtlinie vor – noch nicht in Kraft

Laut G-BA Beschluss vom 9. Dezember 2025 ist vorgesehen, die folgende Produktgruppe in der Tabelle in Teil 3 der Anlage Va der AM-RL aufzunehmen:

  • „Silberhaltige Produkte“ 

und als Beschreibung der Produktgruppe 

  • „Produkte, mit dem Bestandteil Silber, soweit nach der Anwendung direkter Wundkontakt des Silbers oder die Abgabe des Silbers, respektive der Silberionen, in die Wunde möglich ist“

Dazu soll der Teil 3 der Anlage Va der Arzneimittel-Richtlinie (Produktgruppen nach § 54 Arzneimittel-Richtlinie) geändert werden: 

 

Impfstoffe

Meldung des Bedarfes an Influenza-Impfstoffen für die Saison 2026/2027

Ihren voraussichtlichen Bedarf an Influenza-Impfstoffen für die Impfsaison 2026/2027 für gesetzlich Versicherte melden Sie bitte bis zum 5. Januar 2026 über das Online-Portal der KV Berlin. Nach der Anmeldung im Online-Portal (BSNR- bzw. LANR-Zugang) klicken Sie dazu den Menüpunkt „Umfrage Influenza-Impfstoff“ unter „Meldungen“ an.

  • Voraussichtlichen Bedarf eintragen (konventionell und für ab 60-Jährige)
  • Sofern Sie generell nicht impfen, nutzen Sie bitte das entsprechende Ankreuzfeld

Bezüglich der Menge orientieren Sie sich bitte am Bedarf der letzten Saison, sofern sich hinsichtlich Zusammensetzung Ihres Patientenklientels, der Fallzahlen und der Praxisgröße keine Veränderungen ergeben haben. Bitte berücksichtigen Sie bei der Bedarfsmeldung auch impfende Apotheken in Ihrer Nähe, da dies zu Reduzierungen von Impfungen in Ihrer Praxis führen kann.

Die Meldung des Influenza-Impfstoffbedarfes ist seit Inkrafttreten des TSVG am 11. Mai 2019 erforderlich. Die KV Berlin gibt sie an die Kassenärztliche Bundesvereinigung, welche diese an das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) weiterleitet. Das PEI prüft den Bedarf und erhöht diesen um rund zehn Prozent, um Engpässe zu vermeiden.

Ebenfalls wichtig: Die Bedarfsmeldung an die KV Berlin ersetzt nicht die Bestellung der Impfstoffe. Die benötigten Influenza-Impfstoffe für die Saison 2026/2027 bestellen Sie bitte selbst bei der Apotheke Ihrer Wahl.

Mit Ihrer rechtzeitigen Meldung – völlig unabhängig von der Bestellung – unterstützen Sie das Vorhaben, Engpässe in der Versorgung mit Influenza-Impfstoffen zu vermeiden.
 

Änderung bei Meningokokken- und Herpes Zoster-Impfungen voraussichtlich ab Februar 2026 Kassenleistung

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 18. Dezember 2025 aktualisierte Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) zu Schutzimpfungen gegen Meningokokken-Erkrankungen und Herpes Zoster in die Schutzimpfungs-Richtlinie übernommen. Die Änderungen sollen voraussichtlich ab Februar 2026 in Kraft treten, vorbehaltlich der Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit und der Veröffentlichung im Bundesanzeiger. Ergänzend dazu muss das ärztliche Honorar und eine entsprechende Abrechnungsziffer mit den Krankenkassen vereinbart worden sein.

Meningokokken: Neue Standardimpfung für Jugendliche

Erstmals wird eine Impfung gegen Meningokokken der Serogruppen A, C, W und Y für alle Kinder und Jugendlichen im Alter von 12 bis 14 Jahren Leistung der Gesetzlichen Krankenversicherung. Eine Nachholung ist bis zum vollendeten 24. Lebensjahr möglich – auch bei bereits früher erfolgter Impfung.
Die bisherige Empfehlung zur Impfung von Kleinkindern gegen Meningokokken C im Alter von 12 Monaten entfällt. Unverändert bleibt die Grundimmunisierung gegen Meningokokken B im Säuglingsalter (2, 4 und 12 Monate).

Herpes zoster: Impfung bei erhöhtem Risiko bereits ab 18 Jahren

Bei Personen mit deutlich erhöhtem Erkrankungsrisiko ist die Impfung gegen Herpes Zoster nun bereits ab 18 Jahren (zuvor ab 50 Jahren) Leistung der Gesetzlichen Krankenversicherung. Dazu zählen insbesondere Patient:innen mit angeborener oder erworbener Immunschwäche sowie schweren chronischen Grunderkrankungen, etwa malignen Erkrankungen, HIV-Infektion oder rheumatoider Arthritis.
Für Personen zwischen 18 und 59 Jahren mit leichten oder gut kontrollierten chronischen Erkrankungen besteht weiterhin kein Anspruch. Die Standardimpfung für alle Personen ab 60 Jahren bleibt unverändert bestehen.

Leistungsanspruch in der GKV

Mit der Übernahme der STIKO-Empfehlungen in die Schutzimpfungs-Richtlinie wird der Leistungsanspruch zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung angepasst. Voraussetzung für die Abrechnung ist das Inkrafttreten der Richtlinienänderung und die angepasste Impfvereinbarung für das ärztliche Honorar.

Wir informieren Sie weiter.
 

Sprechstundenbedarf

Artikellisten für den Sprechstundenbedarf im Online-Portal verfügbar

Ab Januar 2026 werden Artikellisten, getrennt nach apothekenpflichtigen und nicht apothekenpflichtigen Sprechstundenbedarf, im Bestellbereich des Online-Portals hinterlegt. Diese enthalten alle Artikel, die für die Betriebsstätte aufgrund ihrer Fachlichkeit bestellt werden können.                                               
Gern können Sie die Artikel aus den Listen herauskopieren und direkt in das Bestellformular einfügen.
Geplant ist zudem, auch die Höchstbestellmengen und deren Ausschöpfung, auf das Jahr bezogen, im Online-Portal pro Praxis anzuzeigen.
Das Ziel ist, Ihnen die Bestellungen zu erleichtern und die Vorabgenehmigung bei der AOK Nordost zu beschleunigen.

Mehr Informationen zum Sprechstundenbedarf und den Zugang zum Bestellbereich finden Sie auf der KV-Website.
 

Update: Endoskopiegele im Sprechstundenbedarf

In den Verordnungs-News April 2025 berichteten wir über die Lieferunfähigkeit von Instru-Gel für Endoskopien und über die dazu geschlossene Sonderregelung zur alternativen Versorgung bis zum 30. September 2025 im Sprechstundenbedarf.

Die Sonderreglung ist beendet und die folgenden Endoskopiegele können wieder über den nicht apothekenpflichtigen Sprechstundenbedarf bezogen werden: 

  • GASTRO LYS Gleitgel (MEDES):
    • 250 ml (PZN: 00169791),
    • 500 ml Spender (PZN: 06495161),
    • 1000 ml (PZN: 00169816)
  • MEDILYS Gleitgel (MEDES):
    • 250 ml (PZN: 04600808),
    • 500 ml Spender (PZN: 06495190),
    • 1000 ml (PZN: 04600837)
  • REKTO LYS Gleitgel (MEDES):
    • 250 ml (PZN: 00169779),
    • 500 ml Spender (PZN: 06495178),
    • 1000 ml (PZN: 00169785)
  • CETRO® Lube Endoskopisches Gleitgel (Firma MIC): 250 ml

Bitte bestellen Sie die benötigten Artikel über das nicht apothekenpflichtige Sprechstundenbedarfsformular (NAPO-SSB) im Online-Portal der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin.

Wirtschaftlichkeitsprüfung

Ergebnisse der Durchschnittswerteprüfung 2023

Aufgrund der veränderten Prüfungssystematik fand in 2025 für das Verordnungsjahr 2023 zum vierten Mal die Durchschnittswerteprüfung in den Bereichen Arznei- (inkl. Verbandstoffe und Sprechstundenbedarf) und Heilmittel statt. 
Die Durchschnittswerteprüfung wurde für 76 Praxen (zum Vergleich 2022: 73) eröffnet. 
Nachdem die Praxen und Einrichtungen durch die Prüfungsstelle mit der Bitte um Stellungnahme angeschrieben wurden, teilte diese die folgenden Prüfergebnisse in den Bescheiden mit:

Durchschnittswerteprüfung 2023

Ergebnisse:  Arzneimittel Heilmittel
Einstellung des Prüfverfahrens00

keine Maßnahme

  • da im Ergebnis keine Überschreitung des Durchschnittswertevolumens über 40 Prozent vorlag
3531

Beratung vor Regress 

  • bei erstmalig festzusetzendem Regress (mündliche Beratung nach § 106b Abs. 2 Satz 3 SGB V die anstelle eines Regresses BSNR-bezogen nur einmal möglich ist    
71

Feststellungsbescheid

  • wenn für eine Prüfung in den Vorjahren die festgesetzte mündliche Be-ratung § 106b Abs. 2 Satz 3 SGB V noch nicht erfolgt ist und für die Durchschnittswerteprüfung 2020 eine Überschreitung des Durch-schnittswertevolumens um mehr als 40 Prozent ermittelt wurde 
11

Regress 

  •  in Höhe der Überschreitung der 40-Prozent-Grenze, da im Ergebnis eine Überschreitung des Durchschnittwertevolumens um mehr als 40 Prozent vorlag und keine Beratungsmöglichkeit nach § 106b Abs. 2 Satz 3 SGB V mehr bestand    

 

00
Summe der geprüften Praxen     4333


Bitte beachten Sie: Wurde Widerspruch gegen den Bescheid der Prüfungsstelle eingelegt, gelangt das Verfahren in die zweite Instanz, den Beschwerdeausschuss. Der Widerspruch sollte begründet werden, um gegebenenfalls weitere Praxisbesonderheiten anerkennen zu lassen, die dann in Abzug zu bringen sind. Diese Begründung kann spätestens in der Sitzung des Beschwerdeausschusses vorgebracht werden, jedoch empfehlen wir, diese zeitnah nach dem Widerspruch schriftlich einzureichen. Weitere Informationen zum Thema „Wirtschaftlichkeitsprüfung“ erhalten Sie auf der KV-Website.


 

Heilmittel

Verlängerung des besonderen Heilmittelbedarfs für Lipödeme

Die KBV und der GKV-Spitzenverband haben die Frist für den besonderen Verordnungsbedarf bei Lipödemen im Stadium I bis III um zwei Jahre bis zum 31. Dezember 2027 verlängert.

Hierfür wurde die Diagnoseliste der Langfristigen Heilmittel-, und besonderen Verordnungsbedarfe nach § 106b Abs. 2 SGB V für die Wirtschaftlichkeitsprüfung ärztlich verordneter Leistungen angepasst.

Hintergrund ist die dauerhafte Aufnahme der Liposuktion in den Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherungen auf Basis der Erprobungsstudie „LIPLEG-Liposuktion bei Lipödem in den Stadien I, II oder III“ durch den Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom 17. Juli 2025.

Da sich aus der Nachbeobachtungszeit der Erprobungsstudie möglicherweise weitere Erkenntnisse ableiten lassen könnten, wurde die Frist vorerst um weitere zwei Jahre verlängert.
 

Sonstiges

Höhere Vergütung für ärztliche Leistung bei DiGA ab 1. Januar 2026

Der Bundesmantelvertrag Ärzte (BMV-Ä) wird ab dem 1. Januar 2026 wie folgt angepasst:

  • höhere Bewertung der Pauschale 86700 für vorläufige digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) in Höhe von 8,15 Euro
  • damit dieselbe Vergütung wie bei dauerhaft aufgenommenen DiGA
  • Zusatzpauschale für dauerhaft aufgenommene DiGA erhöht sich ab 1. Januar aufgrund der Anpassung des Orientierungswertes
  • derzeit Pauschale 86700 nur mit der DiGA companion shoulder abrechnungsfähig

Zusätzlich wurde bereits im September 2025 durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) die DiGA „Untire“ für Brustkrebspatient:innen, bei denen zusätzlich eine krebsbedingte Fatigue (Erschöpfung) vorliegt, aufgenommen. Untire war vorher zur Erprobung vorläufig im DiGA-Verzeichnis gelistet und wurde durch positiven Nutzennachweis nun dauerhaft in das Verzeichnis überführt. Da das BfArM für „Untire“ keine erforderlichen ärztlichen Tätigkeiten bestimmt hat, ist dafür keine Anpassung im EBM erforderlich.
 

Gericht untersagt übergriffiges Marketing für DiGA Oviva® bei Adipositas

Einige Hersteller von digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA) werben sehr intensiv und auf verschiedenen Wegen für die Verordnung dieser bei deutschen Arztpraxen. Dazu werden auch aggressive Werbestrategien wie Faxrezepte direkt an deutsche Arztpraxen genutzt, um den Vertrieb anzukurbeln.
Der Firma Oviva wurde diese Strategie als unlauterer Wettbewerb, nach Klageeinreichung der Wettbewerbszentrale im November 2024, durch das Urteil des Landessozialgerichts Potsdam untersagt und als unerlaubte Belästigung gewertet, LSG-Urteil Potsdam Az: 52 O 70/24
Die Firma Oviva ist gegen dieses Urteil in Berufung gegangen. Das Urteil des Berufungsgerichts vom 18.11.2025, Az. 6 U 130/25 lehnt die Berufung ab (noch nicht rechtskräftig). 

Ab 1. Januar 2026: Neue Telefonnummer der Verordnungsberatung

Kein anderes Versorgungssegment steht bei den Krankenkassen, der Politik und der Öffentlichkeit so im Fokus wie das Verordnungsverhalten der Ärzt:innen und Psychologischen Psychotherapeut:innen. Richtlinien, Verordnungsausschlüsse, Off-Label-Use, Sprechstundenbedarf und eine Reihe an Vereinbarungen sowie Wirtschaftlichkeitsprüfungen gehören dazu.

Verbesserte Erreichbarkeit 

Um Kapazitäten zu bündeln und die telefonische Erreichbarkeit für Ihre Beratung zu verbessern, erreichen Sie ab dem 1. Januar 2026 die Kolleginnen der Verordnungsberatung immer montags bis freitags in der Zeit von 10:00 bis 13:00 Uhr unter der neuen Servicenummer 030/31003-777. Zusätzlich informieren die Verordnungsberaterinnen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin regelmäßig über die Verordnungs-News in den Seminaren oder auf der Website über Neues und Wissenswertes aus dem Verordnungsbereich.

Nutzen Sie bitte neben der telefonischen Beratung auch die Möglichkeit, uns eine E-Mail unter zu schreiben.
 

Die Verordnungsberatungssprechstunde (VOS) startet!

Die Verordnungsberatung der KV Berlin bietet Ihnen ab sofort jeden letzten Mittwoch im Monat von 16.00 bis 17.30 Uhr eine Verordnungsberatungssprechstunde für Ihre Fragen rund um alle Themen der Verordnung an.

Die erste VOS im neuen Jahr findet am 28. Januar 2026 von 16.00 bis 17.30 Uhr statt.

Über diesen Link können Sie Ihre Fragen vorab einreichen und sich für die Veranstaltung anmelden.

Unsere Expertinnen bereiten die Themen auf und besprechen sie direkt in der Sprechstunde.
Selbstverständlich werden dabei keine praxisbezogenen Daten veröffentlicht.

Auch ohne eigene Fragestellung sind Sie herzlich willkommen – oft ergeben sich aus den Fragen Ihrer Kolleg:innen wertvolle Anregungen für Ihren Praxisalltag.