Verordnungs-News

Aktuelle Informationen aus Ihrer KV

Verordnungs-News Nr. 07, 05.08.2022

Arzneimittel

COVID-19-Arzneimittel

Ambulant erfolgen können derzeit die monoklonale Antikörpertherapie sowie auch die Behandlung von COVID-19-Risikopatient:innen mit den oral anwendbaren antiviralen Medikamenten.

Mit einer möglichst frühen Verabreichung sollen schwere Verläufe und Krankenhauseinweisungen verhindert werden.

Aktuelle Informationen zu den oralen antiviralen Arzneimitteln Lagevrio® und Paxlovid® finden Sie in den Praxisinformationen der KV Berlin und hier bei der KBV. 

Für das Arzneimittel Evusheld®, welches zentral durch das Bundesgesundheitsministerium (BMG) beschafft wurde, wurde jetzt vom BMG mitgeteilt, dass die Charge „CAAG“ anstelle des angegebenen Verfalldatum „Juli 2022“ durch das konkretere Datum 18. August 2022 ersetzt wird. Dies entspricht einer Haltbarkeit gemäß der Zulassung von 18 Monaten ab Herstellungsdatum. Die zuständige Bundesoberbehörde hat nach Prüfung des Sachverhalts dieser Verlängerung zugestimmt. Für eine Anwendung über den 18. August 2022 hinaus liegen dagegen derzeit keine geeigneten Daten zur Stabilität vor.

Aktueller Hinweis: Bei Anwendungen außerhalb der Zulassungen (off-label-use) verbleibt die berufsrechtliche Verantwortung beim Verordnenden, auch wenn dazu Privatverordnungen ausgestellt werden. 

Wunschverordnungen für den Urlaub

Aus aktuellem Anlass informieren wir an dieser Stelle zum Umgang mit Anfragen von Patient:innen und Eltern zur präventiven Verordnung von Arznei- und Hilfsmitteln usw. für den Urlaub.

Gesetzlich Versicherte haben den Anspruch auf die Behandlung von Krankheiten und weitere Leistungen. Präventive Maßnahmen sind im Sozialgesetzbuch genau bestimmt. Die vorsorgliche Verordnung von z. B. Fiebersäften für Kinder oder auch Kompressionsstrümpfen für eine Flugreise gehören nicht in den Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung. Eine Verordnung auf einem Muster 16 ist nicht zulässig und birgt zudem die Gefahr eines Regresses.

Eingeschränkte Verfügbarkeit Paracetamol- und Ibuprofen-haltiger Fiebersäfte für Kinder - im Einzelfall Abgabe als Rezeptur

Neues T-Rezept

Aufgrund der Änderung des § 3a Abs. 2 AMVV wird ab dem 8. August 2022 ein entsprechend angepasstes T-Rezept vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) ausgegeben. Ärztliche Personen sind danach nicht mehr verpflichtet, die Gebrauchsinformation des verschriebenen Fertigarzneimittels der Patientin oder dem Patienten vor Beginn der medikamentösen Behandlung auszuhändigen.

Wichtig: Alle bisher ausgegebenen T-Rezepte behalten ihre Gültigkeit und sollten zunächst aufgebraucht werden. Dies reduziert Kosten für die Steuerzahler:innen, spart Papier und schützt die Umwelt. Keinesfalls sollten T-Rezepte an das BfArM zurückgesandt werden. 

Ein Muster des neues T-Rezepts können Sie hier ansehen. 

Neue bundesweite Praxisbesonderheiten

Bei Einhaltung der zwischen GKV-Spitzenverband und dem jeweiligen pharmazeutischen Unternehmen vereinbarten Bedingungen werden die Verordnungskosten für Inrebic® (Wirkstoff: Fedratinib) im Rahmen einer Durchschnittswerteprüfung von den Verordnungskosten der Praxis abgezogen. 

Auf der Website der KV Berlin sind die bestehenden bundesweiten Praxisbesonderheiten aufgeführt.
 

Impfstoffe

Impfung gegen Affenpocken mit Imvanex®/Jynneos®

Seit dem 13.07.2022 impfen auch HIV-Schwerpunktpraxen in Berlin, mit dem in Deutschland noch nicht für die Affenpocken, zugelassenen Impfstoffen Imvanex®/Jynneos®. Der Kostenträger des Impfstoffes ist die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit, Pflege und Gleichstellung (SenWPGP) in Berlin.

Vorausgegangen war dem ein Vertrag zwischen der SenWPGP und der KV Berlin. Die entsprechenden Praxen haben eine Anfrage zum Beitritt des Vertrages erhalten. Die Informationen zur Bestellung der Impfstoffe sowie die Abrechnungsmodalitäten wurden den impfenden Praxen direkt übersendet.

Zudem wurden in der ersten Tranche 500 Impfdosen und in der zweiten 7000 Impfdosen ausgeliefert. 

Nachfolgend können Sie die Fachinformationen zu den Impfstoffen sowie die Impfempfehlung der STIKO abrufen.

Bei Fragen zum Impfstoff und den Bestellmodalitäten wenden Sie sich gern an das Team in der Verordnungsberatung unter .
 

Sprechstundenbedarf

Hinweise zur Bestellung medizinischer Gase im Sprechstundenbedarf

Medizinische Gase zur Verwendung in der Sprechstunde bestellen Sie direkt beim Lieferanten Ihrer Wahl. Die zugehörigen Informationen und die vertragliche Regelung finden Sie hier.

Hinweise zu Fehlerquellen beim Bestellvorgang:

  • Ausstellungsdatum des Rezepts muss vor dem Lieferdatum liegen
  • Lieferdatum muss für die Abrechnung korrekt angegeben werden
  • Änderungen müssen kenntlich gemacht und von der Ärzt:in gegengezeichnet werden

Bei Fragen wenden Sie sich gern an das Team der Verordnungsberatung unter .
 

Wirtschaftlichkeitsprüfung

Durchschnittswerteprüfung „Arzneimittel 2020“ gestartet

Regressanträge bei zulassungsüberschreitender Dosierung

Sonstiges

Telefonische Krankschreibung bei leichten Atemwegserkrankungen ab sofort wieder möglich

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat mitgeteilt, dass die zeitlich befristete Corona-Sonderregelung, wonach Patient:innen mit einer leichten Erkrankung der oberen Atemwege auch nach telefonischer Anamnese eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) erhalten können, wieder aktiviert wurde. Bis zum 30. November 2022 können Versicherte, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, telefonisch bis zu 7 Tage krankgeschrieben werden. Ärzt:innen müssen sich dabei persönlich vom Zustand der Patient:innnen durch eine eingehende telefonische Befragung überzeugen. Eine einmalige Verlängerung der Krankschreibung kann telefonisch für weitere 7 Kalendertage ausgestellt werden.

Alle aktuell geltenden befristeten Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie finden Sie auf der Website des G-BA.
 

Streichung von Medizinprodukten – Anlage V der AM-RL

Die nach der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnungsfähigen Medizinprodukte, inklusive medizinisch notwendiger Fälle sowie der jeweiligen zeitlichen Befristung für die Erstattung, sind in der Anlage V der AM-RL aufgeführt. Dies gilt auch für versicherte Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und versicherte Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Für folgende Produkte wurde die Streichung aus der Anlage V vorgenommen:

  • Macrogol-ratiopharm®
  • Macrogol-ratiopharm flüssig Orange®
  • Oculentis BSS