Verordnungs-News

Aktuelle Informationen aus Ihrer KV
Verordnungs-News Nr. 05, 30.05.2024

Arzneimittel

Harnstoffhaltige Dermatika – Klarstellung der Verordnungsfähigkeit

In der Anlage I Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) Nr. 22 ist die ausnahmsweise Verordnungsfähigkeit von rezeptfreien Arzneimitteln geregelt.
Die Nummer 22 regelt die ausnahmsweise Verordnungsfähigkeit von harnstoffhaltigen Dermatika (mindestens 5%) bei Ichthyosen, wenn keine therapeutischen Alternativen für die jeweiligen Patient:innen indiziert sind.

Die Änderung der Nummer 22 bezieht sich auf die Streichung von „Monopräparaten“ und insbesondere darauf, dass bei rezepturmäßiger Herstellung, Wirk- und Hilfsstoffe bei Dermatika teilweise nicht klar voneinander abzugrenzen sind. 
Zur Klarstellung, dass auch solche Dermatika ausnahmsweise verordnungsfähig sind, die neben Harnstoff weitere keratolytisch oder feuchthaltend wirkende Bestandteile (insbesondere Natriumchlorid, Milchsäure, Glycerin und Propylenglykol) enthalten, wird die Anlage I Nr. 22 wie folgt angepasst:

  • Harnstoffhaltige Dermatika mit einem Harnstoffgehalt von mindestens 5 % als Monopräparate, 
    • auch unter Einsatz von keratolytischen und feuchthaltenden Bestandteilen, 
    • nur bei gesicherter Diagnose bei Ichthyosen, 
    • wenn keine therapeutischen Alternativen für den jeweiligen Patient:innen indiziert sind.

Die Gründe zum noch nicht in Kraft getretenen Beschluss vom 16.05.2024 finden Sie hier. Über das Inkrafttreten informieren wir Sie über die Verordnungs-News der KV Berlin.

Off-Label-Use – Erweiterung Anlage VI der AM-RL (Bereich Onkologie)

Die Verordnungsfähigkeit von Arzneimitteln in nicht zugelassenen Anwendungsbieten (Off-Label-Use - OLU) ist unter anderem in der Anlage VI der Arzneimittel-Richtlinie  (AM-RL) geregelt:

  • Teil A: Arzneimittel, die unter Beachtung der dazu gegebenen Hinweise in nicht zugelassenen Anwendungsgebieten (OLU) verordnungsfähig sind
  • Teil B: Wirkstoffe, die in zulassungsüberschreitenden Anwendungen (OLU) nicht verordnungsfähig sind.

Die in Teil A aufgeführten Arzneimittel, die unter den dort genannten Bedingungen im OLU Kassenleistung sind, bedürfen keiner Vorabgenehmigung durch die Krankenkassen. Die Verordnung der Arzneimittel erfolgt ganz regulär auf einem E-Rezept oder einem Muster-16-Formular (rosa Rezept).

Im Teil A wurden folgende Anpassungen vorgenommen:

  • Zustimmung pharmazeutischer Unternehmen: Carboplatin in Kombination mit Gemcitabin zur Behandlung von Patientinnen und Patienten mit inoperablem lokal fortgeschrittenem oder metastasiertem Urothelkarzinom, wenn eine Cisplatin-Therapie nicht infrage kommt (noch nicht in Kraft)
  • Neuaufnahme: Bisphosphonate bei Patientinnen mit Hormonrezeptor (HR)-positivem, postmenopausalem Mammakarzinom (noch nicht in Kraft)
  • Neuaufnahme: Sorafenib zur Behandlung von Desmoidtumoren/Fibromatosen vom Desmoidtyp (noch nicht in Kraft).

Bitte informieren Sie sich bzgl. der Details (z. B. Patient:innengruppe, Dosierung, Dauer sowie pharmazeutische Unternehmen, die ihre Zustimmung erteilt haben und somit die Haftung bei bestimmungsgemäßem Gebrauch übernehmen) unter: Anlage VI  AM-RL. 

Für alle weiteren Verordnungen von Arzneimitteln im OLU besteht die Möglichkeit vor Verordnung eine Kostenübernahme bei der Krankenkasse zu beantragen (Details und einen Musterantrag finden Sie hier unter „Off-Label-Use (Anwendung außerhalb der Zulassung)“).
Nach schriftlicher Zustimmung der Krankenkasse ist die Kassenleistung definiert und es kann ein Kassenrezept ausgestellt werden. Die Verordnungskosten für das genehmigte Arzneimittel im OLU können im Rahmen der Durchschnittswerteprüfung als individuelle Praxisbesonderheit angegeben werden. Details zur Wirtschaftlichkeitsprüfung finden Sie hier.

Über das Inkrafttreten der oben genannten Neuaufnahmen informieren wir Sie über die Verordnungs-News der KV Berlin.
 

Opzelura® bei Vitiligo mit Gesichtsbeteiligung

Seit April 2023 ist Opzelura® Creme mit dem selektiven JAK1/JAK2-Inhibitor Ruxolitinib als Therapie für die Behandlung von nichtsegmentaler Vitiligo mit Beteiligung des Gesichts bei Erwachsenen und Jugendlichen ab 12 Jahren in der EU zugelassen. Die Behandlung mit dem Arzneimittel sollte laut Zulassung von Ärzt:innen eingeleitet und überwacht werden, die Erfahrung mit der Diagnose und Behandlung von nichtsegmentaler Vitiligo haben.

Der limitierte Vitiligo und der extrafaziale Befall sind weiterhin leitliniengerecht mit topischen Kortikoiden zu behandeln, da diese Therapie unter Kosten-Nutzen-Abwägung die wirtschaftlichere Therapie darstellt. Topische Calcineurin-Inhibitoren können nur nach genehmigtem Off-Label-Use bei der Behandlung des Vitiligo eingesetzt werden, da diese nur für die Behandlung der Neurodermitis zugelassen sind. Die Phototherapie stellt ebenso ein leitliniengerechtes Mittel zur Behandlung dar.

Die Behandlung mit systemischen Kortikosteroiden ist aufgrund der direkten fehlenden Zulassung und als nicht empfohlene Monotherapie kritisch im Rahmen der Verordnung zu Kassenlasten anzusehen. Systemischen Immunsupressiva fehlt die Zulassung zur Behandlung des Vitiligo ebenso. Chirurgische Einsätze sind im Rahmen des Gesichts nicht als geeignet anzusehen.
Aufgrund der höheren Kosten, die im Rahmen der Therapie mit Opzelura® Creme entstehen, können verordnende Ärzt:innen bei der Prüfungsstelle einen Antrag auf Anerkennung einer individuellen Praxisbesonderheit einreichen. 

Mehr dazu erfahren Sie hier.

Cannabis Verordnungen – Übergangsfrist für BTM-Rezepte beendet

In den Verordnungs-News Nr. 4 (April 2024) haben wir Sie über die Übergangregelung bis Ende April 2024 zur möglichen Verordnung von Cannabis zu medizinischen Zwecken auf BtM-Rezepten informiert. 

Mittlerweile ist die Übergangsregelung ausgelaufen und eine Verordnung von Cannabis sollte auf einem E-Rezept bzw. auf einem Muster-16-Formular erfolgen. Da einige Präparate im ABDA-Artikelstamm noch als Betäubungsmittel gegenzeichnet sind, kann es zu technischen Umsetzungsschwierigkeiten bei der Ausstellung kommen. 

Der GKV-Spitzenverband hat den Berliner Apotheker Verein wie folgt informiert:

„Wir haben den Krankenkassen mitgeteilt, dass wir keinen Anlass für Beanstandungen bei Verordnungen von Cannabis und Dronabinol auf einem BtM-Rezept sehen, da es für die Abrechnung von Cannabis- und Dronabinol-Verordnungen gegenüber den Krankenkassen unerheblich ist, ob über ein Muster 16 Rezept, eine E-Verordnung oder ersatz- oder hilfsweise über den entsprechenden Teil des BtM-Rezeptes abgerechnet wird. Die Gültigkeit dieser Rezepte entspricht der allgemeinen Gültigkeit für Verordnungen.“

Wir empfehlen die Verordnung von Cannabis auf einem E-Rezept bzw. Muster-16-Formular vorzunehmen. Bei Präparaten, die noch die Klassifizierung als Betäubungsmittel haben, kann eine Freitexteingabe auf E-Rezept bzw. Muster-16-Formular erfolgen.  

Austauschbarkeit von Darreichungsformen – Anlage VII der AM-RL

Den Austausch des verordneten Arzneimittels gegen „ein Gleiches“ zuzulassen (durch Weglassen des aut-idem-Kreuzes) ist ein probates Mittel zur Verordnung im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebotes. In diesen Fällen haben die Apotheken ein Arzneimittel abzugeben, das mit dem verordneten Arzneimittel in Wirkstärke und Packungsgröße identisch sowie für ein gleiches Anwendungsgebiet zugelassen ist und ferner die gleiche oder eine austauschbare Darreichungsform besitzt.

Zur Austauschbarkeit von Arzneimitteln gibt der G-BA  in der Anlage VII der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) Hinweise:

  • Teil A: Austauschbarkeit von Darreichungsformen (aut idem) unter Berücksichtigung ihrer therapeutischen Vergleichbarkeit und
  • Teil B: von der Ersetzung durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel ausgeschlossene Arzneimittel (Substitutionsausschlussliste). Dabei werden vor allem Arzneimittel mit geringer therapeutischer Breite berücksichtigt. 

In Teil B der Anlage VII wurden jetzt weitere Wirkstoffe aufgenommen: 

  • Everolimus: Darreichungsform Tablette mit einem Wirkstoffgehalt von bis zu 1 mg (in Kraft getreten am 15. Mai 2024)
  • Methylphenidat: Hartkapseln mit veränderter Wirkstofffreisetzung mit unterschiedlichen sofort und verzögert freisetzenden Wirkstoffanteilen (z. B. 50 %/50 % und 30 %/70 %) dürfen nicht gegeneinander ersetzt werden (noch nicht in Kraft).

Über das Inkrafttreten informieren wir Sie über die Verordnungs-News der KV Berlin.
 

Lieferengpass Alendronsäure

Aufgrund des Lieferengpasses von Alendronsäure treten vermehrt Fragen zur Verordnung der Kombination aus Alendronsäure und Vitamin D zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung auf. 
Eine Verordnung der Kombination gilt laut Medikationskatalog 2024 der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) nur für Patient:innen mit z. B. manifester Osteoporose als Standardwirkstoff. Diese Indikation ist analog zur Verordnung von Vitamin D nach Anlage I der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL). 
Bei Patient:innen ohne die Voraussetzungen der Anlage I der AM-RL ist auf einen wirtschaftlichen Standardwirkstoff, in diesem Fall Risendronsäure, auszuweichen.

Verlängerung der Verordnungsfähigkeit von Medizinprodukten (Anlage V AM-RL)

Die nach der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnungsfähigen Medizinprodukte, inklusive der medizinisch notwendigen Fälle, sowie der jeweiligen zeitlichen Befristung für die Erstattung, sind in der Anlage V der AM-RL aufgeführt. 
Die Bestimmungen der Anlage V AM-RL gelten auch für versicherte Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und versicherte Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. 

Für folgende Medizinprodukte der Anlage V AM-RL wurde die Befristung der Verordnungsfähigkeit verlängert:

  1. 1xklysma salinisch, neu befristet bis zum 21. April 2027
  2. Ampuwa® Spüllösung, neu befristet bis zum 31. Dezember 2028
  3. Amvisc® Plus, neu befristet bis zum 31. Dezember 2028
  4. Amvisc®, neu befristet bis zum 31. Dezember 2028
  5. Bausch & Lomb Balanced Salt Solution, neu befristet bis zum 31. Dezember 2028
  6. BSS DISTRA-SOL, neu befristet bis zum 21. April 2027
  7. Eye-Lotion Balanced salt solution, neu befristet bis zum 21. April 2027
  8. Freka Drainjet® NaCl 0,9%, neu befristet bis zum 31. Dezember 2028
  9. Freka Drainjet® Purisole SM verdünnt, neu befristet bis zum 31. Dezember 2028
  10. IsoFree®, neu befristet bis zum 31. Dezember 2028
  11. ISOMOL®, neu befristet bis zum 31. Dezember 2028
  12. Kinderlax® elektrolytfrei, neu befristet bis zum 31. Dezember 2028
  13. Kochsalz 0,9% Inhalat Pädia®, neu befristet bis zum 31. Dezember 2028
  14. Macrogol beta Lemon, neu befristet bis zum 31. Dezember 2028
  15. MOVICOL® aromafrei, neu befristet bis zum 31. Dezember 2028
  16. MOVICOL® flüssig Orange, neu befristet bis zum 31. Dezember 2028
  17. MOVICOL® Junior aromafrei, neu befristet bis zum 31. Dezember 2028
  18. MOVICOL® Junior Schoko, neu befristet bis zum 31. Dezember 2028
  19. MOVICOL® Schoko, neu befristet bis zum 31. Dezember 2028
  20. MOVICOL® V, neu befristet bis zum 31. Dezember 2028
  21. MOVICOL®, neu befristet bis zum 31. Dezember 2028
  22. MUCOfree® 6 % zur Inhalation, neu befristet bis zum 31. Dezember 2028
  23. NaCl 0,9 % Fresenius Kabi, neu befristet bis zum 31. Dezember 2028
  24. NYDA® Läusespray, neu befristet bis zum 31. Dezember 2028
  25. OcuCoat®, neu befristet bis zum 31. Dezember 2028
  26. Oxane® 1300, neu befristet bis zum 31. Dezember 2028
  27. Oxane® 5700, neu befristet bis zum 31. Dezember 2028
  28. POLYSOL®, neu befristet bis zum 21. April 2027
  29. PURI CLEAR®, neu befristet bis zum 31. Dezember 2028
  30. Purisole® SM verdünnt, neu befristet bis zum 31. Dezember 2028
  31. Ringer Fresenius Spüllösung, neu befristet bis zum 31. Dezember 2028
  32. Sentol, neu befristet bis zum 21. April 2027
  33. Serumwerk-Augenspüllösung BSS, neu befristet bis zum 21. April 2027
  34. VISMED® MULTI, neu befristet bis zum 16. Januar 2029
  35. Z-HYALIN®, neu befristet bis zum 31. Dezember 2028

Des Weiteren wurde AMO™ ENDOSOL™ aus der Anlage V gestrichen und ist somit nicht mehr verordnungsfähig. 
 

Impfstoffe

COVID-19 – Kinderimpfstoff Corminaty läuft zum 31. Juli 2024 ab

Das Zentrum für Pandemie-Impfstoffe und -Therapeutika (ZEPAI) hat darüber informiert, dass spätestens am 31. Juli 2024 alle im Zentrallager des Bundes verfügbaren und ausgelieferten Chargen des folgenden COVID-19-Impfstoffs das Ende der Haltbarkeitsdauer erreichen werden:

  • Comirnaty Kinder (5 bis 11 Jahre) XBB.1.5 (10 Mikrogramm/ml Injektionsdispersion)

Eine Verwendung dieses Impfstoffs über den 31. Juli 2024 hinaus ist nicht möglich. Daher wird dieser Impfstoff ab dem 1. August 2024 in Deutschland nicht mehr zur Verfügung stehen.

Sofern dieser Impfstoff über den 31. Juli 2024 hinaus noch in Arztpraxen lagert, muss dieser fachgerecht entsorgt werden.

Zurzeit stehen keine Informationen zur Verfügung, ob oder ggf. ab wann und in welcher Variantenanpassung wieder ein Impfstoff für Kinder in der Altersgruppe von 5 bis 11 Jahren (zentral über den Bund beschafft) zur Verfügung gestellt wird. Sobald uns konkrete Informationen hierzu vorliegen, werden wir Sie umgehend informieren. 

Sprechstundenbedarf

Lagerung des Sprechstundenbedarfs in der Praxis

Aufgrund des bevorstehenden Sommers und den Temperaturerhöhungen möchten wir an dieser Stelle über die korrekte Lagerung von Sprechstundenbedarfsartikeln informieren. 

Bitte beachten Sie bei den Arzneimitteln sowie Verbandmitteln auf die Lagerungshinweise des Herstellers (Umverpackung oder Packungsbeilage). 

Die Temperaturbereiche für Arzneimittel sind wie folgt definiert:

  • Raumtemperatur: 15°C bis 25°C → falls vom Hersteller vermerkt auch 15°C bis 30°C
  • Lagerung im Kühlschrank: 2°C bis 8°C
  • Tiefgekühlt: -15°C oder kälter → abhängig vom Arzneimittel

Ebenso sollten Arzneimittel sowie Verbandmittel vor direktem Sonnenlicht und Luftfeuchtigkeit geschützt gelagert werden. 
 

Heilmittel

Konkretisierung zur Verordnung der Nagelspangenbehandlung

Zur Konkretisierung, dass sich die Behandlung mit einer Nagelkorrekturspange immer auf einen zu behandelnden Nagel bezieht, wurde im § 28 Absatz 1 der Heilmittel-Richtlinie  (HM-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses, eine Präzisierung vorgenommen. 
Es wird klargestellt, dass für jeden zu behandelnden Nagel eine separate Verordnung auszustellen ist. Die im Heilmittelkatalog angegebene Höchstmenge je Verordnung bezieht sich dabei auf den jeweils zu behandelnden Nagel. 

Änderung in Anlage 3 der HM-RL zu Nagelkorrekturspangenverordnungen

  • Änderung der Therapiefrequenz auch ohne Einvernehmen mit den Verordnenden möglich
  • Therapie vorrangig von den Podolog:innen nach den therapeutischen Erfordernissen bestimmbar

Die Regelung soll Rückfragen in Arztpraxen reduzieren.

Ferner hat der G-BA durch den obigen Beschluss die Übergangsregelung zur Neufassung der Richtlinie zum 1. Januar 2021 aufgehoben und Verweisfehler korrigiert. 

Weiteres Vorgehen und Inkrafttreten 
Der Beschluss des G-BA wird nun zunächst an das Bundesgesundheitsministerium zur Prüfung übermittelt und ist noch nicht in Kraft getreten. Parallel ist eine Ergänzung der Anforderungen an die Verordnungssoftware geplant (Anlage 29 BMV-Ärzte). Wir informieren Sie!
 

 

Wirtschaftlichkeitsprüfung

Einzelfallprüfung – Übersicht Prüfantragsgründe

Aus aktuellem Anlass haben wir eine Übersicht über die häufigsten Themen von Prüfanträgen im Bereich der Einzelfallprüfung zusammengestellt. Das Prüfthema Off-Label-Use (OLU) ist nach wie vor der am häufigsten angegebene Antragsgrund seitens der Krankenkassen.
Bitte beachten Sie, dass ein Abweichen von Vorgaben aus der Fachinformation eines Fertigarzneimittels einen OLU darstellt (z. B. zugelassene Indikation, Einzeldosis, Tageshöchstdosis, Anwendungsdauer, Anwendungsintervall, Patient:innenalter usw.). 
Fachinformationen sind offizielle Zulassungsdokumente, welche mit Hilfe eines DocCheck-Passworts über www.fachinfo.de oder über die jeweilige Firmenhomepage abrufbar bzw. durch Nachfrage beim jeweiligen Pharmaunternehmen zu erhalten sind.
Die Nichtberücksichtigung

  • des Vorranges von apothekenpflichtigen Arzneimitteln ggü. rezeptpflichtigen Arzneimitteln (§ 12 (11) AM-RL, 
  • von Verordnungseinschränkungen und -ausschlüssen (Anlage III AM-RL), 
  • der fehlenden Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen (§ 24 SGB V und Anlage I AM-RL) 
  • sowie fehlender Genehmigung (§ 31 (6) SGB V) sind weitere Antragsgründe.
AntragsgegenstandArtikelAntragsgrundlage
AntidiabetikaOzempic®Off-Label-Use 
AntihypertonikumEntresto®Off-Label-Use
Antithrombotika  Arixtra®Off-Label-Use
Cannabis-AMDronabinol§ 31  (6) SGB V
Hypnotika/SedativaCircadin®, MelatoninOff-Label-Use
ImpfstoffeGardasil®, Shingrix®falscher Bezugsweg
Kontrazeptiva > 22 JahreSlinda®, GinoRing®§ 24 SGB V
Opioid-AnalgetikaJurnista®Off-Label-Use
Osteoporose-TherapeutikumProlia®    First-Line-Therapie mit Bisphosphonaten
Pankreasenzyme Kreon®, Pangrol®, Pankreatin®AM-RL Anlage I Nr. 36
SelenpräparateSelenase® 100µg Peroral Off-Label-Use/§12 (11) AM-RL
UrologikaSildenafilOff-Label-Use
VO für einen verstorbenen PatientenVO für einen verstorbenen Patienten§ 106 (2) SGB V i. V. m. § 48 BMV-Ä

Sonstiges

Vorerst keine Sporttherapie bei Depression als Leistung der GKV

Im März 2024 stellte der Innovationsausschuss des Gemeinsamen Bundesausschusses(G-BA) fest, dass die ersten Ergebnisse aus dem Projekt STEP.De nicht für eine Aufnahme in den Leistungskatalog der Krankenkassen ausreichen.

Die erprobte Sporttherapie bei leichter und mittelschwerer Depression bedarf eines weiteren Forschungsbedarfs zur Wirksamkeit im Vergleich zur Psychotherapie. Die vollständige Mitteilung des G-BA finden Sie hier.

EMDR künftig auch bei Systemischer Therapie Kassenleistung

Erwachsene mit einer Posttraumatischen Belastungsstörung können im Rahmen einer Systemischen Therapie ergänzend mit Eye-Movement-Desensitization and Reprocessing (EMDR) behandelt werden. 
Voraussetzung ist die Einbindung in ein umfassendes Behandlungskonzept. 
Mit dem Beschluss  vom 21. März 2024 (noch nicht in Kraft) nahm der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Methode auch für die Systemische Therapie in seine Psychotherapie-Richtlinie auf. 

Der Beschluss des G-BA tritt nach Nichtbeanstandung des Bundesministeriums für Gesundheit und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Anschließend muss der Bewertungsausschuss noch entscheiden, ob eine Anpassung der ärztlichen Vergütung erfolgen muss und in welcher Höhe. Dafür hat er maximal sechs Monate Zeit. Wir informieren Sie über das Inkrafttreten in den Verordnungs-News.
 

Wundmanager:innen – Umgang mit Anforderungen

Im Rahmen einer kürzlich durchgeführten Blitzumfrage der KV Berlin in den Verordnungs-News Nr. 2 (März 2024) wurden Ärzt:innen zur Zusammenarbeit mit Wundmanager:innen befragt. 

Auswertung der Umfrage

Insgesamt haben 109 Teilnehmende an der Umfrage teilgenommen. 

Die Ergebnisse zeigen, dass fast 80 Prozent der Befragten mit Wundmanager:innen zusammenarbeiten. Von diesen gaben ca. die Hälfte an, dass Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit auftreten. Die Anforderung von spezifischen Produkten stellt mit 50 Prozent das größte Problem dar. In diesen Fällen fordern Wundmanager:innen die Verordnung von Verbandstoffen bestimmter Firma ein. An zweiter Stelle folgte die Information, dass Wundmanager:innen die Verwendung anderer als von ihnen angeforderten Artikel, verweigern würden (25 Prozent). Ein weiteres Problem stellt die Anwendung sogenannter „Wundburger“, mit einem Anteil von ca. 20 Prozent, dar. Hierbei werden mehrere Wundartikel übereinanderlegt und können somit ihre Wirkung nicht ordnungsgemäß entfalten. Hierbei kann ein hohes Maß an unwirtschaftlichen Verordnungen entstehen. Die Ergebnisse zeigen weiterhin, dass Ärzt:innen die Versorgung ihrer Patient:innen durch Wundmanager:innen zu 20 Prozent als inadäquat einschätzen. Dem gegenüber steht, dass nahezu die Hälfte der befragten Ärzt:innen die Qualifikation der Wundmanager:innen nicht einschätzen kann und die andere Hälfte, dass sie deren Qualifikation als gut bewerten. 
Lediglich ca. zehn Prozent aller Befragten gaben an, dass die Ausbildung schlecht bis sehr schlecht gewertet wird.

Empfehlungen zur Verordnung

Die Verordnungsberatung der KV Berlin möchte an dieser Stelle noch einmal für das Thema sensibilisieren. Es wird empfohlen, Anforderungen von Wundmanager:innen kritisch zu prüfen. 
Gemäß den Leitlinien zur Wundbehandlung sind 

  • die Reinigung der Wunde, 
  • der Nachweis von Bakterien oder anderen Keimen und 
  • deren Behandlung elementare Voraussetzungen für eine gute Wundheilung. 

Auch die begleitende Behandlung der Grunderkrankung sowie ggf. Kompressionstherapien sollten berücksichtigt werden. 

Die Wahl der Wundauflage richtet sich u. a. nach 

  • den Erfordernissen der Wundsituation (Stadium), 
  • den Zielen und individuellen Voraussetzungen der Patient:innen 
  • sowie dem Wirtschaftlichkeitsgebot. 

Die Verwendung von zwei oder drei Wundauflagen übereinander ist kritisch zu prüfen, da sich die angestrebten Wirkungen gegenseitig aufheben oder nicht entfalten können.

Bitte beachten Sie bei der Verordnung von Wundauflagen die Produktinformationen der Herstellenden, da diese nur für bestimmte Wunden (z. B. infizierte Wunden) und oft nur für einen begrenzten Zeitraum verwendet werden sollten. 
In einem der KV vorliegenden Prüfantrag einer Krankenkasse wurde auf die Produktinformation von silberhaltigen Wundauflagen mit maximaler Anwendungsdauer von zwei Wochen verwiesen. Die Krankenkassen prüfen diese Angaben sehr genau, um Unwirtschaftlichkeiten in der Verordnung nachzuweisen. 
Darüber hinaus ist es nicht empfehlenswert, die direkten Produktnamen oder Herstellende anzugeben. 

Die Angabe von Produktgruppen der Verbandstoffe wie Alginatkompressen (siehe auch Anlage Va Teil 1 und 2 der AM-RL), die entsprechende Größe und ggf. weitere Eigenschaften, wie wasserdicht, steril oder sensitiv, ist ausreichend, um Apotheken die Auswahl eines wirtschaftlichen Produkts zu ermöglichen.

Seminarreihe „Verordnungsinformationen für neue Ärzt:innen“ im Mai/ Juni 2024

Für Ärztinnen und Ärzte, deren Teilnahmebeginn an der vertragsärztlichen Versorgung noch nicht allzu lange zurückliegt oder kurz bevorsteht, bietet die Verordnungsberatung der KV Berlin eine Informationsreihe zu den vielfältigen und teils komplexen Regelungen rund um das Thema Verordnung an.

Termine:

  • Dienstag, 04.06.2024 18:00-19:30 Uhr Hilfsmittel, DiGA und sonstige Leistungen   

Die Seminare für die Themenbereiche 

  • Sprechstundenbedarf und die neue eSSB-Plattform
  • Arzneimittelverordnungen
  • Heilmittelverordnungen
  • Wirtschaftlichkeitsprüfung im Einzelfall und Durchschnittswerteprüfung

wurden bereits durchgeführt und werden turnusmäßig im Herbst erneut von uns angeboten.

Hier können Sie sich für den Termin anmelden. 

Die Informationsveranstaltungen finden online über „Zoom“ statt. 
Es werden keine Fortbildungspunkte vergeben. Die Veranstaltung ist für unsere Mitglieder kostenfrei. 

Es wird ausreichend Zeit für Ihre Fragen eingeplant.