Arzneimittel
Cannabisverordnung bis 30. April 2024 mit BtM-Rezept möglich
Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) informierte, dass bis zum 30. April 2024 weiterhin BtM-Rezepte für die Verordnung von Cannabis zu medizinischen Zwecken genutzt werden dürfen. Hierauf habe man sich mit dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) verständigt.
Der GKV-SV hat der KV Berlin mitgeteilt, entsprechende Verordnungen bis zum 30. April 2024 zu akzeptieren (keine Retaxation). Die Apothekerverbände seien entsprechend informiert.
Hintergrund
- durch das Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) ist Cannabis zu med. Zwecken ab 1. April 2024 kein Betäubungsmittel (BtM) mehr
- grds. Verschreibung auf Muster 16 ab 1. April 2024
- aufgrund der Kurzfristigkeit des Inkrafttretens bis 30. April 2024 Verschreibung weiter per BtM möglich
Über die Verordnungssoftware sollte es bereits jetzt möglich sein, Medizinal-Cannabis auf einem „normalen“ Rezept (E-Rezept) zu verordnen. Sollte es in Einzelfällen doch dazu kommen, dass weder ein Wechsel des voreingestellten Vordrucks noch eine Verordnung über Freitext möglich ist, kann übergangsweise bis zum 30. April 2024 ein Betäubungsmittelrezept verwendet werden.
Für die Verordnung von Canemes® ist weiterhin ein BtM-Rezept zu benutzen, siehe Verordnungs-News März 2024.
Wichtig ist zudem, dass auch die Vorabgenehmigung bei der Erstverordnung weiterhin bei der Krankenkasse eingeholt werden muss.
Grundsätzliche Informationen erhalten Sie auf unserer Webseite bei Arzneimitteln unter dem Begriff Cannabis.
Off-Label-Use-Verordnungen
Da das Thema Off-Label-Use immer wieder auftaucht und wir häufig Anfragen zu diesem Bereich erhalten, möchten wir Ihnen einen besseren Überblick geben. Dazu hat die Verordnungsberatung der KV Berlin ein Flussdiagramm zur Orientierung entwickelt. Dieses soll Ihnen als Orientierungshilfe dienen und die Komplexität des Themas verdeutlichen. Sie können die einzelnen Punkte wie eine Checkliste abarbeiten und erhalten so mehr Sicherheit im Umgang mit dem Off-Label-Use.
Das Flussdiagramm finden Sie hier.
Um Regressansprüche zu vermeiden, empfiehlt die KV, jede Verordnung, die einen zulassungsbedingten Off-Label-Use darstellen würde, vorab von der Krankenkasse der Patient:innen genehmigen zu lassen.
Grundsätzliche Informationen zum Off-Label-Use und Informationen zur Antragstellung finden Sie unter diesem Stichwort hier.
Verlängerung der Verordnungsfähigkeit von Medizinprodukten (Anlage V AM-RL)
Die nach der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnungsfähigen Medizinprodukte, inklusive der medizinisch notwendigen Fälle sowie der jeweiligen zeitlichen Befristung für die Erstattung, sind in der Anlage V der AM-RL aufgeführt.
Die Bestimmungen der Anlage V AM-RL gelten auch für versicherte Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und versicherte Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.
Für folgende Medizinprodukte der Anlage V AM-RL wurde die Befristung der Verordnungsfähigkeit verlängert:
- TauroSept®, neu befristet bis zum 31. Dezember 2027
- Serag BSS®, neu befristet bis zum 31. Dezember 2028
Impfstoffe
Vorbestellung von Influenza-Impfstoffen 2024/2025 ist weiterhin möglich
Das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) hat bereits im März zur Vorbestellung von Influenza-Impfstoffen aufgerufen, um eine bedarfsgerechte Planung für die mehrmonatige Herstellung durch die Impfstoffhersteller zu ermöglichen. Ihre Vorbestellung trägt somit zur sicheren Versorgung mit Influenza-Impfstoffen in Deutschland bei (siehe hier).
Verschiedene Anbieter von Influenza-Impfstoffen haben nun die Vorbestellfrist bis zum 30. April 2024 verlängert. Bitte rezeptieren Sie, nach Abstimmung mit der Apotheke Ihrer Wahl, den benötigten Influenza-Impfstoff. Über die notwendigen Angaben auf dem Muster-16-Formular (rosa Rezept) und den Anspruch für Personen ab dem vollendeten 60. Lebensjahr gemäß Schutzimpfungs-Richtlinie hat die KV bereits informiert (siehe hier).
Prevenar 20®
In den Verordnungs-News Nr. 3 März 2024 informierten wir über die Namensänderung von Apexxnar® zu Prevenar 20® und die Zulassungserweiterung für den pädiatrischen Einsatz zur Prävention von invasiven Erkrankungen, Pneumonien und akuter Otitis media, ausgelöst durch Streptococcus pneumoniae.
Der Impfstoff kann laut Zulassung bei Säuglingen ab 6 Wochen eingesetzt werden. Die Grundimmunisierung für Säuglinge besteht aus 3 Dosen (Abstand zwischen den Dosen → mindestens 4 Wochen). Anschließend wird im Alter von 11 bis 15 Monaten eine Booster-Dosis empfohlen, wodurch die Grundimmunisierung 4 Dosen umfasst.
Maßgeblich für den Anspruch von Schutzimpfungen ist die Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA).
Für die Grundimmunisierung wird in der SI-RL folgendes Dosisschema angegeben:
„Grundimmunisierung reif geborener Säuglinge im Alter von 2 und 4 sowie im Alter von 11 Monaten. Frühgeborene erhalten eine zusätzliche Impfstoffdosis im Alter von 3 Monaten, d. h. insgesamt 4 Dosen.“
Somit ist die Konstellation des Impfschemas von Prevenar 20® (3+1) nach SI-RL nur bei Frühgeborenen gegeben.
Bitte beachten Sie:
- die Grundimmunisierung mit Prevenar 20® erfolgt regelhaft mit 4 Impfstoffdosen, während die SI-RL (außer bei Frühgeborenen) nur 3 Impfstoffdosen vorsieht
- bei der Auswahl von Impfstoffen ist das Wirtschaftlichkeitsgebot zu berücksichtigen:
- Grundimmunisierung mit Prevenar 20® besteht aus 4 Dosen → zusätzliche Impfdosis (außer bei Frühgeborenen) → zusätzliche Kosten
- Einzeldosis von Prevenar 20® unwirtschaftlicher
Aufgrund des Wirtschaftlichkeitsgebotes und des nicht (vollständig) mit der SI-RL übereinstimmenden Dosierungsschemas würde die Verwendung von Prevenar20® bei der Impfung von Säuglingen nicht die wirtschaftlichste Alternative darstellen.
Meningokokken B für Kinder unter 5 Jahren
In den Verordnungs-News Nr. 2 März 2024 berichteten wir über die Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) bezüglich der Standardimpfung von Säuglingen und Kleinkindern im Alter von unter 5 Jahren gegen Meningokokken der Serogruppe B.
Mit dem Beschluss vom 7. März 2024 hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Aufnahme der STIKO Empfehlung in die Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) beschlossen.
Somit wird bei der Grundimmunisierung, neben der Impfung Meningokokken C, die Meningokokken B Impfung im Alter von zwei, vier sowie zwölf Monaten hinzugefügt. Diese Impfung kann abweichend von § 11 Absatz 2 SI-RL nur bis zum Alter von vier Jahren nachgeholt werden. Der Leistungsanspruch auf eine Nachholimpfung gegen Meningokokken C bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist nicht betroffen.
Nachtrag 4. Juni 2024
Die vom G-BA beschlossene Aufnahme der Impfung von Säuglingen und Kleinkindern im Alter von unter 5 Jahren gegen Meningokokken der Serogruppe B in die SI-RL ist am 30. Mai 2024 in Kraft getreten.
Die Aufnahme in die Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) begründet grundsätzlich die Leistungspflicht für die Impfung in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), jedoch muss dazu das entsprechende Honorar für die Impfleistung zwischen dem GKV-Spitzenverband und der Kassenärztlichen Vereinigung vereinbart werden. Da bisher keine Einigung zum ärztlichen Impfhonorar getroffen werden konnte, ist ein Bezug des Impfstoffs über den Sprechstundenbedarf und die Verimpfung zu Lasten der GKV nicht möglich.
Dies führt dazu, dass auch nach dem Inkrafttreten des Beschlusses, für den Impfstoff ein Privatrezept zu erstellen und die Kosten für das Impfhonorar über die GOÄ per Privatrechnung abzurechnen sind. Das Rezept mit der Apothekenquittung und die Rechnung über die Impfleistung können zur Erstattung bei der Krankenkasse eingereicht werden.
Sofern eine Honorarvereinbarung getroffen wurde, informieren wir Sie.
Wirtschaftlichkeitsprüfung
Durchschnittswerte Arzneimittel für das Jahr 2022 verfügbar
Unter der Rubrik Wirtschaftlichkeitsprüfung auf der Website der KV Berlin sind ab sofort die Durchschnittswerte für die Verordnung von Arzneimitteln (einschließlich Verbandmitteln, Blutzuckerteststreifen sowie Trink- und Sondernahrung) für das Verordnungsjahr 2022 verfügbar.
Bitte beachten Sie, dass die Durchschnittswerte das Verordnungsverhalten aller zugelassenen Berliner Ärzt:innen Ihrer Vergleichsgruppe für das Jahr 2022 widerspiegeln. Im Jahr 2022 hat sich vor allem die SARS-CoV-2-Pandemie auf die Zahl der Behandlungen und Verordnungen ausgewirkt. Darüber hinaus könnten auch Lieferschwierigkeiten bei verschiedenen Arzneimitteln die Durchschnittswerte der darauffolgenden Jahre beeinflussen.
Sonstiges
Sachkosten und Sprechstundenbedarf bei Abrechnung Hybrid-DRG-Fallpauschalen
Bei Operationen für die Hybrid-DRG-Fallpauschalen abzurechnen sind, ist eine zusätzliche Abrechnung von Sachkosten nicht wie bisher nachträglich bei der Krankenkasse der Patient:innen zulässig.
Sachkosten sind nachVerordnung des Bundesministeriums für Gesundheit bereits mit der Hybrid-DRG-Fallpauschale abgegolten.
Dies gilt nicht für Artikel, die über den Sprechstundenbedarf bezogen werden. Diese sind nach der oben genannten Verordnung nicht in der Pauschale inkludiert.
Arzneimittel, Hilfsmittel und Verbandstoffe, die für ambulante Operationen als Sprechstundenbedarf bezogen werden können, finden Sie in den Anlagen der Vereinbarungen zum Sprechstundenbedarf.
Seminarreihe „Verordnungsinformationen für neue Ärzt:innen“ im Mai 2024
Für Ärztinnen und Ärzte, deren Teilnahmebeginn an der vertragsärztlichen Versorgung noch nicht allzu lange zurückliegt oder kurz bevorsteht, bietet die Verordnungsberatung der KV Berlin eine Informations-reihe zu den vielfältigen und teils komplexen Regelungen rund um das Thema Verordnung an.
Termine:
- Dienstag, 21.05.2024 18.00-19.30 Uhr Sprechstundenbedarf und die neue eSSB-Plattform
- Donnerstag, 23.05.2024 18.00-19.30 Uhr Arzneimittelverordnungen
- Montag, 27.05.2024 18.00-19.30 Uhr Heilmittelverordnungen
- Mittwoch, 29.05.2024 16.00-17.30 Uhr Wirtschaftlichkeitsprüfung im Einzelfall und Durchschnittswerteprüfung
- Dienstag, 04.06.2024 18.00-19.30 Uhr Hilfsmittel, DiGA und sonstige Leistungen
Die Informationsveranstaltungen finden online über „Zoom“ statt.
Es werden keine Fortbildungspunkte vergeben. Die Veranstaltung ist für unsere Mitglieder kostenfrei.
Es wird ausreichend Zeit für Ihre Fragen eingeplant.