Arzneimittel
Streichung von Medizinprodukten (Anlage V AM-RL)
Die nach der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnungsfähigen Medizinprodukte, inklusive der medizinisch notwendigen Fälle und der jeweiligen zeitlichen Befristung für die Erstattung, sind in der Anlage V der AM-RL aufgeführt.
Die Bestimmungen der Anlage V AM-RL gelten auch für versicherte Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und versicherte Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.
Für folgende Medizinprodukte der Anlage V AM-RL wurde eine Streichung vorgenommen:
- mosquito® med Läuse Shampoo
- Paranix® ohne Nissenkamm
Eine Übersicht von Läusemitteln zur Behandlung des Kopflausbefalls finden Sie hier, unter Läusemittel.
Impfstoffe
Pneumokokkenimpfung – Klarstellung und Ergänzung Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL)
Der Gemeinsame Bundesauschuss (G-BA) hat mit seinem Beschluss vom 18. Juli 2024 Unklarheiten beim Einsatz des Pneumokokken-Konjugat-Impfstoffs zur Grundimmunisierung von Säuglingen beseitigt und in der Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) verankert:
- Für die Altersgruppe < 2 Jahre waren bislang die Pneumokokken-Konjugat-Impfstoffe Synflorix (PCV10), Prevenar 13 (PCV13) und Vaxneuvance (PCV15) zugelassen.
- Seit 12. März 2024 liegt für Prevenar 20® (vormals Apexxnar®) eine Zulassungserweiterung für alle Personen unter 18 Jahren, insbesondere zur Grundimmunisierung im Säuglingsalter, vor.
- Bislang ist den Empfehlungen der STIKO zu entnehmen, dass sie zur Standardimpfung gegen Pneumokokken im Säuglingsalter zwar einen Pneumokokken-Konjugat-Impfstoff (PCV) vorsieht, aber „kein bestimmtes Impfstoffprodukt [empfiehlt]“.
- Demgegenüber wird für Kinder und Jugendliche im Alter von 2 bis 17 Jahren bei der sequenziellen Impfung mit Pneumokokken-Konjugat-Impfstoffen und anschließender Impfung mit PPSV23 im Abstand von 6 bis 12 Monaten als Pneumokokken-Indikationsimpfung (explizit) PCV13 oder PCV15 vorgesehen.
- Die Stellungnahme der STIKO im Epidemiologischen Bulletin Nummer 20 vom 17. Mai 2023 widersprach der im Bulletin Nr. 4 vom 25.04.2024 bezüglich des anzuwendenden Impfstoffs (siehe auch Impfkalender im Bulletin 4 aus 2024).
Daher nun Klarstellung laut SI-RL:
Pneumokokken | Grundimmunisierung: Grundimmunisierung reif geborener Säuglinge im Alter von 2 und 4 sowie im Alter von 11 Monaten. | Hinweis zur Umsetzung Impfung mit PCV13 oder PCV15. |
Unabhängig davon wurden in der Schutzimpfungs-Richtlinie bei den medizinischen Einrichtungen in der Fußnote** „psychotherapeutische Praxen“ ergänzt. Diese Information ist bei der beruflichen Indikation aufgrund der Tätigkeit in verschiedenen medizinischen Einrichtungen relevant.
Bei der Impfung aufgrund beruflicher Indikation durch Ärzt:innen in ambulanten Praxen ist die Angabe der beruflichen Tätigkeit in der Patient:innenakte empfohlen.
Nutzenbewertung zur RSV-Prophylaxe des Gemeinsamen Bundesausschusses
Die Ständige Impfkommission (STIKO) hat den Einsatz von Nirsevimab zwischenzeitlich ohne Einschränkungen für alle unter einjährigen Kinder empfohlen. Da es sich um einen monoklonalen Antikörper und nicht um einen Impfstoff handelt, kann ein Anspruch für diese Präventionsmaßnahme nicht über die Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) des G-BA erfolgen.
Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat deshalb zwischenzeitlich einen Referentenentwurf für eine Rechtsverordnung vorgelegt, auf deren Basis das Arzneimittel künftig verordnet werden kann. Nach Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung wäre damit – über die Therapiehinweise des Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) hinaus – auch eine Prophylaxe bei Kindern ohne besondere Risikofaktoren für schwere Infektionsverläufe bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres zulasten der GKV möglich.
Anfang August 2024 erfolgte die Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) bezüglich der Standardimpfung für Personen ≥ 75 Jahre sowie zur Indikationsimpfung von Personen im Alter von 60 bis 74 Jahren mit Risikofaktoren gegen das Respiratorische Synzytial-Viren (RSV).
Der G-BA hat spätestens zwei Monate nach Veröffentlichung der STIKO-Empfehlung eine Entscheidung zur Aufnahme in die Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) zu treffen. Die Frist von zwei Monaten beginnt mit der Veröffentlichung der wissenschaftlichen Begründung der STIKO im Epidemiologischen Bulletin und läuft somit Anfang Oktober 2024 ab.
Erst die Aufnahme in die SI-RL begründet die Leistungspflicht der Impfung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Mit besonderer Begründung kann der G-BA hierbei von einer Empfehlung der STIKO abweichen.
Ein Bezug des Impfstoffes über den Sprechstundenbedarf und die Verimpfung zu Kassenlasten ist aus diesem Grund derzeit noch nicht möglich.
Informationen zu den in Deutschland zugelassenen RSV-Impfungen finden Sie in den Verordnungsnews Nr. 10 Oktober 2023.
Update zu Impfungen gegen Mpox
Aufgrund der weltweit steigenden Infektionszahlen, vor allem durch die neue Virusvariante Klade I, nehmen auch die Nachfragen zur Impfung in Deutschland zu.
Das seit 2022 auch in Deutschland auftrete Mpox-Virus geht laut Robert Koch-Institut (RKI) auf Viren der Klade IIb zurück. Das RKI geht in seiner aktuellen Information nicht von einer erhöhten Gefährdung durch Klade-I-Viren in Deutschland aus, beobachtet die Situation aber weiter sehr genau und passt seine Empfehlungen bei Bedarf an.
Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) berichtet seit 2023 über einen Anstieg von Infektionen mit Mpox Klade I (inkl. der Variante Ib) in Afrika (FAQ zu Mpox). Die Risikobewertung des Europäischen Zentrums für die Prävention und Kontrolle von Krankheiten stuft die Gefahr für die Bevölkerung in Europa derzeit als "gering" ein. In Deutschland wurden noch keine Mpox-Fälle durch Klade I nachgewiesen.
Für die medizinische Versorgung ergeben sich zunächst keine anderen Maßnahmen. Mögliche Auswirkungen auf die Empfehlungen für den öffentlichen Gesundheitsdienst werden derzeit geprüft. Es wird davon ausgegangen, dass die verfügbaren Impfstoffe auch gegen Klade I wirksam sind.
Die Impfung gegen Mpox wurde für bestimmte Personengruppen durch den Gemeinsamen Bundesausschuss in die Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) aufgenommen.
Indikationsimpfung:
- Indikationsimpfung für Personen mit erhöhtem Expositions- und Infektionsrisiko:
- Männer ≥ 18 Jahre, die Sex mit Männern haben (MSM) und dabei häufig die Partner wechseln.
Berufliche Indikation:
- Personal in Speziallaboratorien, das gezielte Tätigkeiten mit infektiösen Laborproben ausübt, die Affenpockenmaterial enthalten und nach individueller Risikobewertung durch den Sicherheitsbeauftragten als infektionsgefährdet eingestuft wird.
Impfschema:
- Zweimalige Impfung im Abstand von mindestens 28 Tagen. Bei Personen, die in der Vergangenheit gegen Pocken geimpft worden sind, ist eine Impfstoffdosis ausreichend.
Ab dem 1. September 2024 können nun der Impfstoff für die in der SI-RL genannten Personengruppen, über den Sprechstundenbedarf bestellt und die Impfleistung zu Kassenlasten abgerechnet werden, da sich die Vertragspartner:innen auf die ärztliche Vergütung einigen konnten.
Die Impfung gegen das Mpox-Virus (in der Sl-RL noch "Affenpocken-Virus") wird mit Wirkung zum 01.09.2024 wie folgt aufgenommen: In der Tabelle werden vor der Zeile "Cholera" folgende Zeilen eingefügt:
Impfungen | Dokumentationsnummer und Symbolnummer (SNR) | Bewertung in Punkten | |
erste Dosen eines Impfzyklus,bzw. unvollständige Impfserie | letzte Dosis eines Impfzyklus nach Fachinformation oder abgeschlossene Impfung | Ab dem 01.07.2024 | |
Affenpocken (Mpox)**** | 89135A | 89135B | 83,6 |
Affenpocken (Mpox)(berufliche bzw. Reiseindikation nach § 11 Abs. 3 SI-RL)**** | 89135V | 89135W | 83,6 |
Sonstiges
Krankenfahrten bei tagesstationären Behandlungen durch Krankenhäuser
Im Rahmen einer tagesklinischen Behandlung besteht für Krankenhäuser die Möglichkeit, Krankenfahrten zu verordnen. Dies wurde durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) im Januar 2024 beschlossen. Die Änderung der Krankentransport-Richtlinie (KT-RL) ist am 29. März 2024 in Kraft getreten. Gleichzeitig haben sich die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der GKV-Spitzenverband in der "Vereinbarung zur Nutzung der Verordnung einer Krankenbeförderung (Muster 4 bzw. 4/E) für die Verordnung von Krankenfahrten zur tagesklinischen Behandlung nach § 115e Abs. 2 Satz 3 SGB V" geeinigt.
Gemäß § 2 Satz 3 SGB V wurde vereinbart, dass Krankenhäuser bzw. die dort angestellten Ärzt:innen das Formular 4 dauerhaft für die Verordnung von Krankenfahrten zu tagesstationären Behandlungen verwenden. Vertragsärzt:innen hingegen sind nicht berechtigt, Krankenfahrten im Zusammenhang mit tagesstationären Behandlungen zu verordnen. Sie können jedoch weiterhin Krankenfahrten bei stationärer Krankenhausbehandlung verordnen, sofern diese aus medizinischen Gründen erforderlich sind.
Seminare der Verordnungsberatung
Seminar Arzneimittelziele
Zur Unterstützung bei der Zielerreichung bieten wir eine Informationsveranstaltung über die Arzneimittelziele an, die mit der Arzneimittelvereinbarung für dieses Jahr vereinbart wurden.
Seminar Zielwerte der Arzneimittelvereinbarung 2024
Datum: 16.10.2024
Uhrzeit: 16.00-17.00 Uhr
Die Informationsveranstaltung findet als Online-Meeting über den Videokonferenzdienst Zoom statt.
Es werden keine Fortbildungspunkte oder Teilnahmezertifikate vergeben. Die Veranstaltung ist für Mitglieder der KV Berlin kostenfrei.
Es wird ausreichend Zeit für Ihre Fragen eingeplant.