Praxisinformationsdienst

Aktuelle Informationen aus Ihrer KV

Praxisinformationsdienst Sonderausgabe Terminvermittlung, 19.01.2023

Hausarztvermittlungsfall: Hinweise zur Umsetzung in der Praxis

Mit dem Wegfall der TSVG-Neupatientenregelung – der von der KV Berlin massiv kritisiert wurde, aber leider nicht verhindert werden konnte – gelten seit dem 1. Januar 2023 neue Zuschläge für die Terminvermittlung. Durch die Erhöhung der Zuschläge möchte der Gesetzgeber Anreize für eine schnelle Terminvermittlung schaffen.

Insbesondere mit dem Hausarztvermittlungsfall können Hausärzt:innen dabei unterstützen, dass ihre Patient:innen in dringenden medizinischen Behandlungsfällen schnell einen fachärztlichen oder psychotherpapeutischen Termin erhalten. Wichtig: Beim Hausarztvermittlungsfall liegt es allein im Ermessen des behandelnden Hausarztes oder der behandelnden Hausärztin, zu entscheiden, ob eine dringliche Terminvermittlung geboten ist. Um in diesen Fällen Termine schnell und unkompliziert bei Fachkolleg:innen zu vereinbaren, bekommen Hausärzt:innen mit einer neuen Funktion im eTerminservice auch ein neues hilfreiches Tool an die Hand.

Die KV Berlin appelliert eindringlich an alle Mitglieder, die Voraussetzungen für den Hausarztvermittlungsfall einzuhalten, damit sie auch die mit den neuen Regelungen verbundenen Zuschläge erhalten. Denn nur im vertrauensvollen Zusammenspiel von Hausärzt:innen und Fachärzt:innen kann die bestmögliche Versorgung für die Patient:innen gewährleistet werden. 

Wir haben Ihnen alle praxisrelevanten Aspekte rund um die Terminvermittlung, Abrechnung und Vergütung beim Hausarztvermittlungsfall sowie zum TSS-Terminfall und TSS-Akutfall auch auf einer Themenseite zusammengestellt. Außerdem werden die FAQ kontinuierlich erweitert und am 15. Februar plant die KV Berlin eine Online-Informationsveranstaltung für Praxisteams, bei der auf Fragen und bestimmte Fallkonstellationen speziell eingegangen werden wird. 

Der Hausarztvermittlungsfall: Das gilt es zu beachten

Ein Hausarztvermittlungsfall mit entsprechendem Zuschlag liegt vor, wenn Hausärzt:innen oder Kinder- und Jugendmediziner ihren Patienten oder ihre Patientin bei medizinisch dringenden Fällen innerhalb von 35 Tagen (vorher: innerhalb von 4 Tagen) an Fachärzt:innen oder Psychotherapeut:innen vermitteln. Je nach Vermittlungszeit werden die Zuschläge für Fachärzt:innen und Psychotherapeut:innen abgestaffelt gezahlt (mehr zur Abrechnung und Vergütung hier). 

Die Hausärzt:in oder der Hausarzt hat zwei Möglichkeiten, um für Patient:innen einen Termin bei einem Fachkollegen zu vermitteln: 

  1. Hausärzt:in vereinbart Termin mittels direktem Kontakt (z. B. telefonisch) mit der Fachärztin/dem Facharzt + Überweisung für die Patientin/den Patienten
    oder
  2. Hausärzt:in bucht Termin über den eTerminservice der KV + Überweisung für die Patientin/den Patienten:

Was müssen Hausärzt:innen auf der Überweisung angegeben:

  • Facharztgruppe, an die überwiesen wird
  • Es muss kein Vermittlungscode angegeben werden.
  • Die BSNR der vermittelten Praxis wird nur bei der Abrechnung (Feld 5003) angegeben, damit der Zuschlag für die Terminvermittlung erfolgt (mehr zur Abrechnung und Vergütung hier).


Bitte beachten Sie: 

  • Ob ein Hausarztvermittlungsfall ausgelöst wird, entscheidet allein der behandelnde Hausarzt oder die behandelnde Hausärztin:
    • in Fällen, bei denen dringende medizinische Behandlung geboten ist
      oder
    • wenn eine Unzumutbarkeit der Terminvereinbarung mit Blick auf den Patienten besteht.
  • Fachärzt:innen dürfen Patient:innen nicht mit einer regulären Überweisung zum Hausarzt /zur Hausärztin zurückschicken, um diese in einen Hausarztvermittlungsfall einzutauschen. 
  • Fachärzt:innen dürfen eine eigene Terminvergabe abseits medizinischer Gründe nicht verweigern und einen Hinweis auf einen vermeintlichen Überweisungszwang aussprechen.

Weitere Hinweise

  • Vermittelte Fachärzt:innen dürfen nicht in derselben Berufsausübungsgemeinschaft oder demselben MVZ tätig sein.
  • Werden dringende Termine bei unterschiedlichen Fachärzt:innen benötigt, kann der Zuschlag mehrfach im Quartal abgerechnet werden. Hierzu wird jeweils ein Termin vermittelt und jeweils eine Überweisung ausgestellt.
  • Die Vermittlung von Terminen von Facharzt zu Facharzt stellt keinen Hausarztvermittlungsfall dar.

Hausarztvermittlungsfall ja oder nein?: Beispiele für bestimmte Fallkonstellationen

Die KV Berlin haben bereits zahlreiche Fragen rund um den Hausarztvermittlungsfall erreicht. Wir möchten Ihnen an dieser Stelle anhand von zwei Fallbeispielen eine Orientierung geben, wie mit bestimmten Fallkonstellationen auf Seiten von Haus- und Fachärzt:innen umzugehen ist. 

Rechtsgrundlage

Der Hausarztvermittlungsfall knüpft an den gesetzlichen Auftrag aus § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB V an, wonach die Vermittlung eines aus medizinischen Gründen dringend erforderlichen Behandlungstermins bei Fachärzt:innen Bestandteil des hausärztlichen Versorgungsauftrages ist. Dies wäre in den folgenden Beispielfällen nicht gegeben. 

Fallbeispiel 1: Kontrolluntersuchung

Nach erfolgter Operation im Dezember soll sich eine Patientin im Januar zu einer Kontrolluntersuchung vorstellen. In diesem Fall wird die Notwendigkeit der Kontrolluntersuchung bereits im Zusammenhang mit der Operation festgestellt. Es fehlt an der Grundvoraussetzung für den Hausarztvermittlungsfall, dass die dringende medizinische Behandlungsnotwendigkeit im Rahmen der hausärztlichen Versorgung festgestellt und weiter veranlasst wird. Daher wäre es unzulässig, für diese Kontrolluntersuchung eine Überweisung für eine dringende fachärztliche Behandlung anzufordern oder auszustellen.

Fallbeispiel 2: Überweisung für fachärztliche Routinetermine

Eine fachärztliche Praxis fordert für alle Fälle eine Überweisung für einen dringenden fachärztlichen Behandlungstermin und schließt auch bereits bekannte Patient:innen ein – sogar wenn es nur um die Ausstellung von Wiederholungsrezepten geht. Auch hier gilt, dass die Voraussetzungen für einen Hausarztvermittlungsfall im Einzelfall vorliegen müssen und eine Überweisung für einen dringenden fachärztlichen Behandlungstermin nicht pauschal ausgestellt werden kann. Dies wäre nicht mit den gesetzlichen Vorgaben und EBM-Regelungen vereinbar. 

Auf einen Blick:
Ein Hausarztvermittlungsfall liegt nicht vor

- wenn ein Facharzt oder eine Fachärztin einen Termin anfordert,
- wenn der Patient oder die Patientin einen Termin wünscht,
- wenn kein dringender medizinischer Behandlungsfall vorliegt, 
- wenn eine Terminvermittlung durch die TSS oder eine selbstständige Terminvereinbarung durch den Patienten oder die Patientin zumutbar ist (z. B. eine herkömmliche Überweisung)

Terminvermittlung durch Hausärzt:innen jetzt auch über eTerminservice möglich

Seit dem 16. Januar steht Hausärzt:innen für die Terminvermittlung auch der eTerminservice der Kassenärztlichen Vereinigung bereit. Fachärzt:innen nutzen den eTerminservice bereits, um auf diese Art Termine bei anderen Fachärzt:innen zu buchen. Nun können auch Hausärzt:innen dieses Vermittlungstool nutzen, um für Ihre Patient:innen schnell und unkompliziert Termine bei Fachkolleg:innen zu buchen. 

Eine Anleitung zur Nutzung des eTerminservices zum Ausdrucken sowie ein Schulungsvideo stellt die kv.digital bereit:

Bitte beachten: Der eTerminservice stellt eine zeitsparende Möglichkeit zur Vermittlung von Facharztterminen dar. Voraussetzung hierfür ist aber auch, dass fachärztliche Kolleg:innen genügend Termine über den eTerminservice einstellen. KV-Mitglieder, die den eTerminservice bisher nicht nutzen, finden alle Informationen hier.

Wir beantworten Ihre Fragen: Livestream zur Terminvermittlung

Die KV Berlin informiert am 15. Februar (14-16 Uhr) in einer Online-Veranstaltung über die TSVG-Fallkonstellationen, wie die Umsetzung beim Hausarztvermittlungsfall sowie TSS-Terminfall oder TSS-Akutfall erfolgt und auch wie die Terminbuchung über den eTerminservice funktioniert. Praxisteams können sich ab sofort für den Livestream anmelden und bereits vorab Fragen einreichen, die bei der Veranstaltung aufgegriffen und beantwortet werden. 

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