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Themen

Terminvermittlung durch Haus- und Fachärzt:innen und Terminservicestelle

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Weitere Informationen

Terminvermittlung:
Terminservice der KV Berlin
Erklärvideo: Terminbuchung bei Kolleg:innen
Anleitung für Praxen zur Terminbuchungen bei Kolleg:innen

Zuschläge für Terminvermittlung (KBV)


Livestream "Terminvermittlung durch Hausärzt:innen, Fachärzt:innen und TSS

Der Mitschnitt der Online-Veranstaltung vom 15.02.2023 steht im Mitgliederbereich in der Mediathek zur Verfügung.

Sie müssen sich zunächst im Mitgliederbereich der Website anmelden (Zugangsdaten wie für das Online-Portal). Danach werden Sie zur Mediathek im Mitgliederbereich weitergeleitet.

Praxis-Service

Übersicht:TSS-Akutfall, TSS-Terminfall, Hausarztvermittlungsfall: Zuschläge und Kennzeichnungen ab 1. Januar 2023
Schaubild Unterschiede zw. klassischer Überweisung und dringender Überweisung durch HA/FA und TSS
Präsentation aus der Online-Veranstaltung "Terminvermittlung durch Hausärzt:innen, Fachärzt:innen und TSS" vom 15.02.2023
Patienten-Informationen zur Vermittlung von dringlichen Arztterminen

FAQ

Service-Center

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Terminvermittlung durch Haus- und Fachärzt:innen und Terminservicestelle

Terminvermittlungen über den Hausarzt und die Terminservicestelle

Für eine schnelle Terminvermittlung gelten seit 1. Januar 2023 höhere Zuschläge. Auch Haus- sowie Kinder- und Jugendärzt:innen erhalten eine höhere Pauschale, wenn Sie für ihre Patient:innen zeitnah einen Termin bei einer Fachärztin/einem Facharzt oder einer Psychotherapeutin/einem Psychotherapeuten vereinbaren. 

Im Folgenden sind alle praxisrelevanten Informationen für den Hausarztvermittlungsfall sowie den TSS-Terminfall und TSS-Akutfall zusammengefasst.

eTerminservice: Bitte nutzen Sie den eTerminservice, um von den höheren Zuschlägen zu profitieren. Dort melden Sie die Termine, die von TSS und Leitstelle vermittelt werden. Auch Hausärzt:innen und Kinder- und Jugendmedizinier:innen können darüber Termine zu Fachärzt:innen vermitteln. Alle Informationen hier.


Hausarztvermittlungsfall

Ein Hausarztvermittlungsfall mit entsprechendem Zuschlag liegt vor, wenn Hausärzt:innen ihren Patienten oder ihre Patientin bei dringend medizinischen Behandlungsbedarf innerhalb von vier Tagen – in Ausnahmefällen innerhalb von 35 Tagen – an Fachärzt:innen oder Psychotherapeut:innen vermitteln. Je nach Vermittlungszeit werden die Zuschläge für Fachärzt:innen und Psychotherapeut:innen abgestaffelt gezahlt. Die Entscheidung, ob ein medizinisch dringender Behandlungsbedarf gegeben ist, liegt allein im Ermessen des Hausarztes oder der Hausärztin. 

Bitte beachten Sie: 

  • Ob ein Hausarztvermittlungsfall ausgelöst wird, entscheidet allein der behandelnde Hausarzt oder die behandelnde Hausärztin:
    • in Fällen, bei denen dringende medizinische Behandlung geboten ist
      oder
    • wenn eine Unzumutbarkeit der Terminvereinbarung mit Blick auf den Patienten besteht.
  • Fachärzt:innen dürfen Patient:innen nicht mit einer regulären Überweisung zum Hausarzt /zur Hausärztin zurückschicken, um diese in einen Hausarztvermittlungsfall einzutauschen. 
  • Fachärzt:innen dürfen eine eigene Terminvergabe abseits medizinischer Gründe nicht verweigern und einen Hinweis auf einen vermeintlichen Überweisungszwang aussprechen.
Hausarztvermittlungsfall: Zuschläge und Kennzeichnungen ab 1. Januar 2023
Hausarztvermittlungsfall: Abrechnung und Vergütung

Die Hausärzt:in oder der Hausarzt hat zwei Möglichkeiten, um für Patient:innen einen Termin bei einem Fachkollegen zu vermitteln: 

  1. Hausärzt:in vereinbart Termin mittels direktem Kontakt (z. B. telefonisch) mit der Fachärztin/dem Facharzt + Überweisung für die Patientin/den Patienten
    oder
  2. Hausärzt:in bucht Termin über den eTerminservice der KV + Überweisung für die Patientin/den Patienten

Was müssen Hausärzt:innen auf der Überweisung angegeben:

  • Facharztgruppe, an die überwiesen wird
  • Es muss kein Vermittlungscode angegeben werden.
  • Die BSNR der vermittelten Praxis wird nur bei der Abrechnung (Feld 5003) angegeben, damit der Zuschlag für die Terminvermittlung erfolgt (mehr zur Abrechnung und Vergütung hier).

Weitere Hinweise

  • Vermittelte Fachärzt:innen dürfen nicht in derselben Berufsausübungsgemeinschaft oder demselben MVZ tätig sein.
  • Werden dringende Termine bei unterschiedlichen Fachärzt:innen benötigt, kann der Zuschlag mehrfach im Quartal abgerechnet werden. Hierzu wird jeweils ein Termin vermittelt und jeweils eine Überweisung ausgestellt.
  • Die Vermittlung von Terminen von Facharzt zu Facharzt stellt keinen Hausarztvermittlungsfall dar.

Hausärzt:innen, die einen Termin beim Facharzt oder Psychotherapeuten vermittelt haben, rechnen den 15-Euro-Zuschlag wie bisher mit der GOP 03008 / 04008 ab. Zusätzlich geben sie die Betriebsstättennummer der Praxis an, bei der sie den Termin vereinbart haben.

So rechnen Sie ab:

  • GOP 03008 bzw. GOP 04008 (131 Punkte) für den Zuschlag zur Versichertenpauschale angeben
  • BSNR der Facharztpraxis angeben, bei der Sie für den Patienten / die Patientin einen Termin vereinbart haben. Hierfür gibt es die Feldkennung 5003 „(N)BSNR des vermittelten Facharztes" im PVS. Die BSNR der einzelnen Praxen finden Sie in der „Kollegensuche" im Sicheren Netz – auch erreichbar über die Telematikinfrastruktur. 
  • Der vermittelte Termin liegt am 24. Tag oder später (max. bis zum 35. Tag) nach Feststellung der Behandlungsnotwendigkeit: Geben Sie in der Feldkennung 5009 „freier Begründungstext" an, warum eine TSS-Terminvermittlung oder eine eigenständige Terminvereinbarung durch den Patienten / die Patientin (oder einer Bezugsperson) aufgrund einer medizinischen Besonderheit nicht angemessen oder nicht zumutbar war.

Hinweis:

  • Die GOP 03008/04008 kann bei einer Terminvermittlung nach den 4 Kalendertagen nach Feststellung der Behandlungsnotwendigkeit nur berechnet werden, wenn eine Terminvermittlung durch die Terminservicestellen der Kassenärztlichen Vereinigung oder eine eigenständige Terminvereinbarung durch den Patienten (oder eine Bezugsperson) aufgrund der medizinischen Besonderheit des Einzelfalls nicht angemessen oder nicht zumutbar ist. In welchen Fällen das zutrifft, entscheidet der Hausarzt.

Hinweis zur Kennzeichnung im Praxisverwaltungssystem sowie zur Vergütung der Zuschläge sind in diesem Schaubild abgebildet.

GOP: Fachärzte und Psychotherapeuten verwenden beim Hausarztvermittlungsfall dieselbe Gebührenordnungsposition (GOP) wie bei der Terminvermittlung durch die TSS. 

  • Kennzeichnung: Die GOP „Zuschlag TSS-Terminvermittlung oder Hausarztvermittlungsfall“ wird mit den Buchstaben B, C oder D gekennzeichnet – je nachdem, welche Zuschlag gewährt wird:  
    • B: Zuschlag 100 Prozent (Termin spätestens am 4. Tag)
    • C: Zuschlag 80 Prozent (Termin spätestens am 14. Tag)
    • D: Zuschlag 40 Prozent (Termin spätestens am 35. Tag)

So rechnen Sie als Facharzt ab:

  • Überweisungsschein im Praxisverwaltungssystem (PVS) anlegen
  • Für Ihre Abrechnung nutzen Sie die Überweisung, die der Hausarzt ausgestellt hat. Der Original-Überweisungsschein muss nicht der Abrechnung beigefügt werden.
  • Abrechnung/Überweisungsschein im PVS unter „Vermittlungsart“ als „HA-Vermittlungsfall" kennzeichnen
  • Empfehlung: Notieren Sie schon bei der Terminvereinbarung, dass der Patient als „HA-Vermittlungsfall" in die Praxis kommt und wann die Feststellung der Behandlungsnotwendigkeit war. 
  • GOP für Zuschlag angeben
  • GOP mit B, C oder D kennzeichnen
  • Den Rest übernimmt das Praxisverwaltungssystem. Es ersetzt die angegebenen GOP automatisch und nachvollziehbar für die Praxis durch die altersklassenspezifische GOP für den Zuschlag zu der Grund- oder Konsiliarpauschale. 

Hinweis zur Kennzeichnung im Praxisverwaltungssystem sowie zur Vergütung der Zuschläge sind in diesem Schaubild abgebildet.

Die fachgruppenspezifischen GOP zur Abrechnung „Zuschlag TSS-Terminvermittlung oder Hausarztvermittlungsfall“ aus den jeweiligen EBM-Kapiteln sind im Folgenden aufgelistet. Die GOP wird – je nach Zuschlag für die Vermittlungszeit – mit den Buchstaben B,C oder D gekennzeichnet. 

FachgruppeGOP für den Zuschlag
Hausärzte (nur bei einem TSS-Vermittlungsfall)03010
Kinder- und Jugendmediziner (nur bei einem TSS-Vermittlungsfall)04010
  • der die Voraussetzungen zur Berechnung von GOP des Abschnitts 4.4 oder 4.5 erfüllt
04010
Anästhesiologie05228
Augenheilkunde06228
Chirurgie07228
Gynäkologie08228
Hals-Nasen-Ohrenheilkunde09228
Dermatologie10228
Humangenetik11228
Innere Medizin 
  • ohne Schwerpunkt (SP)
13228
  • SP Angiologie
13298
  • SP Endokrinologie
13348
  • SP Gastroenterologie
13398
  • SP Hämatologie/Onkologie
13498
  • SP Kardiologie
13548
  • SP Nephrologie
13598
  • SP Pneumologie
13648
  • SP Rheumatologie
13698
Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie14218
Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie15228
Neurologie16228
Nuklearmedizin17228
Orthopädie18228
Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen20228
Psychiatrie und Psychotherapie21236
Nervenheilkunde und Neurologie und Psychiatrie21237
Psychosomatische Medizin und Psychotherapie22228
Ärztliche und psychologische Psychotherapie23228
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie23229
Radiologie24228
Strahlentherapie 
  • bei gutartiger Erkrankung
25228
  • bei bösartiger Erkrankung oder bei raumfordernden Prozessen des zentralen Nervensystems
25229
  • nach strahlentherapeutischer Behandlung
25230
Urologie26228
Physikalische und Rehabilitative Medizin27228
Schmerztherapie30705
Kinder- und Jugendärzte, Hausärzte, Gynäkologie, Orthopädie, Hals-Nasen-Ohrenheilkunde sowie Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen (nur bei TSS-Vermittlung einer Kinder-Früherkennungsuntersuchung)01710
Ärzte, Institute und Krankenhäuser mit der Ermächtigung zur Erbringung von Leistungen aus den folgenden Fachgebieten: 
  • Anästhesiologie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie und Humangenetik
01322
  • mit der Ermächtigung zur Erbringung von Leistungen innerhalb mindestens eines der nicht in der GOP 01320 aufgeführten Fachgebiete, mit Ausnahme der Ärzte, die nach § 13 Abs. 4 Bundesmantelvertrag-Ärzte) nur auf Überweisung in Anspruch genommen werden
01323

*Es werden im EBM für die GOP keine Punkte oder Euro-Beträge ausgewiesen. Der Grund ist, dass die jeweilige altersgruppenspezifische Grund-, Versicherten- oder Konsiliarpauschale, auf die der Zuschlag gezahlt wird, unterschiedlich hoch ist.

TSS-Fall und TSS-Akutfall

Die Vermittlung erfolgt beim TSS-Terminfall ausschließlich über die Terminservicestelle (TSS). Beim TSS-Akutfall werden die Termine innerhalb von 24 Stunden nach medizinischer Ersteinschätzung durch die Leitstelle der 116117 vergeben oder durch die Patient:innen eigenständig im 116117 Terminservice gebucht. Je nach Terminart benötigen Patient:innen für die Terminvermittlung einen 12-stelligen Vermittlungscode, der auf die Überweisung aufgedruckt wird. Bei Buchung eines TSS-Akutfalls benötigen die Patient:innen keinen Überweisungsschein zur Vorlage in der Praxis.

Mehr zum Terminservice der KV Berlin hier

TSS-Akutfall, TSS-Terminfall: Zuschläge und Kennzeichnungen ab 1. Januar 2023
TSS-Terminfall und TSS-Akutfall: Abrechnung und Vergütung
  • GOP: Die bisherigen Gebührenordnungspositionen (GOP) „Zuschlag TSS-Terminvermittlung oder Hausarztvermittlungsfall“ zur Abrechnung der Zuschläge sind für alle Arztgruppen unverändert und wurden für den Hausarztermittlungsfall nur in der Bezeichnung erweitert. Hausärzte beispielsweise rechnen den Zuschlag für die TSS-Vermittlung ab Januar weiterhin mit der GOP 03010, HNO-Ärzte für die TSS-Terminvermittlung oder die Vermittlung durch den Hausarzt mit der GOP 09228. (Die arztgruppenspezifischen GOP für die Zuschläge finden Sie unten)
  • Kennzeichnung: Die GOP „Zuschlag TSS-Terminvermittlung oder Hausarztvermittlungsfall“ wird wie bisher mit den Buchstaben B, C oder D gekennzeichnet – je nachdem, welche Zuschlag gewährt wird: 
    • B: Zuschlag 100 Prozent (Termin spätestens am 4. Tag)
    • C: Zuschlag 80 Prozent (Termin spätestens am 14. Tag)
    • D: Zuschlag 40 Prozent (Termin spätestens am 35. Tag)

Früherkennungsuntersuchungen im Kindesalter:
Ärzte rechnen statt des Zuschlags zur Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale die GOP 01710 mit B, C oder D ab.

So rechnen Sie ab:

  • Abrechnung/Abrechnungsschein unter „Vermittlungsart“ als „TSS-Terminfall" kennzeichnen
  • GOP für Zuschlag angeben
  • GOP mit B, C oder D kennzeichnen
  • Den Rest übernimmt das Praxisverwaltungssystem. Es ersetzt die angegebenen GOP automatisch und nachvollziehbar für die Praxis durch die altersklassenspezifischen GOP für die Zuschläge zu den Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschalen. 

Hinweis zur Kennzeichnung im Praxisverwaltungssystem sowie zur Vergütung der Zuschläge sind in diesem Schaubild abgebildet.

  • GOP: Die Gebührenordnungsposition (GOP) „Zuschlag TSS-Terminvermittlung oder Hausarztvermittlungsfall“  zur Abrechnung des Zuschlags ist für alle Arztgruppen unverändert. (Die arztgruppenspezifischen GOP für Zuschläge finden Sie unten)
  • Kennzeichnung: Die GOP „Zuschlag TSS-Terminvermittlung oder Hausarztvermittlungsfall“ wird wie bisher mit dem Buchstaben A gekennzeichnet:  
    • A: Zuschlag 200 Prozent (Termin spätestens am Folgetag)

So rechnen Sie ab:

  • Abrechnung/Abrechnungsschein unter „Vermittlungsart“ als „TSS-Akutfall" kennzeichnen / keinen Überweisungsschein anlegen
  • GOP für den Zuschlag angeben
  • GOP mit A für den 200-prozentigen Zuschlag kennzeichnen
  • Den Rest übernimmt das Praxisverwaltungssystem. Es ersetzt die angegebenen GOP automatisch und nachvollziehbar für die Praxis durch die altersklassenspezifischen GOP für die Zuschläge zu den Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschalen.

Hinweis zur Kennzeichnung im Praxisverwaltungssystem sowie zur Vergütung der Zuschläge sind in diesem Schaubild abgebildet.

Die fachgruppenspezifischen GOP zur Abrechnung „Zuschlag TSS-Terminvermittlung oder Hausarztvermittlungsfall“ aus den jeweiligen EBM-Kapiteln sind im Folgenden aufgelistet. Die GOP wird – je nach Zuschlag für die Vermittlungszeit – mit den Buchstaben B,C oder D gekennzeichnet. 

FachgruppeGOP für den Zuschlag
Hausärzte (nur bei einem TSS-Vermittlungsfall)03010
Kinder- und Jugendmediziner (nur bei einem TSS-Vermittlungsfall)04010
  • der die Voraussetzungen zur Berechnung von GOP des Abschnitts 4.4 oder 4.5 erfüllt
04010
Anästhesiologie05228
Augenheilkunde06228
Chirurgie07228
Gynäkologie08228
Hals-Nasen-Ohrenheilkunde09228
Dermatologie10228
Humangenetik11228
Innere Medizin 
  • ohne Schwerpunkt (SP)
13228
  • SP Angiologie
13298
  • SP Endokrinologie
13348
  • SP Gastroenterologie
13398
  • SP Hämatologie/Onkologie
13498
  • SP Kardiologie
13548
  • SP Nephrologie
13598
  • SP Pneumologie
13648
  • SP Rheumatologie
13698
Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie14218
Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie15228
Neurologie16228
Nuklearmedizin17228
Orthopädie18228
Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen20228
Psychiatrie und Psychotherapie21236
Nervenheilkunde und Neurologie und Psychiatrie21237
Psychosomatische Medizin und Psychotherapie22228
Ärztliche und psychologische Psychotherapie23228
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie23229
Radiologie24228
Strahlentherapie 
  • bei gutartiger Erkrankung
25228
  • bei bösartiger Erkrankung oder bei raumfordernden Prozessen des zentralen Nervensystems
25229
  • nach strahlentherapeutischer Behandlung
25230
Urologie26228
Physikalische und Rehabilitative Medizin27228
Schmerztherapie30705
Kinder- und Jugendärzte, Hausärzte, Gynäkologie, Orthopädie, Hals-Nasen-Ohrenheilkunde sowie Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen (nur bei TSS-Vermittlung einer Kinder-Früherkennungsuntersuchung)01710
Ärzte, Institute und Krankenhäuser mit der Ermächtigung zur Erbringung von Leistungen aus den folgenden Fachgebieten: 
  • Anästhesiologie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie und Humangenetik
01322
  • mit der Ermächtigung zur Erbringung von Leistungen innerhalb mindestens eines der nicht in der GOP 01320 aufgeführten Fachgebiete, mit Ausnahme der Ärzte, die nach § 13 Abs. 4 Bundesmantelvertrag-Ärzte) nur auf Überweisung in Anspruch genommen werden
01323

*Es werden im EBM für die GOP keine Punkte oder Euro-Beträge ausgewiesen. Der Grund ist, dass die jeweilige altersgruppenspezifische Grund-, Versicherten- oder Konsiliarpauschale, auf die der Zuschlag gezahlt wird, unterschiedlich hoch ist.

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