Praxisinformationsdienst

Aktuelle Informationen aus Ihrer KV

Sonderausgabe Praxisinformationsdienst Nr. 02, 21.03.2024

Corona-TestV: Information zur Abrechnungsprüfung

Die KV Berlin überprüft nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Praxen auf die Rechtmäßigkeit der Abrechnung. 

Die KV Berlin ist nach § 7a Coronavirus-Testverordnung (TestV) dazu verpflichtet, eine Plausibilitätsprüfung und eine Stichprobenprüfung der Abrechnungen nach TestV durchzuführen. Überprüft wird dabei die ordnungsgemäße Durchführung und Abrechnung der Testungen unter Einbeziehung der lokalen Leistungsdokumentationen.

Der Abrechnungs- und Stichprobenprüfung unterliegen alle Leistungserbringer, die Leistungen nach der TestV abgerechnet haben, hierzu zählen sowohl ärztliche- als auch nichtärztliche Leistungserbringer. Eine Stichprobe umfasst zwei Prozent der Leistungserbringer – dies sind bei den ärztlichen Leistungserbringern ca. 200 Ärztinnen und Ärzte.

Die Leistungserbringer sind verpflichtet, der KV Berlin auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und Dokumentationen zu übersenden. Sie sind für die ordnungsgemäße Leistungserbringung und die korrekte Abrechnung der Kosten, darunter auch die Erfüllung der Dokumentationspflicht, verantwortlich.

Wenn im Rahmen der Überprüfung festgestellt wird, dass Leistungen zu Unrecht gewährt wurden, sind diese vom Leistungserbringer zurückzuerstatten. Das kann z. B. sein, wenn versehentlich anstelle von Mitarbeitertestungen (nur Testmaterial), Bürgertestungen (Material + Leistung) abgerechnet wurden. In dem Fall müssen die Gelder für die ärztlichen Leistungen (Abstriche) zurückgezahlt werden.

Sollten in der überprüften Arztpraxis ausschließlich Mitarbeitertestungen durchgeführt worden sein, benötigt die KV Berlin die schriftliche Mitteilung über die Anzahl der Mitarbeitertestungen sowie die Anzahl an Mitarbeitenden pro Abrechnungsmonat. Dabei ist zu beachten, dass der Umfang der Erstattungsfähigkeit bei Mitarbeitertestungen auf die Sachkosten sowie die maximale Anzahl von zehn Tests pro Monat je Beschäftigten beschränkt ist.

Zur Information: Von den ca. 200 Stichprobenpraxen konnten inzwischen 150 die angeforderten Unterlagen einreichen und sind unauffällig – bei weiteren 30 Praxen wurde die Frist verlängert.

Fragen zu den Abrechnungs- und Stichprobenprüfungen können Sie an die Service-Nummer 030/31003 – 8895 richten.

Fristverlängerungen zur Einreichung der Leistungsdokumentationen können schriftlich an nachfolgende E-Mail-Adresse gereicht werden:

 
Bitte nutzen Sie unsere Gesprächs- und Kontaktangebote, um Ihnen und uns eine mögliche Klärung zu erleichtern.