Praxisinformationsdienst

Aktuelle Informationen aus Ihrer KV
Praxisinformationsdienst Sonderausgabe Hybrid-DRG, 12.12.2025

HDRG – was dürfen Anästhesist:innen abrechnen?

Mit Einführung der Hybrid-DRG ergeben sich für die anästhesiologische Versorgung ambulant durchführbarer Operationen neue Anforderungen, aber auch neue Unsicherheiten. Um Ihre tägliche Abrechnungsroutine zu erleichtern, haben wir die wichtigsten Regelungen, Fallstricke und Empfehlungen übersichtlich für Sie zusammengestellt.

Grundsätzliche Regelungen

Wird ein Eingriff über eine Hybrid-DRG abgerechnet, umfasst diese Fallpauschale sämtliche ärztliche Leistungen, die unmittelbar mit der Operation im Zusammenhang steht – einschließlich der Anästhesie.

Was ist in der Hybrid-DRG enthalten?

  • Präanästhesiologische Untersuchung

  • Anästhesie inklusive Grundpauschale

  • Operationsvorbereitung

  • Postoperative Überwachung (am OP-Tag)

  • Aufwachraum / postoperative Überwachung (OP-Tag)

  • Alle Sachkosten (Verbrauchsmaterial, Medikamente, Geräte etc.)

  • Organisatorische/medizinische Leistungen im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Eingriff

Zusammengefasste Regelungen zu § 115f SGB V (Hybrid-DRG) für das Jahr 2026 gemäß den Beschlüssen des ergänzten erweiterten Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 5a SGB V finden Sie hier.

Honoraraufteilung

Da die Hybrid-DRG nur einmal abgerechnet wird, muss das Honorar zwischen Operateur und Anästhesisten im Innenverhältnis aufgeteilt werden.

Empfehlung der Berufsverbände (BDA/BDC):

  • Aufwachraum durch Chirurgie betrieben:
    64% Chirurgie / 36% Anästhesie

  • Aufwachraum durch Anästhesie betrieben:
    60% Chirurgie / 40% Anästhesie

Diese Aufteilung ist eine Orientierung.
Praxisindividuelle Abweichungen (Kosten, Personal, Infrastruktur, Materialaufwand) sind zulässig und in vielen Fällen sinnvoll. Empfehlung des BDA zur Aufteilung zukünftiger Hybrid-DRG zwischen Operateuren und Anästhesist:innen finden Sie hier.

Was dürfen Anästhesist:innen in Hybrid-DRG Fällen NICHT zusätzlich abrechnen?

  • GOP 05310 (Anästhesiologisches Gespräch / präanästhesiologische Untersuchung)

  • Grundpauschalen

  • Sachkosten / Materialkosten

  • OP-Zusatzkosten

  • Postoperative Leistungen am OP-Tag

  • Labor / Bildgebung / Diagnostik im perioperativen Zusammenhang

Alle diese Leistungen sind in der Hybrid-DRG vollständig abgegolten.

Ausnahmeregelungen GOP 05310 und 05311

Wann sind GOP 05310 oder 05311 abrechenbar?

GOP 05310

Gehört ausschließlich in den klassischen ambulanten / belegärztlichen Kontext nach Anhang 2 des EBM und hat – keinen Bezug – zu § 115f SGB V. Sie ist bei Hybrid-DRG-Fällen nicht berechnungsfähig.

GOP 05311

Wurde explizit für Hybrid-DRG-Fälle nach § 115f SGB V eingeführt. Sie ist nur in zwei eng definierten Ausnahmefällen abrechenbar:

  • Operation findet NICHT statt
    Der geplante HDRG-Eingriff wurde gar nicht durchgeführt (z. B. Patient:in erscheint nicht, akute Erkrankung am OP-Tag, etc.)

  • Verschiebung wegen fehlender Narkosefähigkeit
    Die Operation muss aufgrund fehlender Narkosefähigkeit um mindestens vier Wochen verschoben werden

Wichtig! Bei Ansetzung der 05311 muss zwingend die GOP 88110 angesetzt werden.

Was ist die GOP 88110?
Die GOP 88110 ist eine Pseudoziffer zur Kennzeichnung von Hybrid-DRG-Fällen. 

Hinweis zur Abrechnung der Grundpauschale im Kontext von Hybrid-DRGs

In der Regel ist davon auszugehen, dass die Grundpauschale bei anästhesiologischen Leistungen derselben Diagnose zugeordnet ist, wie die entsprechende Hybrid-DRG. Sollte die Grundpauschale ausnahmsweise einer abweichenden Diagnose zugeordnet sein, verbleibt sie dennoch vollständig in der Abrechnung. Bitte dokumentieren Sie diese zusätzlich in der Feldkennung (FK) 5009.

Fallbeispiele

Max Mustermann hat einen Nabelbruch und auf Grund dessen einen geplanten Eingriff am 11.11.2025 mit dem OPS 5-534.03 und ICD10 K42.9.

Grouper Ergebnis G24.M (Hybrid-DRG)

FÜR KRANKENHÄUSER BESTEHT NACH EINER STATIONÄREN BEHANDLUNG IM RAHMEN EINER HYBRID-DRG KEINE ÜBERWEISUNGSPFLICHT, WENN PATIENT:INNEN ZUR POSTOPERATIVEN NACHBEHANDLUNG AN WEITERBEHANDELNDE EINRICHTUNGEN VERWIESEN WERDEN. EINE ÜBERWEISUNG KANN AUS ORGANISATORISCHEN GRÜNDEN ZWAR WÜNSCHENSWERT SEIN, IST JEDOCH NICHT VERPFLICHTEND.

Was kommt 2026 auf Sie zu?

  • Erweiterung des Hybrid-DRG-Katalogs 2026
    Der Hybrid-DRG-Katalog wird deutlich ausgebaut. Statt wie bisher 22 Fallpauschalen, umfasst er ab 2026 insgesamt 69 Hybrid-DRGs, verbunden mit einer Erweiterung auf 904 OPS-Codes.
  • Differenzierung nach Schweregraden
    Die bestehenden HDRG-Fälle werden ab 2026 differenzierter abgebildet. Die Vergütung erfolgt künftig stärker abgestuft nach Schweregrad und Aufwand des Eingriffs.
  • Sachkosten bleiben Bestandteil der Pauschalen
    Sachkosten sind weiterhin vollständig in den HDRG-Fallpauschalen enthalten. Eine separate Abrechnung von Material- oder Zusatzkosten ist nicht möglich.
  • Rechtliche und formale Umsetzung durch den ergänzten erweiterten Bewertungsausschuss (ergEBA)
    Da keine Einigung zwischen KBV, GKV-Spitzenverband und DKG erzielt wurde, wurden die Hybrid-DRG-Regelungen 2026 vom ergänzten erweiterten Bewertungsausschuss beschlossen. Die Beschlüsse treten zum 01.01.2026 in Kraft und bilden die verbindliche Grundlage für die Abrechnung.
  • Eingriffe bei Kindern und Menschen mit Behinderungen künftig ausgeschlossen
    Die Einschränkung stellt eine der wesentlichsten Änderungen dar. Diese Eingriffe müssen ab 2026 regulär über den EBM / stat. DRG abgerechnet werden.
  • Erweiterung der Fachbereiche und Eingriffsarten
    Mit der Katalogerweiterung kommen zahlreiche zusätzliche Fachbereiche und Eingriffe hinzu, darunter:
    • Appendektomien
    • Cholezystektomien
    • neue minimal-invasive gefäß- und kardiologische Verfahren
    • weitere unfallchirurgische und orthopädische Operationen

Neu: Zwei Auszahlungsläufe pro Monat

Um Ihnen einen spürbaren Mehrwert im Abrechnungsalltag zu bieten, erweitern wir unseren Service:
Ab Januar stehen Ihnen nun zwei monatliche Auszahlungszeitpunkte zur Verfügung. Neben dem regulären Lauf zu Monatsbeginn erhalten Sie ab sofort zusätzlich zur Monatsmitte eine weitere Auszahlung. Dank der stabileren Zahlungseingänge seitens der Krankenkassen können wir Ihre Honorare schneller weiterleiten – für Sie bedeutet das: schnellere Verfügbarkeit, mehr Flexibilität und eine deutlich verbesserte Liquiditätssteuerung.

Übergangshinweis zum Jahreswechsel
Durch die Einführung des neuen Auszahlungslaufs im Januar stehen bei uns im Dezember einmalige technische Umstellungen an. Da dieser Zeitraum zudem in die Ferienzeit fällt, können die Honorarunterlagen des zweiten Dezember-Laufs nicht sofort online bereitgestellt werden.
Sie stehen Ihnen ab Mitte Januar 2026 wie gewohnt vollständig zur Verfügung. Wir bedanken uns für Ihr Verständnis während dieser kurzen Übergangsphase.

Für dringende Fälle stellen wir Unterlagen selbstverständlich gern vorab und auf Anfrage zur Verfügung.

Datenangabe via 1- Click

Seit dem 01.08.2025 bietet die KV Berlin die Möglichkeit an, HDRG Abrechnungsdaten auch via KIM (1-Click) zu übermitteln. Das setzt voraus, dass der KVDT HDRG Export sowie 1-Click durch die jeweiligen PVS Hersteller unterstützt wird.

Sofern Sie mit Ihrem PVS-System diese Voraussetzungen erfüllen und über eine KIM-Adresse verfügen, können Sie Ihre HDRG-Abrechnungsdaten via KIM an E-Mail: übermitteln. Probieren Sie es gerne aus.

Sofern Sie dies mit uns testen möchten, kommen Sie gerne auf uns zu:E-Mail:

KV Berlin – Ihr Partner für die Hybrid-DRG-Abrechnung

Die KV Berlin ermöglicht Ihnen eine effiziente und benutzerfreundliche Abrechnung von Hybrid-DRG über Ihren bereits bestehenden Online-Portal-Zugang. Informieren Sie sich hier über die Vorteile.