Praxisinformationsdienst

Aktuelle Informationen aus Ihrer KV

Praxisinformationsdienst Sonderausgabe Digitalisierung Nr. 1, 05.01.2023

KV Berlin informiert regelmäßig zu Digitalisierungsthemen

Die Digitalisierung verändert die ambulante Versorgung immens – von der Einführung der Online-Abrechnung und Telematikinfrastruktur (TI) bis hin zu immer wieder neuen digitalen Anwendungen wie der elektronischen Patientenakte (ePA), dem elektronischen Rezept (eRezept), TI-Messenger und Co. 

Auch in den nächsten Monaten und Jahren wird die Digitalisierung den Praxisalltag weiter verändern. Wie bei allen Neuerungen wird es auch weiterhin zu Startschwierigkeiten kommen. Trotzdem bringen digitale Anwendungen viele Vorteile mit sich, wenn sie erst einmal in der Versorgung angekommen sind. Die KV Berlin macht sich dafür stark, dass die Nutzerperspektive der Praxen auch bei Politik und gematik mehr im Vordergrund steht.

Damit Praxen einen Überblick über die aktuelle Entwicklung erhalten und sich auf kommende Neuerungen gut vorbereiten können, informiert die KV Berlin ab jetzt regelmäßig in einer monatlich erscheinenden Sonderausgabe des Praxisinformationsdienstes (PID) zu Digitalisierungsthemen.

Gesundheitspolitik – Digitalisierung

Krankenhauspflegeentlastungsgesetz enthält Regelungen zur Digitalisierung

Die Bundesregierung hat mit dem am 2. Dezember 2022 verabschiedeten Krankenhauspflegeentlastungsgesetz (KHPPfleg) wesentliche Maßnahmen zur Verbesserung der Digitalisierung im Gesundheitswesen beschlossen. Im Detail betreffen diese Regelungen die Stärkung der Nutzerfreundlichkeit von digitalen Anwendungen im Gesundheitswesen, die Verbreitung der Telematikinfrastruktur (TI) sowie den Ausbau von TI-Anwendungen.

Diskriminierungsfreie Einbindung von TI-Komponenten 

Die Hersteller von TI-Produkten werden gesetzlich angehalten, Schnittstellen zu Anwendungen und Systemen anderer Hersteller zu ermöglichen. Eine wie bisher teilweise vorhandene Beschränkung auf bestimmte Hersteller darf bei solchen informationstechnischen Systemen nicht mehr eingerichtet werden. Für Praxen bedeutet dies, dass zukünftig Produkte unterschiedlicher Hersteller genutzt werden können. Die Hersteller dürfen auch für die Nutzung anderer Herstellerprodukte keine zusätzlichen Kosten erheben. Die neue Vorgabe soll bis spätestens 2024 umgesetzt werden.

Einführung einer monatlichen TI-Pauschale

Ab 1. Juli 2023 sollen Praxen für die Ausstattung sowie die laufenden Betriebskosten eine monatliche TI-Pauschale erhalten. Die Höhe und die konkrete Ausgestaltung der Pauschale wird bis zum 30. April 2023 zwischen KBV und GKV-Spitzenverband ausgehandelt. Die KV Berlin wird darüber informieren.

Verbreitung von TI-Anwendungen

TI-Anwendungen, wie eRezept und ePA, sollen mehr genutzt werden. Dafür soll den Versicherten der Zugang erleichtert werden. Die Krankenkassen werden verpflichtet, ihren Versicherten auf Anfrage eine NFC-fähige elektronische Gesundheitskarte auszuhändigen. Für Versicherte, die die elektronische Patientenakte nutzen wollen, müssen die Krankenkassen eine PIN für die eGK ausgeben. 

Telematikinfrastruktur

Ablaufende Zertifikate: gematik ermöglicht Aktualisierung per Software-Update

Die gematik hat die Laufzeitverlängerung via Software-Update wieder in der Konnektor-Spezifikation aufgenommen. Somit müssen Hersteller künftig eine Software-Lösung anbieten, mit der die Laufzeit von TI-Konnektoren nach Ablauf einer fünfjährigen Betriebsdauer um maximal drei Jahre verlängert werden kann. Ab wann diese Pflicht in Kraft tritt, ist noch nicht bekannt. Für die Finanzierung müssen die Partner des Bundesmantelvertrages-Ärzte (BMV-Ä) nun eine Pauschale festsetzen, die neben dem Konnektortausch weitere Optionen zur Anbindung an die TI umfasst.

Kostenerstattung für Konnektoren: Umsetzung bei der KV Berlin

Wenn ein Konnektor ausgetauscht werden muss, können Praxen eine Kostenerstattung bei der KV Berlin beantragen. Hierbei werden zwei Fälle unterschieden:

1. Konnektor muss wegen einem ablaufenden Zertifikat ausgetauscht werden

Die Kosten werden durch die KV Berlin erstattet, das Antrags- und Erstattungsverfahren wird derzeit erarbeitet. Die Erstattung wird voraussichtlich mit der Abrechnung für das 1. Quartal 2023 automatisiert in die Wege geleitet. Die KV Berlin wird hierzu informieren.

2. Der Konnektor oder ein stationäres Kartenterminal ist defekt

Die Kostenerstattung für defekte Konnektoren wird formlos per E-Mail an defektekonnektoren@kvberlin.de mit folgenden Informationen beantragt:

  • BSNR und ggf. NBSNR
  • Datum des Austausches
  • Rechnung über die Ersatzbeschaffung mit Herstellerbestätigung des Defekts bzw. entsprechendem Vermerk auf der Rechnung 
  • Um eine Doppelfinanzierung auszuschließen, bittet die KV Berlin, folgende Erklärung der E-Mail anzufügen (Kopiervorlage):
    • Wir versichern hiermit, dass unser Konnektor defekt und nicht mehr nutzbar ist. 
    • Wir versichern, dass etwaige Gewährleistungs- oder Garantieansprüche gegen den Hersteller oder Verkäufer wegen Fristablaufs nicht mehr bestehen bzw. abgelehnt wurden. 
    • Wir versichern, dass ein Anspruch auf Regulierung auf der Basis einer Versicherung nicht besteht. 
    • Wir verpflichten uns, die KV Berlin über etwaige künftig erfolgende finanzielle Erstattungen oder den Austausch des defekten Konnektors seitens des Herstellers, Verkäufers oder Versicherers umgehend zu informieren und in diesem Fall die bereits geleistete Zahlung an die KV zurückzuerstatten.

Nach erfolgreicher Prüfung der Anträge erfolgt die Auszahlung einmal im Quartal durch die KV Berlin. Die erste Auszahlung ist im ersten Quartal 2023 geplant.

TI-Anwendungen

Kurswechsel bei der ePA: Opt-out-Verfahren kommt

Seit dem 1. Januar 2021 haben gesetzlich Versicherte Anspruch auf die elektronische Patientenakte (ePA), seit dem 1. Juli desselben Jahres müssen Vertragsärzt:innen technisch in der Lage sein, die ePA zu befüllen. Trotzdem konnte mit rund 570.000 aktivierten ePAs (Stand: 27.12.2022, Quelle: TI-Dashboard der gematik) das Potenzial bei weitem nicht ausschöpft werden. Bei einem Nutzungsgrad von unter einem Prozent ist die ePA in der Fläche nicht angekommen.

Die Gründe für die geringe Nutzung? Gesetzlich Versicherte müssen bisher aus datenschutzrechtlichen Gründen viele Schritte unternehmen, um die ePA in ihrer Gesundheitsversorgung einzusetzen. Sie müssen sich aktiv zur Nutzung der ePA bei ihrer Krankenkasse registrieren und die ePA mittels der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) und PIN freischalten. Das bisherige Opt-in-Vorgehen erfordert, dass Versicherte für jeden Zugriff (Anlegen, Befüllen und Nutzung der ePA) jeweils einzeln ausdrücklich einwilligen müssen. Die Versicherten entscheiden, welcher Leistungserbringer:innen Zugriff erhalten soll. Die Leistungserbringer:innen autorisieren sich per Heilberufsausweis und dazugehörender PIN, um auf die ePA der Patient:innen zu zugreifen.

Opt-out-Verfahren: Grundsätzliche Änderungen am Nutzungskonzept

Den Zugang zur ePA möchte das Bundesgesundheitsministerium (BMG) deutlich vereinfachen und so die ePA in die breite Nutzung bringen: Künftig soll jeder gesetzlich Versicherte automatisch eine ePA erhalten. Wer dies nicht möchte, muss aktiv widersprechen (Opt-out-Verfahren). Die Nutzung für gesetzlich Versicherte bleibt somit freiwillig. Zudem werden der elektronische Medikationsplan (eMP) und die elektronische Patientenkurzakte (ePKA) fester Bestandteil der ePA werden. Bisher sind diese eigenständige Anwendungen.

Die Umsetzung soll noch in der aktuellen Legislaturperiode der Ampelregierung erfolgen. Die gematik ist beauftragt, nach den Vorgaben des BMG das Konzept für das Opt-out-Verfahren zu entwickeln.

Praxen müssen die ePA trotz geplanter Anpassung vorhalten

Wichtig für Praxen ist, dass Versicherte weiterhin Anspruch auf die Befüllung und Nutzung der ePA haben – unabhängig von den geplanten Änderungen. Die darin hinterlegten Daten werden überführt, wenn das Opt-out-Verfahren umgesetzt wird. Praxen sind somit weiterhin gesetzlich verpflichtet, TI-Komponenten zur Pflege der ePA vorzuhalten. Ist das nicht der Fall, muss weiterhin mit einem Prozent Honorarabzug sanktioniert werden.

Insbesondere multimorbide Patient:innen profitieren von der ePA

Die ePA ist eine elektronische Akte zur digitalen Informationssammlung über Diagnosen, Arztbriefe, Befunde und die Krankengeschichte des Versicherten. Damit könnte jeder an der Gesundheitsversorgung beteiligte Leistungserbringer:innen – über Sektorengrenzen hinaus – einen umfassenden Überblick über behandlungsrelevante Informationen erhalten. 

Insbesondere für chronisch und multimorbide erkrankte Patient:innen bietet die Bündelung der Patienteninformationen einen erheblichen Mehrwert. Hier empfiehlt sich auch schon jetzt die Einbindung der ePA in das Patientengespräch.
 

Weitere Meldungen

04.01.2023

Kostenfreie Online-Schulungen zu eRezept, eAU und ePA

TI-Anwendungen

Mit einem Angebot der BARMER können sich Praxen online und praxisnah zu relevanten TI-Anwendungen informieren. Die kostenfreien Zugänge zur eLearning-Plattform sind begrenzt.

MEHR INFOS
29.12.2022

Erstbefüllung ePA weiterhin mit 10 Euro vergütet

TI-Anwendungen

Eine Erstbefüllung der elektronischen Patientenakte (ePA) kann auch im Jahr 2023 abgerechnet werden.

MEHR INFOS
19.12.2022

Ab 1. Januar: eAU für Arbeitgeber startet

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Ab dem 1. Januar müssen Praxen gesetzlich Versicherten keine zweite ausgedruckte AU-Bescheinigung mehr aushändigen. Arbeitgeber rufen diese digital bei der Krankenkasse ab.

MEHR INFOS