Verordnungs-News

Aktuelle Informationen aus Ihrer KV

Verordnungs-News Nr. 11, 28.12.2023

Arzneimittel

Flohsamen und Flohsamenschalen – Klarstellung OTC-Übersicht (Anlage I AM-RL)

Die Verordnungsfähigkeit von nicht rezeptpflichtigen Arzneimitteln mit Flohsamen und Flohsamenschalen regelt die Anlage I der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL). 
Mit dem Beschluss vom 17. August 2023 erweiterte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Indikation zur Verordnung von Flohsamen und Flohsamenschalen von „Morbus Crohn“ auf „chronisch entzündliche Darmerkrankungen“. Mit dieser Änderung wird klargestellt, dass eine Verordnungsfähigkeit auch bei Colitis Ulcerosa besteht. 

Dieser Beschluss ist am 7. November 2023 in Kraft getreten. 
 

Daridorexant – Verordnungseinschränkungen und -ausschlüsse (Anlage III AM-RL)

In den Verordnungsnews Juni 2023 haben wir über die Verordnungseinschränkungen zum neuen Wirkstoff Daridorexant (Quvivq™) gegen Schlafstörungen informiert. 

Dieser Wirkstoff wurde mit dem G-BA Beschluss vom 17. August 2023 in die Anlage III der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) aufgenommen. 

Der Beschluss ist am 11. November 2023 in Kraft getreten. 

Somit kann Daridorexant für die Behandlung von Schlafstörungen (Insomnie), deren Symptome seit mindestens 3 Monaten anhalten und eine beträchtliche Auswirkung auf die Tagesaktivität haben verordnet werden. Die Verordnungseinschränkung hinsichtlich einer Kurzzeittherapie (bis zu 4 Wochen) gilt für Daridorexant nicht.
Die Zweckmäßigkeit einer Weiterbehandlung ist innerhalb der ersten 3 Monate und anschließend in regelmäßigen Abständen zu beurteilen. 
Darüber hinaus sind Patient:innen mit anamnestischem Missbrauch oder Abhängigkeit von Alkohol oder anderen Substanzen sorgfältig hinsichtlich eines möglichen Missbrauchs von Daridorexant zu überwachen. 
 

Verlängerung der Verordnungsfähigkeit von Medizinprodukten (Anlage V AM-RL)

Die nach der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnungsfähigen Medizinprodukte, inklusive der medizinisch notwendigen Fälle, sowie der jeweiligen zeitlichen Befristung für die Erstattung, sind in der Anlage V der AM-RL aufgeführt. 
Die Bestimmungen der Anlage V AM-RL gelten auch für versicherte Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und versicherte Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. 
Für folgende Medizinprodukte der Anlage V AM-RL wurde die Befristung der Verordnungsfähigkeit verlängert:

  • Isotonische Kochsalzlösung zur Inhalation (Eifelfango), neu befristet bis zum 26. September 2024
  • NutriLock™, neu befristet bis zum 19. Juli 2027.

Neue bundesweite Praxisbesonderheiten

Bei Einhaltung der zwischen GKV-Spitzenverband und dem jeweiligen pharmazeutischen Unternehmen vereinbarten Bedingungen werden die Verordnungskosten für Filsuvez® (Wirkstoff: Birkenrindenextrakt), Vyvgart® (Wirkstoff: Efgartigimod alfa), Roctavian® (Wirkstoff: Valoctocogen Roxaparvovec) und Scemblix® (Wirkstoff: Asciminib) im Rahmen einer Durchschnittswerteprüfung von den Verordnungskosten der Praxis abgezogen.

Auf der Internetseite der KV Berlin sind die bestehenden bundesweiten Praxisbesonderheiten aufgeführt.

Patient:inneninformationen

Aufgrund vermehrter Anfragen haben wir zur Unterstützung unserer Mitglieder Informationsschreiben für Patient:innen zu folgenden Themen erstellt:

Ab 1. Januar 2024 verpflichtende Ausstellung von E-Rezepten für rezeptpflichtige Arzneimittel

Impfstoffe

Falschmeldung zu Verunreinigungen von mRNA-Impfstoffen

Update zu Apexxnar® – noch keine Möglichkeit zur Verimpfung und Abrechnung

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat bereits am 16.  November 2023 in seinem Beschluss der Empfehlung der STIKO vom 28. September 2023 zur Aufnahme des neuen Pneumokokkenkonjugatimpfstoffs Apexxnar® zugestimmt. 
Der Beschluss ist jedoch bis zum heutigen Datum noch nicht vom BMG als nicht beanstandet deklariert und im Bundesanzeiger veröffentlicht worden.
Daher ist eine Bestellung über den Sprechstundenbedarf und Verimpfung zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) weiterhin noch nicht möglich.
Sofern die Veröffentlichung des Beschlusses im Bundesanzeiger stattgefunden hat, ist die Leistung ab dem nächsten Tag über die Gesetzliche Krankenkasse abrechenbar. Wir informieren Sie!

Wirtschaftlichkeitsprüfung

Ergebnisse der Durchschnittswerteprüfung 2021

Sonstiges

Serviceheft zur außerklinischen Intensivpflege

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat ihr Serviceheft zur außerklinischen Intensivpflege auf den neuesten Stand gebracht und bietet dieses auf ihrer Homepage zur Bestellung an. 
Die Broschüre aus der Reihe „PraxisWissen“ informiert auf 24 Seiten kompakt und verständlich über die außerklinische Versorgung schwerstkranker Menschen sowie über die geltenden Regelungen. 

Neue Regelungen:

  • weitere Arztgruppen sind zur Verordnung der außerklinischen Intensivpflege dazugekommen
  • weitere Fachgruppen dürfen bei Kindern und Jugendlichen die Potenzialerhebung durchführen
  • die Potenzialerhebung kann bis 31. Dezember 2024 unter bestimmten Voraussetzungen entfallen 
  • Bis dahin gilt: Wenn vor der Verordnung keine qualifizierte Person rechtzeitig zur Verfügung steht, kann von einer Potenzialerhebung ausnahmsweise abgesehen werden. Dies ist auf dem Verordnungsvordruck (Formular 62B) zu begründen. 

Das Serviceheft „Außerklinische Intensivpflege“ richtet sich an Ärzt:innen, die insbesondere beatmete oder trachealkanülierte Patient:innen behandeln. Die Broschüre kann zudem in gedruckter Form über die KBV-Mediathek bezogen werden.
 

Telefonische Krankschreibung wieder möglich