Praxisinformationsdienst

Aktuelle Informationen aus Ihrer KV

Praxisinformationsdienst Sonderausgabe Digitalisierung Nr. 6, 21.08.2023

In eigener Sache

DEMO kurz vor der Fertigstellung – ab Oktober können Termine gebucht werden

Logo von DEMO, interaktive Ausstellung der KV BerlinLogo von DEMO, interaktive Ausstellung der KV Berlin

Mit DEMO zieht eine interaktive Ausstellung ins Erdgeschoss der KV Berlin (Masurenallee 6A), in der Sie an verschiedenen Stationen digitale Anwendungen für den Praxisalltag kennenlernen und ausprobieren können. Das erwartet Sie konkret:

  • eine interaktive Bildschirmwand für einen grundlegenden Überblick über Digitalisierungsthemen
  • zwei Arbeitsplätze mit Praxisverwaltungssystemen in einer Testumgebung der Telematikinfrastruktur. Hier können Sie z. B. Online-Termine planen, E-Arztbriefe versenden und empfangen, E-Rezepte verordnen oder auch die Videosprechstunde durchführen. 
  • Tools, die den Praxisalltag erleichtern können, u. a. ein KI-gestützter Telefonassistent und ein Patiententerminal, an dem sich Patient:innen selbstständig in einer Praxis anmelden können
  • Tools aus dem Bereich der Medizintechnik
  • Vorstellung digitaler Service-Angeboten der KV wie das Online-Portal und weitere Projekte
  • eine Begleitung durch fachkundige Kolleginnen und Kollegen aus dem Bereich Service und Beratung

Sie sehen: DEMO deckt eine große Bandbreite der heute für den Praxisalltag relevanten digitalen Anwendungen ab. Kommen Sie ab Herbst vorbei und finden Sie Inspiration für die eigene Praxis. 
Sie können die DEMO ab November 2023 besuchen. Termine dafür können online ab Oktober gebucht werden. Die KV Berlin wird Sie darüber rechtzeitig informieren.

Gesundheitspolitik

Digital-Gesetz: Sanktionen für Praxen müssen gestrichen werden

Anfang August konnten die Fachverbände im Bundesgesundheitsministerium (BMG) zum Entwurf des Digital-Gesetzes (DigiG) Stellung nehmen. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), als Vertreterin der niedergelassenen Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen, kam mit klaren Forderungen: So sollte zum einen dringend mit dem Gesetzgebungsprozess sichergestellt werden, dass die Anwendungen im Praxisalltag funktionieren – bisher fehlen Vorgaben für die Hersteller von Praxisverwaltungssystemen oder für feste Testphasen. Zum anderen forderte die KBV eine Streichung der Sanktionen, die Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen bei verspäteter Einführung drohen.

Die KV Berlin teilt die Forderungen der KBV. Wenn Digitalisierung mit dem Gesetz vorangetrieben werden soll, muss gleichzeitig auch sichergestellt werden, dass Anwendungen technisch funktionieren und eine sinnvolle Verbesserung von Prozessen darstellen. Nur so werden die Praxen auf dem Weg der Digitalisierung mitgenommen – Sanktionen sind dann nicht nötig und verspielen weiter das Vertrauen derjenigen, die die Digitalisierung in ihren Praxen umsetzen müssen.

Es bleibt abzuwarten, wie das BMG mit dem Feedback der KBV sowie der anderen angehörten Fachverbände umgeht. Die Verabschiedung des Gesetztes ist bereits für Ende August angekündigt. Insbesondere die elektronische Patientenakte (ePA) und das E-Rezept sollen dann Fahrt aufnehmen. Über die wesentlichen Inhalte hatten wir Sie im Juni informiert (Praxis-News vom 29.06.2023). 

TI-Anwendungen

Einführung E-Rezept – ein erster Erfahrungsbericht

Wie funktioniert das E-Rezept in der Praxis?
Das E-Rezept kommt zum 1. Januar 2024 verpflichtend auf alle Praxen zu. Wir haben uns in einer Berliner Praxis umgehört, die das E-Rezept bereits im Sommer 2022 eingeführt hat. Über ihre Erfahrungen bei der Einführung und den Einsatz im Praxisalltag berichten Hausarzt Dr. Thomas Bode und seine Medizinische Fachangestellte Annekatrin Richter im Video.

Neue Themenseite zum E-Rezept

Technische Voraussetzungen, Funktionsweise und Anwendungsfälle – auf einer neuen Themenseite finden Sie alle praxisrelevanten Infos rund ums E-Rezept.

zur E-Rezept-Themenseite

                                                                                                                                                         

 

Papierausdruck beim E-Rezept braucht keine Unterschrift

Die gematik hat in ihren FAQ klargestellt, dass der mögliche Papierausdruck beim E-Rezept nicht von Hand unterschrieben werden muss, da dieser kein rechtsgültiges Dokument ist (auch nicht mit Unterschrift). Die Apotheke benötigt nur den aufgedruckten Rezeptcode, um auf das E-Rezept des Patienten / der Patientin zugreifen zu können. 

Die Erklärung: Das E-Rezept wird mit der qualifizierten elektronischen Signatur verschlüsselt und erst anschließend auf dem E-Rezepte-Server gespeichert. Diese Signatur ist der Unterschrift per Hand gleichgestellt. Somit muss der Papierausdruck auch nicht noch einmal unterschrieben werden. 

Gleiches gilt übrigens für die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU): Die eAU wird mittels eHBA (in Ausnahmefällen mit dem Praxisausweis) signiert, somit bedarf es auf dem Ausdruck für den Versicherten auch keiner Unterschrift.

Veranstaltungstipp 20.09.2023: Das E-Rezept aus Praxen-Sicht

Was muss vor der Einführung des E-Rezeptes noch angepasst werden und wie wird die Anwendung in den verschiedenen Praxisverwaltungssystemen umgesetzt? Darum geht es am 20. September bei einer live übertragenen Veranstaltung der gematik gemeinsam mit mehreren Kassenärztlichen Vereinigungen.
Besonders interessant: Einzelne PVS-Hersteller werden vorstellen, wie sie das E-Rezept in ihrem PVS integriert haben und beantworten Fragen der Teilnehmer:innen. Außerdem diskutieren Vertreter:innen der gematik sowie der KVen über die noch notwendigen Anpassungen der TI-Anwendung, die Herausforderung bei der Einführung sowie den für Praxen zu erwartenden Vorteilen.

Wann? Am 20.09.2023, 17.30 bis 19.30 Uhr
Wo? Online

Interessierte melden sich direkt bei der gematik für die Veranstaltung an. Zur Anmeldung und weiteren Informationen

Sonstiges

Videosprechstunde: Trotz großer Potenziale noch nicht in der Versorgung angekommen

Die Videosprechstunde bietet für den Praxisalltag sowie für Versicherte viele Vorteile, trotzdem wird sie vergleichsweise wenig genutzt. In einer großangelegten Studie wurden die Hemmnisse für Praxen ermittelt. Die Ergebnisse zeigen: Ohne Änderung konkreter Rahmenbedingung kann die Videosprechstunde nicht ihr volles Potenzial entfalten. Mehr erfahren

Für die Videosprechstunde braucht es nicht viel – die Anforderungen im Überblick

Grundsätzlich können beinahe alle Psychotherapeut:innen und Ärzt:innen die Videosprechstunde anbieten, ausgenommen sind lediglich die Fachgebiete Labormedizin, Nuklearmedizin, Pathologie und Radiologie. Dazu kommen einfache technische Voraussetzungen für Leistungserbringende sowie Patient:innen:

  • Computer, Tablet oder Smartphone mit Bildschirm, Kamera, Mikrofon und Lautsprecher 
  • eine normale Internetverbindung
  • Für Leistungserbringende: ein zertifizierter Videodienstanbieter, der besondere Sicherheitsanforderungen erfüllt. Außerdem muss der Einsatz der Videosprechstunde gegenüber der KV Berlin angezeigt werden. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der KV Website

Tipps für den richtigen Einsatz

Bei der Durchführung von Videosprechstunden gilt es zu beachten, dass die Privatsphäre der Patient:innen, wie bei einem Praxisbesuch zu schützen ist. Dafür sollten sich beide Seiten jeweils in einem separaten Raum befinden, um vertraulich und störungsfrei miteinander sprechen zu können. Das Setting sollte wie in einem Patientengespräch in der Praxis gestaltet sein, also möglichst gerade an einem Tisch sitzend und die Kamera sollte so ausgerichtet sein, dass die Blickrichtung zentral ist bzw. das gesamte Gesicht zu sehen ist. Auf eine ausreichende Beleuchtung sollte ebenfalls geachtet werden. Im Vorfeld zur Sprechstunde ist die Einwilligung der Patient:innen einzuholen.

Weitere hilfreiche Informationen zur Videosprechstunde finden Sie auf der Infoseite der KBV.

Smart Speaker gehören nicht in die Praxis

In vielen privaten Haushalten ist der Einsatz von Smart Speakern Normalität. Ständig mit dem Internet verbunden und ausgestattet mit einem intelligenten persönlichen Assistenten, sollen sie den Alltag mittels Sprachbefehlen erleichtern – vom Abspielen von Musik, über eine Abfrage des Wetters bis hin zur Steuerung von Haushaltsgeräten.

Wo Smart Speaker allerdings definitiv nichts zu suchen haben, ist in Praxisräumen. Warum? Die Geräte hören über die eingebauten Mikrofone ständig mit, personenbezogene Daten werden somit kontinuierlich verarbeitet. Diese Verarbeitung findet zudem oft auf Servern in den USA statt. Vor diesem Hintergrund ist eine Nutzung von Smart Speakern in Praxen aus datenschutzrechtlichen Gründen absolut nicht zu empfehlen und stellt in der Regel sogar einen datenschutzrechtlichen Verstoß dar – vor allem auch vor dem Hintergrund, dass nun gerade in Arztpraxen sehr sensible Daten im Patientengespräch ausgetauscht werden und Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen einer ärztlichen Schweigepflicht unterliegen. Das Smart Speaker nicht in die Praxis gehören hat beispielsweise auch der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit der Freien Hansestadt Bremen jüngst in seinem Jahresbericht klargestellt.