Schliessen
InstagramYoutube

Zurück

23.01.2024

STIKO: COVID-19-Auffrischimpfung künftig immer im Herbst

COVID-19

Der Text gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Über ggf. weitere Neuigkeiten zum Thema wird an anderer Stelle informiert.


Die Ständige Impfkommission aktualisiert ihre Empfehlung zur COVID-19-Impfung und rät Personen mit einem erhöhten Infektionsrisiko, sich künftig jedes Jahr im Herbst gegen COVID-19 impfen zu lassen.

Bislang sollte die Auffrischimpfung frühestens zwölf Monate zum letzten Antigenkontakt erfolgen. Nunmehr soll sie jährlich im Herbst verabreicht werden – mit einer Ausnahme, wie die Ständige Impfkommission (STIKO) mitteilte. Immungesunde Personen, die zu der Risikogruppe gehören, können auf die Auffrischimpfung verzichten, wenn sie sich im Laufe des Jahres mit SARS-CoV-2 infiziert haben.

Die Empfehlung gilt für Personen mit einem erhöhten Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf – also für über 60-Jährige, Personen mit relevanten Grunderkrankungen sowie Bewohner von Pflegeeinrichtungen. Auch medizinisches und pflegerisches Personal mit direktem Patienten- oder Bewohnerkontakt sollte sich aufgrund des erhöhtes Ansteckungsrisikos boostern lassen.    

Basisimmunität für gesunde unter 60-Jährige 

Für alle Personen ab 18 Jahren (inklusive Schwangere) ohne Grunderkrankung ist aus Sicht der STIKO weiterhin eine Basisimmunität für einen Schutz vor schweren COVID-19-Verläufen ausreichend. Eine jährliche Auffrischimpfung wird nicht empfohlen. 

Eine Basisimmunität ist erreicht, wenn drei Antigenkontakte erfolgt sind. Davon ist laut STIKO nunmehr nur noch ein Antigenkontakt als Impfung notwendig. Bislang sollten zwei von drei Kontakten Impfungen sein. In dem seltenen Fall, dass diese Basisimmunität noch nicht erreicht wurde, sollen die fehlenden Kontakte durch die COVID-19-Impfung nachgeholt werden, so die STIKO. 

Anpassung der Schutzimpfungs-Richtlinie 

Nun muss der Gemeinsame Bundesauschuss noch über eine Aufnahme der aktualisierten COVID-19-Impfempfehlungen in die Schutzimpfungs-Richtlinie beschließen. In dieser sind die Einzelheiten zu Voraussetzungen, Art und Umfang der zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung durchführbaren Schutzimpfungen festgelegt.