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Übersicht der JS-Fachgruppendurchschnitte Quartale 1 bis 3/2020
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Jobsharing stellt eine Sonderform der Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) dar, bei der sich zwei Ärzte, Ärztinnen oder Psychotherapeuten, Psychotherapeutinnen derselben Fachrichtung bzw. gleichen Approbation einen Arztsitz teilen. Dadurch sind auch in gesperrten Planungsbereichen Neuzulassungen möglich. Jobsharing eignet sich zum Beispiel gut, wenn ein Senior-Partner perspektivisch an den Junior-Partner übergeben möchte, oder mehr Freiraum zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf geschaffen werden soll.
Varianten des Jobsharings
- Ärzte beziehungsweise Psychotherapeuten teilen sich als gleichberechtigte Partner einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) einen Arztsitz.
- Eine Niedergelassene oder ein Niedergelassener stellt einen Jobsharer in der Praxis an (Weitere Informationen hier)
Rechtsform für die BAG ist eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) mit Abschluss eines Gemeinschaftspraxisvertrags, sodass beide Partner als Mitgesellschafter haftbar sind.
Jobsharing-Praxen erhalten eine Leistungsobergrenze.