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MVZ
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Medizinische Versorgungszentren (MVZ) sind ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen niedergelassene Vertragsärzt:innen oder angestellte Ärzt:innen tätig sind. Gemeinsam bieten sie eine fachgleiche oder fachübergreifende ambulante Versorgung aus einer Hand und unter einem Dach bieten.
Daneben gibt es auch die Möglichkeit von rein psychotherapeutischen MVZ. Die ärztliche Leitung i.S.d. § 95 Abs.1 Satz 3 SGB V kann hier auch eine psychologische Psychotherapeutin oder ein psychologischer Psychotherapeut sein, soweit kein psychotherapeutisch tätiger Arzt beschäftigt wird. Entsprechendes gilt für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut:innen.
Gründung eines MVZ
- Rechtsgrundlage für die Gründung eines MVZ ist § 95 SGB V.
- Gründungsberechtigt sind zugelassene Ärzt:innen und Krankenhäuser, Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen § 126 Abs. 3 SGB V sowie gemeinnützige Träger, welche aufgrund von Zulassung oder Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen.
Voraussetzungen für die Zulassung eines MVZ
- Fachgleiche oder fachübergreifende Tätigkeit (z. B. reine Hausarzt-MVZ oder Fachärzt:innen für innere Medizin mit verschiedenen Schwerpunktbezeichnungen)
- Gesellschafter mit der erforderlichen Gründereigenschaft
- Vorlage eines Gesellschaftsvertrags
- Benennung einer ärztlichen Leitung
- alle beteiligten Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen müssen an einem Standort arbeiten
- Ärzt:innen oder Psychotherapeut:innen, die im Angestelltenverhältnis arbeiten wollen, müssen ins Arztregister eingetragen sein
- die Anstellung von Ärzt:innen oder Psychotherapeut:innen bedarf der Genehmigung durch den Zulassungsausschuss
Mögliche Rechtsformen eines MVZ
- Personengesellschaft oder
- eingetragene Genossenschaft oder
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Fachübergreifende oder fachgleiche Tätigkeit in einem MVZ
Ein MVZ kann fachgleich oder fachübergreifend tätig werden. Eine fachübergreifende Tätigkeit liegt vor, wenn ein MVZ über zwei oder mehr Arztsitze verschiedener Facharzt- oder Schwerpunktbezeichnungen verfügt. Das ist zum Beispiel der Fall bei
- Fachärzt:innen verschiedener Fachgruppen im Sinne der Weiterbildungsordnung,
- Fachärzt:innen für Innere Medizin mit verschiedenen Schwerpunktbezeichnungen oder
- fachärztlichen und hausärztlichen Internist:innen.
- Eine fachgleiche Tätigkeit liegt vor, wenn zum Beispiel
- beide Ärzt:innen zur hausärztlichen Fachgruppe gehören (Beispiel: hausärztlich tätiger Internist und Facharzt für Allgemeinmedizin)
oder - alle ärztlichen Psychotherapeut:innen und/oder Psychologischen Psychotherapeut:innen/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut:innen der psychotherapeutischen Fachgruppe angehören.
- beide Ärzt:innen zur hausärztlichen Fachgruppe gehören (Beispiel: hausärztlich tätiger Internist und Facharzt für Allgemeinmedizin)
MVZ und Bedarfsplanung
Durch die Gründung eines MVZ können keine neuen Arztsitze in einem Planungsbezirk geschaffen werden. Vielmehr muss es freie Arztsitze für die im MVZ vorgesehenen Fachrichtungen geben. Ein MVZ kann
- sich zur Gründung oder Erweiterung auf ausgeschriebene Vertragsarztsitzebewerben,
- sich erweitern durch Vertragsärzte, die auf ihre Zulassung verzichten, um sich vom MVZ anstellen zu lassen. Der auf diesem Sitz anzustellende Arzt muss auch am MVZ-Standort als Angestellter tätig werden.
Bei jeder Bewerbung muss der oder die Anzustellende konkret benannt werden. Eine Bewerbung ohne Benennung von konkreten Personen auf Grundlage eines besonderen Versorgungskonzeptes ist nicht möglich.
Abrechnung eines MVZ
MVZ rechnen wie eine Gemeinschaftspraxis / BAG ab. Jeder im MVZ tätige Arzt bzw. jede tätige Ärztin bekommt ein eigenes Regelleistungsvolumen (RLV) zugewiesen. Zusammengefasst bilden die einzelnen RLV die Obergrenze für das gesamte MVZ, wobei der fachärztliche und hausärztliche Bereich separat betrachtet werden.