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elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)

Welche Drucker werden für die Bedruckung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (eAU) empfohlen?

Empfohlen werden Laser- und Tintenstrahldrucker, die eine Auflösung von 300 dpi gewährleisten. Gedruckt wird auf weißem DIN A4- oder DIN A5-Papier. 

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Wenn ich eine eAU-Folgebescheinigung ausstellen möchte, ist das Datum der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nicht mehr aufgeführt. Ist das so richtig?

Ja, das ist korrekt. Bei der Ausstellung einer elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als Folgebescheinigung erfolgt keine Eintragung des Datums in der Zeile „arbeitsunfähig seit“.

Diese Information ist in den „Erläuterungen zur Vereinbarung über Vordrucke für die vertragsärztliche Versorgung“ auf Seite 8 aufgeführt.

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Wie gehe ich bei Patient:innen vor, die bei „sonstigen Kostenträgern (SKT)“ versichert sind?

Bei Nicht-GKV-Versicherten (z. B. bei Versicherten der „sonstigen Kostenträger“) zeigt Ihr Praxisverwaltungssystem (PVS) Ihnen an, dass die digitale Übermittlung der AU-Daten an die Krankenkasse nicht möglich ist. Für diese Patient:innen kommt bis auf Weiteres das Ersatzverfahren zum Einsatz, d. h. Sie drucken die Ausdrucke für Krankenkasse, Arbeitgeber und Versicherte aus und geben diese der Patientin oder dem Patienten mit.
 

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Wie kann die eAU bei Hausbesuchen ausgestellt werden?

Für die Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen im Rahmen von Hausbesuchen haben Sie zwei Möglichkeiten:

  1. Sie können die im Voraus in der Praxis aus dem PVS erstellten, unbefüllten Ausdrucke beim Hausbesuch händisch befüllen. Die Daten übertragen Sie später in der Praxis in das PVS und schicken sie digital an die Krankenkasse. 
  2. Alternativ können Sie die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch erst nach dem Hausbesuch in der Praxis erstellen und die beiden Ausdrucke per Post an die entsprechenden Patient:innen versenden. Für den Versand der Ausdrucke für Arbeitgeber und Patient:in nach einem Hausbesuch können Sie die GOP 40131 abrechnen.

Bitte beachten Sie, bei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, die bei Hausbesuchen ausgestellt werden, muss die Übermittlung der Daten an die Krankenkasse bis zum Ende des folgenden Werktages erfolgt sein. Wenn Sie also am Freitagabend bei einem Hausbesuch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen, haben Sie bis Montagabend für die digitale Übermittlung der Daten an die Krankenkasse Zeit.
 

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Wird die AU irgendwann komplett digitalisiert werden?

Ja, seit dem 01.01.2023 wird auch der Durchschlag an die Arbeitgeber elektronisch versandt und die Patient:innen sollen den Durchschlag dann nur noch auf Wunsch ausgedruckt bekommen.
 

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Welche Formulare muss ich meinen Patient:innen bei einer elektronischen Arbeitsunfähigkeit (eAU) noch mitgeben?

Ab dem 01.01.2023 müssen Formulare nur noch nach Wunsch des Patienten oder bei IT Störungen ausgestellt werden. Es besteht keine Verpflichtung diesbezüglich. 

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Was mache ich bei einem Störfall in der TI oder wenn die Krankenkasse noch keine eAUs empfangen kann?

In diesem Fall gelten folgende Regelungen: 

  • Wenn der Versand der elektronischen Arbeitsunfähigkeit (eAU) aus der Praxis an die Krankenkasse nicht möglich ist, speichert das PVS die AU-Daten und versendet die eAU erneut, sobald dies wieder möglich ist. 
  • Wenn bereits beim Ausstellen oder beim Versand klar ist, dass die eAU nicht elektronisch verschickt werden kann, händigen Sie dem Patienten oder der Patientin neben den Ausfertigungen für den Patienten und den Arbeitgeber einen weiteren unterschriebenen Ausdruck aus, den dieser an seine Kasse schickt. 
  • Wenn erst später festgestellt wird, dass eine Störung der TI vorliegt und die eAU auch am nächsten Werktag nicht an die Krankenkassen übertragen werden kann, versendet die Praxis selbst die Papierbescheinigung an die zuständige Krankenkasse. Für den Versand des Ausdruckes an die Krankenkasse können Sie die GOP 40130 abrechnen.
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Wie kann ich die mit dem e-Arztausweis (eHBA) erstellten eAUs signieren?

Es gibt 2 Möglichkeiten um die eAUs zu signieren:

1. mit der Komfortsignatur 

Bei diesem Verfahren können Sie mit Ihrem Heilberufsausweis (eHBA) und Ihrer 6-stelligen PIN für einen bestimmten Zeitraum jeweils bis zu 250 Signaturen freigeben. Soll eine eAU signiert werden, müssen Sie dies nur noch bestätigen, damit die Daten sofort versendet werden können. Eventuelle Probleme bei der Datenübermittlung, die aufgrund einer TI-Störung möglich sind, werden dadurch ebenfalls sofort erkannt. Dadurch haben Sie die Möglichkeit der Patientin oder dem Patienten den Ausdruck der Ausfertigung für die Krankenkasse direkt mitzugeben.

 2. mit der Stapelsignatur 

Mit der Stapelsignatur können Sie mehrere Dokumente gleichzeitig qualifiziert elektronisch unterschreiben. Da es ausreicht, alle an einem Tag gesammelten AU-Bescheinigungen einmal täglich an die Krankenkassen zu senden, können Sie hierbei mit ihrem eHBA und ihrer dazugehörigen PIN den gesamten vorbereiteten elektronischen Dokumentenstapel, zum Beispiel am Ende eines Praxistages, signieren. Sollte jedoch bei einer Störung der TI das Ersatzverfahren notwendig werden, wäre das für Ihre Praxis aufwändiger. (das Verfahren ist unter der FAQ-Nr. 493 aufgeführt)

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Wo kann ich erkennen, welche Krankenkassen bereits an der eAU teilnehmen?

Sie können nachschauen, ob die für Sie wichtigen Krankenkassen bereits im KIM-Verzeichnisdienst aufgeführt sind. Die in dem Verzeichnis aufgeführten Krankenkassen sollten auch in der Lage sein, die eAU zu empfangen.

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Welche technischen Voraussetzungen benötige ich für die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)?

Ab dem 1. Juli 2022 sind Sie dazu verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung elektronisch an die Krankenkasse zu senden. Folgende technische Voraussetzungen müssen Sie für den Versand der eAU erfüllen:

  • Anbindung an die TI 
  • Konnektor-Update (eHealth-Konnektor oder ePA-Konnektor)
  • zugelassener KIM-Dienst (eine Übersicht der zugelassenen Dienstleister finden Sie hier)
  • Elektronischer Heilberufsausweis (eHBA) G2
  • Update Ihres Praxisverwaltungssystems (Modul eAU) 
  • Weitere Informationen finden Sie auf der Themenseite zu den TI-Anwendungen.
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elektronische Patientenakte (ePA)

Was ist die elektronische Patientenakte (ePA)?

In der elektronischen Patientenakte (ePA) können Informationen wie Befunde, Diagnosen, Therapiemaßnahmen, Behandlungsberichte, Impfungen über eine Patient:in / einen Patienten gespeichert und den Behandlungsteilnehmer:innen zugänglich gemacht werden. Damit ist eine fall- und einrichtungsübergreifende Dokumentation möglich. Die Vernetzung der Akteur:innen wird durch die Telematikinfrastruktur ermöglicht. 

Weitere Informationen zur ePA finden Sie auf der Themenseite zu den TI-Anwendungen.

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Muss ich die elektronische Patientenakte (ePA) in meiner Praxis anbieten?

Ja, die Praxen sind angehalten, die technischen Voraussetzungen für die ePA bis zum 30. Juni 2021 zu erfüllen, da andernfalls eine Honorarkürzung in Höhe von 1 Prozent droht (§341 Abs. 6 SGB V). Sofern bei Ihnen die Kürzung aufgrund der nicht eingeführten elektronischen Patientenakte mit der Honorarkürzung aufgrund eines nicht stattgefundenen Versichertenstammdatenmanagements (VSDM) in Höhe von 2,5% zeitlich zusammenfallen sollte, wird Ihr Honorar nur um die 2,5% für das nicht durchgeführte VSDM gekürzt.

Weitere Informationen finden Sie auf der Themenseite zu den TI-Anwendungen.

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Welche technischen Voraussetzungen muss ich für die elektronische Patientenakte (ePA) erfüllen?

Folgende technische Voraussetzungen müssen Sie für die ePA erfüllen:

  • Anbindung an die TI
  • Konnektor-Update ePA-Konnektor (Update-Stufe PTV 4)
  • Update des Praxisverwaltungssystems (ePA-Modul)
  • elektronischer Heilberufsausweis (eHBA) G2 für die elektronische Signatur (QES). Einige Daten der ePA erfordern eine elektronische Signatur und machen die ePA deshalb auch erst tatsächlich nutzbar.

Für den Zugriff auf die ePA erhält der/die Patient:in einen PIN durch die Krankenkasse.

Weitere Informationen finden Sie auf der Themenseite zu den TI-Anwendungen.

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Wie kann ich für mich relevante Dokumente in der elektronischen Patientenakte (ePA) suchen?

Sie können die für Sie relevanten Daten bzw. Dokumente mithilfe von Metadaten suchen. Metadaten sind strukturierte Daten, die die hinterlegten Dokumente beschreiben (z.B. Titel, Zeitpunkt der Untersuchung etc.) Leider gibt es in der ePA keine Möglichkeit die medizinischen Dokumente selbst zu durchsuchen. Grund hierfür ist eine gesonderte Verschlüsselung.

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Wie werden die in der elektronischen Patientenakte (ePA) gespeicherten Dateien in meinem PVS ausgewiesen?

Die gematik stellt in Ihrem Video „Demonstration ePA im PVS“ vor, welche Möglichkeiten Sie mit der ePA in Ihrem PVS haben..
Grundsätzlich steht Ihnen bei PVS-spezifischen Fragen Ihr PVS-Anbieter zur Seite.

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Inwiefern können mir die auf der ePA gespeicherten Daten bei der Behandlung meiner Patient:innen weiterhelfen?

Die elektronische Patientenakte (ePA) stellt Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen medizinisch relevante Gesundheitsdaten wie Befunde, Diagnosen, Therapiemaßnahmen, Behandlungsberichte, etc. zur Verfügung. 

So kann sich im Rahmen der Anamnese und Befunderhebung herausstellen, dass die ePA evtl. für die bei Ihnen stattfindende Behandlung relevante Informationen enthält. Sie können die ePA deshalb als zusätzliche Informationsquelle betrachten, die Sie bei der Behandlung Ihrer Patient:innen unterstützen kann.

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Wie kann ich auf die ePA meiner Patient:innen zugreifen?

Der Abruf der ePA-Daten darf nur aufgrund einer konkreten Behandlungssituation und auch nur nach Einwilligung der Patient:innen erfolgen. Diese ePA-Zugriffsberechtigung wird per App für Ihre Praxis oder auch direkt in Ihren Praxisräumen über die eGK und durch PIN-Eingabe erteilt. 

Solange die Zugriffsberechtigung für Ihre Praxis vorliegt, können Sie auf die Daten der jeweiligen elektronischen Patientenakte (ePA) zugreifen, auch wenn Patient:innen nicht vor Ort sind. Patient:innen können die Zugriffsberechtigung jederzeit widerrufen. 

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Wer kann alles auf die elektronische Patientenakte (ePA) zugreifen?

Patient:innen haben über die ePA-App Zugriff auf die eigene Akte. Niedergelassene Ärzt:innen, Psychotherapeut:innen, Apotheken und Krankenhäuser können über die Telematikinfrastruktur (TI) auf die ePA zugreifen, wenn Patient:innen den Zugriff vorher gestatten.

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Bin ich verpflichtet, auf Wunsch der Patient:innen medizinische Daten in die ePA zu übermitteln?

Ja, Patient:innen haben einen Anspruch darauf, dass auf ihren Wunsch hin medizinische Daten aus der konkreten aktuellen Behandlung in die elektronische Patientenakte (ePA) eingetragen werden (§ 346 Absatz 1 und Absatz 3 SGB V). 

Wenn Patient:innen die Eintragung von alten Dokumenten wünschen, dann können Sie diese Dokumente als zusätzlichen Service einscannen und in die ePA hochladen. Eine Vergütung ist hierfür jedoch nicht vorgesehen.
Weitere Informationen zur Vergütung von Leistungen im Zusammenhang mit der ePA finden Sie auf der Themenseite zu den TI-Anwendungen.

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Müssen Patient:innen vor Ort sein, wenn ich die ePA mit Daten fülle?

Nein, sofern Patient:innen der Praxis vorab eine Zugriffsberechtigung erteilt haben, ist es nicht erforderlich, dass diese Personen bei der Befüllung der elektronischen Patientenakte (ePA) anwesend sind.

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Ersetzt die elektronische Patientenakte (ePA), die bisherige Patientenakte, die ich in der Praxis führe?

Nein, die Dokumentation in der elektronischen Patientenakte entbindet nicht von der regulären Dokumentation in der von Ihnen angelegten Patientenakte.

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Wie kann die ePA mit Daten gefüllt werden?

Die elektronische Patientenakte (ePA) kann auf die folgenden Arten befüllt werden:

  1. Ihre Patient:innen laden Daten selbst über eine App in die eigene ePA hoch oder
  2. Sie oder Ihr Praxisteam tragen die Daten in die ePA ein.
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Ich möchte in meiner Abrechnungsdatei prüfen, dass darin der Nachweis zur Einführung der elektronischen Patientenakte enthalten ist. Wie kann ich das machen?

In Ihrer Abrechnungsdatei können Sie anhand des Hinweises zur Feldkennung „KVDT-F0224“ prüfen, ob die für die elektronische Patientenakte (ePA) notwendigen technischen Komponenten in der jeweiligen Betriebsstätte vorhanden sind. Wenn Ihre ePA-Einführung hinterlegt ist, dann sollte Ihnen folgender Hinweistext angezeigt werden:
 „KVDT-F0224: Für die Betriebsstättennummer 72xxxxxxx wird in der Abrechnung die Produktversion des Konnektors ‚4.80.3‘ sowie die Kennzeichnung, dass in der Betriebsstätte ein ePA-fähiges Softwaremodul vorhanden ist, übertragen.“

Ebenfalls wichtig ist, dass die Softwareunterstützung aus der Feldkennung „KVDT-F0226“ durch die Angabe einer 1 hervorgeht.

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eRezept

Wie wird der bundesweite Rollout des eRezepts genau aussehen?

Am 1. September 2022 startet die stufenweise Einführung des eRezepts in Westfalen-Lippe und Schleswig-Holstein. Der Rollout wird dabei eng begleitet, um Probleme schnell identifizieren und lösen zu können. Außerdem sollen ab September 2022 die Apotheken in ganz Deutschland eRezepte annehmen können.

Wenn der Rollout in Westfalen-Lippe und Schleswig-Holstein erfolgreich verläuft , sollen frühestens zum 1. Dezember 2022 sechs weitere KV-Regionen mit dem Rollout starten. voraussichtlich weitere drei Monate später wird das eRezept in den verbleibenden KV- Regionen eingeführt. Weitere Informationen zum Rollout des eRezepts finden Sie hier.

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Wann wird das eRezept in Berlin eingeführt?

Wann die Einführung des eRezepts in Berlin beginnt, ist noch offen. Zum 1. September 2022 startet ein stufenweiser Rollout vorerst in den KV-Regionen Westfalen-Lippe und Schleswig-Holstein. Läuft diese Einführung erfolgreich, kommen frühestens im Dezember 2022 sechs weitere KV-Regionen hinzu. Welche KV-Regionen das sein werden, ist aktuell nicht bekannt. Weitere Informationen zum Rollout des eRezepts finden Sie hier.

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Wie werden die Kosten für das eRezept erstattet?

Für die Umsetzung der technischen Voraussetzungen erhalten Sie eine einmalige Pauschale in Höhe von 120 Euro. Anschließend werden Betriebskosten in Höhe von 1 Euro je Quartal erstattet.

Weitere Informationen finden Sie auf der Themenseite zu den TI-Anwendungen.

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