Für Praxen > Häufige Fragen und Antworten (FAQ)
COVID-19-Impfung
Wie viele Auffrischimpfungen gegen das Coronavirus sind erforderlich?
Die STIKO empfiehlt die 2. Auffrischimpfung bei Personen ab 60 Jahren. Dies bedeutet, bei unter 60-Jährigen wird kein 2. Booster empfohlen, da kein nennenswerter Zusatznutzen erreicht wird.
Eine Ausnahme gilt bei Patient:innen mit Immunschwäche: Hier muss im Einzelfall entschieden werden, wie viele weitere Impfstoffdosen für einen optimalen Schutz notwendig sind. Dies hängt von Art und Ausprägung der Immunschwäche ab. Wer sich nach der COVID-19-Impfung (unabhängig von der Anzahl der Impfstoffdosen) infiziert, kann in der Regel drei Monate nach der Infektion eine Auffrischimpfung erhalten.
Bekommen Patient:innen nach einer Auffrischungsimpfung und anschließender Erkrankung eine weitere Auffrischung gegen das Coronavirus?
Nein.
Personen, die nach erfolgter COVID-19-Grundimmunisierung und 1. Auffrischimpfung eine SARS-CoV-2-Infektion durchgemacht haben, wird vorerst keine weitere Auffrischimpfung mit den aktuell verfügbaren COVID-19-Impfstoffen empfohlen.
ABER: Bei Personen mit Immunschwäche, die eine gesicherte SARS-CoV-2-Infektion durchgemacht haben, muss im Einzelfall entschieden werden, wie viele weitere Impfstoffdosen für einen optimalen Schutz notwendig sind. Dies hängt von Art und Ausprägung der Immunschwäche ab. Wer sich nach der COVID-19-Impfung (unabhängig von der Anzahl der Impfstoffdosen) infiziert, kann in der Regel drei Monate nach der Infektion eine Booster-Impfung erhalten.
Ich arbeite in einer Praxis und habe mich nach dreimaliger Impfung mit COVID-19 infiziert. Benötige ich die 4. Impfung (2. Auffrischimpfung)?
Nein. Personen, die nach der ersten Auffrischimpfung (Booster-Impfung) eine SARS-CoV-2-Infektion durchgemacht haben, wird derzeit keine weitere Auffrischimpfung empfohlen. Weitere Informationen zur Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) finden Sie hier.
Wie rechne ich die zweite Auffrischimpfung ab?
Aktuell rechnen Sie jede Auffrischimpfung wie eine weitere Auffrischungsimpfung ab, eine Differenzierung zwischen den verschiedenen Auffrischungen erfolgt nicht.
Seit dem 4. Oktober müssen Praxen in der Abrechnung und Dokumentation angeben, die wievielte Impfung Personen erhalten haben. Nähere Informationen erhalten Sie hier.
Dürfen wir eine zweite Auffrischimpfung verabreichen?
Ja, bei >60jährigen Patient:innen empfiehlt die STIKO empfiehlt die zweite Auffrischimpfung. Dennoch, eine Impfentscheidung ist stets eine individuelle Entscheidung zwischen Ihnen und dem Patienten bzw. der Patientin. In der Aufklärung sind Patient:innen daher explizit auf eine etwaige Abweichung zur STIKO-Empfehlung hinzuweisen.
Bei immungeschwächten Patietn:innen konnten Sie auch bereits zuvor weitere Auffrischimpfungen durchführen.
Zu beachten gilt allerdings, dass der Abstand zwischen 2. und 3. Auffrischung bzw. zwischen 4. und 5. Impfung insgesamt mindestens 6 Monate betragen sollte. Weitere Informationen finden Sie hier.
Auf der Seite des BMG finden Sie die Öffnungsklausel - die beschriebene weitere Boosterung betreffend: https://www.zusammengegencorona.de
Gibt es eine spezifische Notfallmedikation für Impfreaktionen nach einer Covid-19 Impfung?
Darf nicht genutzter COVID-19-Impfstoff an andere Praxen abgegeben werden?
Entsprechend der Allgemeinverfügung des BMG vom 21. Dezember 2023 können Ärzt:innen Impfstoff ausnahmsweise an andere impfbereite und in räumlicher Nähe liegende Leistungserbringer abgeben, wenn sie ihn nicht selber verimpfen können.
Dies ist der Fall, wenn Praxen bereits Impfstoff geliefert wurde, diese ihn aber nicht mehr verimpfen können, etwa weil Patient:innen kurzfristig absagen. „In diesem Fall soll auch eine unentgeltliche Weitergabe unter den Leistungserbringern, die sich in räumlicher Nähe zueinander befinden, möglich sein, um Verwurf des Impfstoffes zu vermeiden.“ Dabei gilt, dass die Impfstoffe (insbesondere die empfindlichen mRNA-Impfstoffe) durchgehend zuverlässig und unter Einhaltung der Transportvorgaben abgegeben werden müssen. Diese Ausnahmeregelung ist bislang nicht aufgehoben worden.
Aufgrund von technischen Störungen konnte ich meine Impfdokumentation nicht tagaktuell eintragen. Kann ich sie nachmelden?
Ja, das können Sie. Zu wenig gemeldete Impfungen oder versehentlich vergessene Meldungen sollen mit der nächsten Tagesmeldung nachgemeldet, das heißt aufaddiert werden. Sollten Sie versehentlich zu viele durchgeführte Impfungen gemeldet haben, dann ziehen Sie diese von der nächsten Tagesmeldung ab.
Bitte beachten Sie: Um die verpflichtende Teilnahme an der Impfsurveillance zu prüfen, gleicht die KV Berlin die Anzahl der abgerechneten Impfungen mit der Anzahl der übermittelten Dokumentationen (Impf-DokuPortal der KBV) ab. Stellt die KV hierbei eine Unterdokumentation fest, wird nur die Anzahl an Impfungen vergütet, für die auch eine Dokumentation erfolgt ist.
Impfdienste
Wie kann ich mich für Impfdienste in den Berliner Impfzentren und weiteren Impfstellen melden?
Die KV Berlin hat zum 1. März 2022 die ärztliche Besetzung in den Corona-Impfzentren und mobilen Impfteams beendet. Für Impfdienste setzen Sie sich bitte mit der Berliner Hilfsorganisation in Verbindung, die die jeweilige Impfstelle betreibt.
Ärzt:innen, die weiterhin an Impfdiensten interessiert sind, wenden sich hierfür bitte an Frau Rosenbauer von der doctari GmbH (E-Mail: hamburg-city@doctari.de). Die doctari GmbH ist ein vom DRK beauftragter Personaldienstleister, für den Ärzt:innen im Zuge der Arbeitnehmerüberlassung tätig werden können, sofern sie für mindestens 80 Stunden im Monat zur Verfügung stehen.
Behandlung von Patient:innen
Darf ich nach telefonischem Patientenkontakt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) ausstellen?
Ja, bei Absonderungspflicht des Patienten.
Die Porto-Pauschale 40128 für den Versand einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an den Patienten ist im Falle einer öffentlich-rechtlichen Pflicht zur Absonderung oder bei Bestehen einer öffentlich-rechtlichen Empfehlung zur Absonderung (Bsp. COVID-19 oder Affenpocken) auch nach einem telefonischen Kontakt abrechnen. Der EBM wird dazu rückwirkend ab 01.04.2023 angepasst.
Siehe hierzu: § 4 Abs. 6 Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie
und KBV-Infoseite
Darf ich als Hausärzt:in symptomatische Corona-Infizierte in die Corona-Schwerpunktpraxen schicken?
Nein, die Behandlung von Infektpatient:innen gehört zu den ureigensten Aufgaben einer jeden hausärztlichen Versorgung. Zudem wäre ein solches Verhalten unkollegial den übrigen Praxen gegenüber.
Zu empfehlen wäre, dass Sie 2-3x/Woche eine Infektsprechstunde für eben diese Patient:innen einrichten.
Kann ich die Leistungen zur Antikörperbestimmung im Serum auf COVID-19 bei asymptomatischen Patient:innen zu Kassenlasten durchführen?
Darf ich Patient:innen behandeln, die sich in Quarantäne befinden?
Ja, dies ist möglich. Gemäß § 30 Absatz 4 Infektionsschutzgesetz (IfSG) haben die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt und die zur Pflege bestimmten Personen freien Zutritt zu abgesonderten, d.h. unter Quarantäne stehenden Personen. Hierbei ist die Einhaltung aller Hygienemaßnahmen strikt zu beachten.
Weiterführende Informationen finden Sie beim RKI.
Gibt es eine EBM-Ziffer, um einen Hygienezuschlag während der Corona-Pandemie abzurechnen?
Seit dem 1. Januar 2022 wird von der KV Berlin bei einem direktem Patientenkontakt ein Hygienezuschlag hinzugesetzt, welcher die gestiegenen allgemeinen Hygienekosten berücksichtigen soll. Dieser Zuschlag wird zu jeder Grund-, Versicherten- und Konsiliarpauschale gezahlt, sofern die Behandlung des Patienten/der Patientin in dem Quartal nicht ausschließlich im Rahmen der Videosprechstunde erfolgt ist.