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Darf nicht genutzter COVID-19-Impfstoff an andere Praxen abgegeben werden?
Entsprechend der Allgemeinverfügung des BMG vom 21. Dezember 2023 können Ärzt:innen Impfstoff ausnahmsweise an andere impfbereite und in räumlicher Nähe liegende Leistungserbringer abgeben, wenn sie ihn nicht selber verimpfen können.
Dies ist der Fall, wenn Praxen bereits Impfstoff geliefert wurde, diese ihn aber nicht mehr verimpfen können, etwa weil Patient:innen kurzfristig absagen. „In diesem Fall soll auch eine unentgeltliche Weitergabe unter den Leistungserbringern, die sich in räumlicher Nähe zueinander befinden, möglich sein, um Verwurf des Impfstoffes zu vermeiden.“ Dabei gilt, dass die Impfstoffe (insbesondere die empfindlichen mRNA-Impfstoffe) durchgehend zuverlässig und unter Einhaltung der Transportvorgaben abgegeben werden müssen. Diese Ausnahmeregelung ist bislang nicht aufgehoben worden.