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Es besteht eine Verpflichtung, die Zeiten der offenen Sprechstunde bekannt zu geben (zum Beispiel Anrufbeantworter, Website, Aushang). Zusätzlich sind diese Zeiten der KV zur Veröffentlichung mitzuteilen. Die Verpflichtung ergibt sich aus § 75 Abs. 1a SGB V.

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