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Verträge und Recht
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Corona-Rettungsschirm
Mit dem Gesetz zum Ausgleich COVID-19 bedingter finanzieller Belastungen der Krankenhäuser und weiterer Gesundheitseinrichtungen (COVID-19 Krankenhausentlastungsgesetz) hat der Gesetzgeber festgestellt, dass die durch das neuartige Coronavirus 5AR5-CoV-2 ausgelöste Pandemie bei vertragsärztlichen Leistungserbringern zu Honorarminderungen führen kann, die in Patientenrückgängen in Folge der Pandemie begründet sind. Die vertragsärztlichen Leistungserbringer sollen vor zu hohen Honorarminderungen bei verringerten Inanspruchnahmen vertragsärztlicher Leistungen aufgrund von Patientenrückgängen in Folge der Pandemie geschützt werden.
Aus diesem Grund leistete die KV Berlin an die vertragsärztlichen Leistungserbringer in Berlin eine befristete Ausgleichszahlung gemäß § 87a Abs. 3b 5GB V. Im Eckpunktepapier legten die KV Berlin und die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen die Umsetzung dieser Ausgleichzahlung in Berlin fest. Mit Aufhebung des § 87a Abs. 3b SGB V zum 1. Januar 2021, verlor das Eckpunktepapier seine Gültigkeit.
Eckpunktepapier
gültig vom: 01.01.2020- 31.12.2020
Eckpunkte vom 27.07.2020 zur Umsetzung der Ausgleichszahlung gemäß § 87a Abs. 3b 8GB V