Bitte beachten: Seit dem 1. Januar gelten neue Zuschläge für Terminvermittlungen. Weitere Informationen auf der Themenseite.
Hausärzte vermitteln dringende Termine bei Fachärzten
Vermittelt ein Hausarzt einem Patienten innerhalb von vier Kalendertagen einen dringend benötigten Termin bei einem Facharzt, erhält der weiterbehandelnde Facharzt die Leistungen im Behandlungsfall (1 Quartal) in voller Höhe vergütet. Der Hausarzt erhält für eine erfolgreiche Vermittlung 10 Euro extrabudgetär.
Vermittlungsfälle müssen folgendermaßen im PVS gekennzeichnet werden:
Haus-/Kinder- und Jugendärztin oder-arzt
Erforderliche Scheinart: Jeder möglich (Originalschein, Überweisungsschein etc.)
Kennzeichnung: -
Zuschläge: Zuschlag nach 03008/04008 für die erfolgreiche Vermittlung
Zusätzliche Angaben: Zum Zuschlag nach 03008/04008 bitte in Feldkennung „5003“ die Betriebsstättennummer der fachärztlichen Praxis angeben (9-stellig) an die der Patient vermittelt wurde.
Fachärztin oder Facharzt
Erforderliche Scheinart: Überweisungsschein eines Haus- bzw. Kinderarztes. Das Datum der Überweisung muss im PVS angegeben werden.
Kennzeichnung: TSVG-Feld (FK 4103): 3 für HA-Vermittlungsfall
Zuschläge: -
Zusätzliche Angaben: -
Die Terminservicestelle der Kassenärztlichen Vereinigung vermitteln Termine bei Haus- sowie Kinder- und Jugendärzten, inklusive Termine für die sogenannten U-Untersuchungen. Patienten benötigen für diese Terminvermittlung über die TSS in der Regel keine Überweisung, die behandelnden Ärzte können jedoch mit Inkrafttreten des Gesetzes alle Leistungen im Behandlungsfall, die aufgrund der Terminvermittlung erforderlich sind, extrabudgetär abrechnen. Außerdem kann ein Zuschlag auf die Versichertenpauschale angesetzt werden, der nach der Länge der Wartezeit gestaffelt ist:
- 50 Prozent: Termin innerhalb von 8 Tagen sowie in Akutfällen innerhalb von 24 Stunden nach medizinischem Ersteinschätzungsverfahren
- 30 Prozent: Termin innerhalb von 9 bis 14 Tagen
- 20 Prozent: Termin innerhalb von 15 bis 35 Tagen
Der Zuschlag kann nicht abgerechnet werden, wenn nur eine U-Untersuchung und keine weiteren Leistungen erfolgt sind.
Termine zur psychotherapeutischen Akutbehandlung müssen mit Inkrafttreten des Gesetzes innerhalb von zwei, statt bisher vier Wochen, von der TSS vermittelt werden. Patienten benötigen weiterhin eine Bescheinigung, dass eine Akutbehandlung erforderlich ist (PTV 11). Neben der regulär extrabudgetären Vergütung der psychotherapeutischen Akutbehandlung erhalten Psychotherapeuten ab 1. September 2019 aber zusätzlich einen Zuschlag von bis zu 50 Prozent auf die Grundpauschale, der ebenfalls wie oben beschrieben nach der Länge der Wartezeit gestaffelt ist.
TSS-Terminfälle und der TSS-Akutfall müssen im PVS entsprechend gekennzeichnet werden:
Erforderliche Scheinart: Originalschein oder Überweisungsschein für Gynäkologen/Augen-/Haus-/Kinder-/Jugendärzte sowie Psychotherapeuten. Alle anderen Fachgruppen nur auf Überweisungsschein; Auf dem Überweisungsschein ist der Vermittlungscode für Fachärzte erforderlich.
Kennzeichnung: TSVG-Feld (Feldkennung 4103): 1 für TSS-Terminfall, 2 für TSS-Akutfall
Zuschläge: Zuschlag des jeweiligen EBM-Kapitels mit Vermittlungsbuchstabe B-D für die zeitl. Vermittlung:
A: Spätestens Folgetag (TSS-Akutfall nach medizinischer Ersteinschätzung durch die 116117) – 50 Prozent
B: 1.- 8. Tag – 50 Prozent
C: 9.-14. Tag – 30 Prozent
D: 15.-35. Tag – 20 Prozent
Die Umsetzung der GOP in die richtige Altersklasse des Patienten erfolgt durch das PVS automatisch.
Beispiel Augenarzt: 06228B
(06228=Zuschlag + B weil nach z.B. 5 Tagen durch TSS vermittelt)
Die arztgruppenspezifischen Zuschläge hat die KBV hier zusammengestellt.
Zusätzliche Angaben: TSVG-Feld (FK 4114): Vermittlungscode der TSS (z.B. 6D5R-8TE4-4AB3)