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Anwendungen innerhalb der TI
Anwendungen innerhalb der TI
Elektronische Patientenakte, elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und E-Rezept – auch in 2021/22 kommen neue Anwendungen innerhalb der Telematikinfrastruktur auf die Arztpraxen zu. Ein Überblick.
Elektronische Patientenakte (ePA)
In der elektronische Patientenakte (ePA) können Informationen über Patient:innen gespeichert werden: Befunde, Diagnosen, Therapiemaßnahmen, Behandlungsberichte, Impfungen und vieles mehr. Damit ist eine fall- und einrichtungsübergreifende Dokumentation möglich. Die Versicherten haben die Entscheidungshoheit über die ePA. Das heißt, sie bestimmen, welche Inhalte gespeichert werden und können im Zuge der weiteren Umsetzungsstufen die Zugriffs- und Leserechte arztspezifisch festlegen. Die Einführung der ePA beginnt 2021 und wird in drei Umsetzungsstufen bis 2023 umfänglich realisiert sein. Wichtige rechtliche Grundlage für die ePA ist das Patientendatenschutzgesetz (PDSG).
- Anschluss an die TI
- Konnektor- Update „ePA-Konnektor“
- PVS-Fachmodul für die ePA
- eHBA G2
- Bis zum 30. Juni 2021 mussten Praxen die notwendigen Voraussetzungen für die Befüllung der ePA geschaffen haben. Die KV prüft seit dem 3. Quartal 2021 mit der Abrechnung automatisiert, ob notwendige technische TI-Komponenten wie ePA-Konnektor (PTV4) und die aktuelle PVS-Version im Einsatz sind. Dazu werden die entsprechenden KVDT-Felder in der Abrechnungsdatei ausgelesen. Können die Updates nicht nachgewiesen werden, greift seit dem dritten Quartal 2021 der gesetzlich festgelegte Honorarabzug von 1 Prozent, weil die notwendigen Voraussetzungen zur Befüllung der ePA nicht geschaffen wurden.
- Die Krankenkassen müssen ihren Versicherten seit dem 1. Januar 2021 eine ePA zur Verfügung stellen.
- Die Nutzung der ePA ist für die Versicherten freiwillig.
Einrichtung ePA
Pauschale für notwendige Updates (inkludiert sind Update ePA-Konnektor“ und PVS): 550 Euro
Integrationspauschale: 350 Euro
Zuschlag Betriebskosten: 27,75 Euro pro Quartal je Praxis
Pauschale ePA-Feldtest:
Vertragsarztpraxis: 2.700 Euro
Hersteller: 7.000 Euro
Vergütung EBM
GOP | Leistungsinhalt und Abrechnungsinhalt |
GOP 01647 (1,67 Euro / 15 Punkte) | - Leistung: Erfassung und/oder Verarbeitung und/oder Speicherung medizinischer Daten aus dem aktuellen Behandlungskontext in der ePA
- wird als Zusatzpauschale zu den Versicherten-, Grund- und Konsiliarpauschalen sowie den Leistungen des Abschnitts 1.7 (ausgenommen in-vitro-diagnostische Leistungen) gezahlt
- ist einmal im Behandlungsfall (= Quartal) berechnungsfähig
- ist nicht berechnungsfähig, wenn im selben Behandlungsfall die Pauschale für die sektorenübergreifende Erstbefüllung (zehn Euro) abgerechnet wird
|
GOP 01431 (33 Cent / 3 Punkte) | - wird als Zusatzpauschale zu den GOP 01430 (Verwaltungskomplex), 01435 (Haus-/Fachärztliche Bereitschaftspauschale) und 01820 (Rezepte, Überweisungen, Befundübermittlung) gezahlt
- umfasst Versorgungsszenarien mit ärztlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der ePA, in denen keine Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale berechnet wird
- ist höchstens viermal im Arztfall* berechnungsfähig
- im Arztfall nicht neben anderen GOP und nicht mehrfach an demselben Tag berechnungsfähig mit Ausnahme der GOP 01430, 01435 und 01820
|
GOP 01648 (89 Punkte / 10,03 Euro) | - sektorenübergreifende Erstbefüllung
- kann sektorenübergreifend nur einmal je Versicherten abgerechnet werden
- Abrechnung neben der GOP 01647 im Behandlungsfall ausgeschlossen
Die GOP 01648 wurde zum 1. Januar 2022 in den EBM aufgenommen. Sie ersetzt die zuvor geltende Pseudo-GOP 88270. |
*Arztfall bedeutet die Behandlung desselben Versicherten durch denselben Arzt in einem Quartal zulasten derselben Krankenkasse unabhängig von Betriebs- oder Nebenbetriebsstätte.
FAQ und weitere Informationen finden Sie auf der Website der gematik sowie im Mitschnitt der gematik-Infoveranstaltung zur ePA vom 21. April 2021.
Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)
Mit Einführung der eAU werden an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzt:innen sowie Einrichtungen verpflichtet, die von ihnen festgestellten Arbeitsunfähigkeitsdaten elektronisch unter Verwendung der TI an die Krankenkassen zu übermitteln. Zur Übertragung ist die Nutzung eines KIM-Dienstes zwingend notwendig.
So funktioniert die eAU
Zunächst ist alles wie gewohnt: Im PVS wird die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung generiert und Patient:innen erhalten weiterhin einen Ausdruck für Arbeitgeber und die eigenen Unterlagen. Zusätzlich wird mit der neuen Funktion „an Kasse senden“ der elektronische Versand der eAU ausgelöst. Nach Klick auf „an Kasse senden“ muss für die elektronische Signatur der eHBA in das Kartenterminal eingesteckt und der PIN eingegeben werden. Anschließend wird die eAU über den KIM-Dienst versandt. Nutzen Praxen zudem die Komfortsignatur (Ab Konnektor-Stufe PTV4+) können bis zu 250 Signaturen z.b. mittels Doppelklick freigegeben werden.
Ab dem 1. Januar 2023 sollen die AU-Informationen auch an den Arbeitgeber auf elektronischem Wege übermittelt werden.
- Anschluss an die TI
- Konnektor- Update „eHealth-Konnektor“ (PTV3), besser: PTV4+ für die Komfortsignatur
- PVS-Fachmodul für die eAU
- eHBA G2 (für die qualifizierte elektronische Signatur, kurz: QES, der eAU)
- KIM-Dienst
- Drucker, der bei Ausdruck eine Auflösung von mindestens 300 dpi unterstützt (auch mit Laser-, Tintenstrahl- oder Nadeldrucker möglich)
- Bitte beachten Sie: Ab dem 1. Juli 2022 sind Sie dazu verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung elektronisch an die Krankenkasse zu senden.
- Verpflichtend seit 1. Oktober 2021. Es gilt aber eine Übergangsregelung bis 31. Dezember 2022 mit der das Muster 1 weiterhin zum Einsatz kommen kann. Sind ab dem 1. Januar 2022 die technischen Voraussetzungen da, muss die eAU angewendet werden. Durch eine KBV-Richtlinie kann bis 30. Juni 2022 bei Störungen oder fehlenden technischen Vorausetzungen eine papiergebundene AU ausgestellt werden (siehe Praxis-News vom 20.12.2021).
- Hinweis zur Umstellung auf eAU: Idealerweise gibt es nach dem PVS-Update die Option die eAU zu versenden oder Muster 1 auszustellen. So kann im Praxisbetrieb bei Problemen schnell auf das Muster 1 ausgewichen werden. Erkundigen Sie sich hierzu direkt bei Ihrem PVS-Hersteller.
Weitere Informationen finden Sie in der PraxisInfo der KBV.
Elektronisches Rezept (E-Rezept)
Das elektronische Rezept (E-Rezept) soll die bisherige papiergebundene Form der Verordnung von Arzneimitteln ablösen. Im ersten Schritt sollen nur verschreibungspflichtige Medikamente auf dem eRezept verordnet werden, Betäubungsmittel und T-Rezepte ausgenommen.
Ärzt:innen stellen das E-Rezept elektronisch über ihr Praxisverwaltungssystem aus. Ist das E-Rezept digital signiert und abgeschickt, wird es auf den E-Rezept-Server geladen. Mit der E-Rezept-App können Patient:innen dann das Rezept direkt bei ihrer Apotheke einlösen. Patient:innen, die die App nicht nutzen, erhalten einen Token-Ausdruck mit allen Informationen zur Verordnung. Die aufgedruckten Data-Matrix-Codes können in der Apotheke eingescannt werden.
Nach Einführung des E-Rezeptes soll das Papierrezept (Muster 16) als Rückfalloption erhalten bleiben und weiterhin zur Ausstellung von Verordnungen genutzt werden können, die nicht elektronisch übermittelt werden können.
- eHBA für die qualifizierte elektronische Signatur
- Update zum E-Health-Konnektor; besser aber ePA-Konnektor, um eine Komfortsignatur zu erstellen (frühestens ab 1. Juli 2021 verfügbar)
- PVS-Softwareupdate sowie
- Drucker, der den Tokenausdruck mit mindestens 300 dpi drucken kann (auch Tintenstrahldrucker möglich)
Damit Patient:innen die E-Rezept-App nutzen können, benötigen sie eine elektronische Gesundheitskarte mit NFC (Near Field Communication)-Funktion und den zugehörigen PINs sowie ein entsprechendes Smartphone. NFC-Karte und PINs müssen Versicherte bei ihrer Krankenkasse anfordern.
Ja. Seit dem 1. Januar 2022 sollten Vertragsärzt:innen sowie gesetzlich Versicherte das E-Rezept für verschreibungspflichtige Arzneimittel nutzen – so sah es der Gesetzgeber vor. Da sich aus den bisherigen Ergebnisse des Feldtests Ende 2021 noch keine Rückschlüsse auf eine flächendeckende technische Funktionalität des eRezeptes ziehen ließ, hat das BMG die Testphase in 2022 hinein verlängert. (Praxis-News vom 18.01.2022).
Wenn alle Beteiligten die Voraussetzungen erfüllen, ist die freiwillige Ausstellung von E-Rezepten bereits seit dem 1. Oktober 2021 möglich. Sind ab dem 1. Januar 2022 die technischen Voraussetzungen da, müssen eRezepte ausgestellt werden. Durch eine KBV-Richtlinie kann bis 30. Juni 2022 bei Störungen oder fehlenden technischen Vorausetzungen das Rezept in Papierform (Muster 16) ausgestellt werden (siehe Praxis-News vom 20.12.2021).
Pauschale
Integration E-Rezept: 120 Euro je Praxis
Zuschlag
Zuschlag zur Pauschale für die Betriebskosten: 1 Euro pro Quartal je Praxis
Die meisten für das E-Rezept notwendigen Komponenten sind in Praxen bereits durch andere TI-Anwendungen vorhanden (z.B. Konnektor-Update, eHBA und Kosten für zusätzliche Kartenterminimals). Die Kostenerstattung für das notwendige PVS-Update ist noch nicht festgelegt.
Weitere Informationen und FAQ finden Sie auf der Website der gematik.
Kommunikation im Medizinwesen (KIM)
Mit den neuen KIM-Diensten, die von verschiedene Anbieter bereitgestellt werden, können medizinische Dokumente, aber auch einfache Nachrichten elektronisch und sicher über die TI versendet und empfangen werden. Es handelt sich um einen Ende-zu-Ende-verschlüsselten E-Mail-Dienst, den perspektivisch alle Beteiligten im Gesundheitswesen nutzen sollen. Er funktioniert wie ein E-Mail-Programm, nur wird dabei jede Nachricht und jedes Dokument verschlüsselt und erst beim Empfänger wieder entschlüsselt. Die Identitäten von Sender und Empfänger sind verifiziert und Nutzer können auf ein KIM-Adressbuch mit allen registrierten Nutzeradressen für den Nachrichtenversand zugreifen. Da KIM in die Praxisverwaltungssysteme integriert werden kann, wird die Kommunikation dann besonders einfach und komfortabel sein.
- Anschluss an die TI
- Konnektor- Update „eHealth-Konnektor“
- Kartenterminal und SMC-B-Karte („Praxisausweis“)
- Vertrag mit einem zugelassenen KIM-Anbieter (Anbieter ist frei wählbar), KIM-Client-Modul und Modul für das Praxisverwaltungssystem (PVS)
- Seit dem 1. April 2021 können elektronische Arztbriefe nur noch über zugelassene KIM-Dienste übermittelt werden, andere elektronische Übertragungswege sind nicht mehr zulässig
- Versand der eAU, verpflichtend ab dem 1. Oktober 2021, nur mit KIM-Dienst möglich
Pauschale
notwendige Updates (inkludiert sind Update „eHealth-Konnektor“ und PVS): 530 Euro
Pauschale
Anschaffung KIM (gegenüber der KV nachgewiesen): 200 Euro je Praxis
Betriebskostenpauschale
23,40 Euro pro Quartal je Praxis (auch ohne KIM-Dienst)
Zuschlag
zu Betriebskosten TI-Erstausstattung: 4,50 Euro pro Quartal je Praxis
Abrechnung EBM
GOP 86900 eArztbrief-Versandpauschale: 0,28 Euro je versendetem eArztbrief
GOP 86901 eArztbrief-Empfangspauschale: 0,27 Euro je empfangenen aArztbrief
Zusätzliche GOP 01660 für die Strukturförderpauschale: 1 Punkt (0,1099 Euro)
Wichtig: Der gemeinsame Höchstwert für die Pauschalen 86900 und 86901 beträgt je Arzt 23,40 Euro im Quartal.
*Die aufgeführten Pauschalen sind in der Anlage 8 der TI-Finanzierungsvereinbarung geregelt (Anlage 32 BMV-Ärzte)
Der vom KV-System angebotene Kommunikationsdienst KV-Connect (Produkt der KBV-Tochter kv.digital GmbH) wird sukzessive nach KIM bzw. den KIM-Dienst der KBV „kv.dox“ migriert.
2020 wurden bereits die KV-Connect-Anwendungen eNAchricht, eArztbrief, LDT-Befund, LDT-Auftrag und Digitale Muster migriert. 2021 soll die 1ClickAbrechnung, die eDokumentation und abd-eHKS folgen.
Weitere Informationen zu KV-Connect bietet die kv-digital GmbH auf ihrer Website.
Anmeldung / Abmeldung zu KV-Connect:
Sie können sich entweder digital im Online Portal über den Menüpunkt "Eigene Daten" -> "KV-Connect" oder über den Papierweg mit den nachfolgenden Formularen registrieren:
Erklärvideo, FAQ und weitere Informationen finden Sie auf der Website der gematik.
Notfalldaten-Management (NFDM)
Die medizinische Anwendung die Diagnose in der Notfallversorgung beschleunigen und die medizinischen Qualität von Notfallbehandlungen erhöhen. Dazu können wichtige notfallrelevante Informationen auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) gespeichert und abgerufen werden, um bei Bedarf schnell auf Informationen wie Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Organspendeerklärung zugreifen zu können. Das NFDM besteht aus dem Notfalldatensatz (NFD) und dem Datensatz Persönliche Erklärungen (DPE), die sich getrennt voneinander und nur mit der Erlaubnis des Patienten anlegen, auslesen und aktualisieren lassen. In Notsituationen können die Notfalldaten auch ohne Zustimmung des Patienten ausgelesen werden. Der NFD speist sich aus der im Praxisverwaltungssystem (PVS) hinterlegten Patientenkartei und ist innerhalb weniger Minuten angelegt.
- Anschluss an die TI
- Konnektor-Update „eHealth-Konnektor“
- Konnektor-Modul NFDM (durch Update des PVS-Anbieter)
- PVS-Anpassung NFDM
- Kartenterminal und SMC-B-Karte („Praxisausweis“)
- zusätzliches Kartenterminal (für den Behandlungsraum)
- eHBA G2 (für die qualifizierte elektronische Signatur, kurz: QES)
- technisch seit Juli 2020 verfügbar
- Versicherte haben einen für Ärzte verpflichtenden gesetzlichen Anspruch auf Speicherung und Aktualisierung von Notfalldaten. Die Anwendung ist verpflichtend, sobald die notwendige Technik in der Praxis verfügbar ist.
- Die Nutzung ist für die Versicherten freiwillig.
einmalige Pauschalen
- notwendige Updates (inkludiert sind Update „eHealth-Konnektor“ und PVS): 530 Euro
- Integration: 400 Euro
- zusätzliches Kartenterminal: 677,50 Euro je Kartenterminal
Zuschlag
Betriebskosten: 17,25 Euro pro Quartal je Praxis
Abrechnung EBM
für Erstellung, Aktualisierung und Löschung der NFD:
GOP 01640 Anlegen NFD: 80 Punkte (8,79 Euro) (zwischen 20.10.2020 – 20.10.2021: 160 Punkte)
GOP 01641Aktualisierung u. Überprüfung NFD: 4 Punkte (0,44 Euro)
GOP 01642 Löschen NFD: 1 Punkt (0,11 Euro)
* Die aufgeführten Pauschalen sind in der Anlage 5 der TI-Finanzierungsvereinbarung geregelt (Anlage 32 BMV-Ärzte)
Leitfaden und Checklisten zur Nutzung finden Sie auf der Website der gematik.
Elektronischer Medikationsplan (eMP)
Der elektronische Medikationsplan (eMP) ist die digitale Weiterentwicklung des bundeseinheitlichen Medikationsplans (BMP). Anhand des eMP können medikationsrelevante Daten mit Einwilligung des Versicherten von Ärzten, Zahnärzten und Apothekern auf der eGK gespeichert werden. Der eMP richtet sich in erster Linie an Versicherte, bei denen mehrere Erkrankungen vorliegen und die mehrere Medikamente regelmäßig einnehmen. Auch Allergien oder Unverträglichkeiten können hier dokumentiert werden. Ziel der Anwendung ist es, das Risiko von Fehl- oder Doppelverordnungen, Medikamentenmissbrauch, Kontraindikationen, Unverträglichkeiten und unerwünschten Arzneimittelwechselwirkungen zu minimieren.
- Anschluss an die TI
- Konnektor- Update „eHealth-Konnektor“
- Konnektor-Modul eMP (durch Update des PVS-Anbieter)
- PVS-Modul eMP
- Kartenterminal und SMC-B-Karte („Praxisausweis“)
- zusätzliches Kartenterminal (für den Behandlungsraum)
- eHBA
- Arzneimittel-Datenbank
- technisch seit Juli 2020 verfügbar
- Versicherte haben einen für Ärzte verpflichtenden gesetzlichen Anspruch auf die Erstellung und Aktualisierung des eMP, sobald die notwendige Technik in der Praxis verfügbar ist und die oder der Versicherte die PIN für die eGK von der Krankenkasse erhalten hat. (Einen allgemeingültigen Stichtag gibt es daher nicht.)
- Die Nutzung ist für die Versicherten freiwillig.
einmalige Pauschalen
- notwendige Updates (inkludiert sind Update „eHealth-Konnektor“ und PVS): 530 Euro
- Integration: 400 Euro
- zusätzliches Kartenterminal: 677,50 Euro je Kartenterminal
Zuschlag
Betriebskosten: 17,25 Euro pro Quartal je Praxis
Abrechnung EBM
Erstellen und Aktualisieren des eMP:
Hausärztinnen und Hausärzte: GOP 01630: 39 Punkte (4,22 Euro)
Fachärztinnen und Fachärzte: GOP 01630: 39 Punkte (4,22 Euro), in Verbindung mit fachgruppenspezifischer Zusatzpauschale Onkologie, Schmerztherapie oder Behandlung eines Transpantatsträgers
* Die aufgeführten Pauschalen sind in der Anlage 5 der TI-Finanzierungsvereinbarung geregelt (Anlage 32 BMV-Ärzte)
Leitfaden und Checklisten zur Nutzung finden Sie auf der Website der gematik.
Versichertenstammdatenmanagement (VSDM)
Das Versichertenstammdatenmanagement (VSDM) war die erste Anwendung der TI. Wird die elektronische Gesundheitskarte (eGK) eingelesen, werden die Versichertenstammdaten auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) durch Arztpraxen online abgeglichen – verpflichtend bei jedem ersten Patientenkontakt im Quartal. Das VDSM soll die die Verwaltung der Versichertendaten zwischen Arzt und Krankenkassen vereinfachen.
- Anschluss an die TI mit Konnektor, VPN-Zugangsdienst und Internetanschluss
- Kartenterminal
- SMC-B-Karte („Praxisausweis“)
- Anpassung des PVS an die TI
- eHBA
- Das VSDM ist seit 1. Juli 2019 für Praxen verpflichtend.
- Praxen, die das VSDM nicht machen, wird das Honorar um 2,5 Prozent gekürzt (siehe § 291 Absatz 2b Satz 14 SGB V). Der Nachweis des VSDM erfolgt gegenüber der KV mit den Abrechnungsunterlagen.
Das VSDM ist abgedeckt mit der TI-Startpauschale von einmalig 900 Euro (für Anschlussgebühr VPN-Zugangsdienst, Installation, Praxisausfall während der Installation, Anpassung Praxisverwaltungssystem (PVS) und Zeitaufwand VSDM in der Startphase).