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Praxisinformationsdienst und Verordungs-News

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10.10.2024

Elektronische Ersatzbescheinigung als Versicherungsnachweis

Elektronische Gesundheitskarte

Der Text gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Über ggf. weitere Neuigkeiten zum Thema wird an anderer Stelle informiert.


Als Versicherungsnachweis können Patient:innen ab sofort die elektronische Ersatzbescheinigung nutzen, wenn ihre Gesundheitskarte in der Praxis nicht eingelesen werden kann. 

Die elektronische Ersatzbescheinigung soll das Verfahren für Praxen und Krankenkassen vereinfachen, für den Fall, dass die elektronische Gesundheitskarte (eGK) nicht eingelesen werden kann – zum Beispiel weil Patient:innen sie vergessen haben oder die Karte defekt ist. Die Anwendung ist aktuell noch freiwillig, ab Juli 2025 wird sie jedoch Pflicht für Praxen und Krankenkassen.

Die Zustellung des Versicherungsnachweises erfolgt schnell und automatisiert über den Kommunikationsdienst KIM direkt an die Praxis, sodass dieser die Versichertendaten sofort vorliegen. Diese können direkt aus dem KIM-Postfach in das PVS übertragen werden und das manuelle Einpflegen wie beim bisherigen papiergebundenen Ersatzverfahren entfällt.

Hintergrund
Die elektronische Ersatzbescheinigung geht zurück auf eine neue Regelung aus dem Digital-Gesetz, das zu Jahresbeginn in Kraft getreten ist. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband haben die elektronische Ersatzbescheinigung zum 1. Oktober in den Bundesmantelvertrag aufgenommen und weitere Details geregelt.

Praxen können die elektronische Ersatzbescheinigung somit ab sofort auf freiwilliger Basis nutzen. Voraussetzung ist, dass ihr PVS die Funktion unterstützt und die Krankenkassen ihren Versicherten eine entsprechende Funktion in der Versicherten-App anbieten.