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17.09.2025

Behandlungsmöglichkeiten bei Suchterkrankungen werden erweitert

Psychotherapie

Der Text gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Über ggf. weitere Neuigkeiten zum Thema wird an anderer Stelle informiert.


Der G-BA die Psychotherapie-Richtlinie angepasst. Damit ist eine ambulante Psychotherapie künftig bei Suchterkrankungen mit fast allen psychotropen Substanzen – ob illegal oder legal – erlaubt.

Für Patient:innen mit Suchterkrankungen stehen künftig erweiterte Behandlungsmöglichkeiten mit ambulanter Psychotherapie im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung zur Verfügung. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 21.08.2025 die Psychotherapie-Richtlinie entsprechend angepasst (siehe Beschluss des G-BA). Das sind die wichtigsten Neuerungen:

Eine ambulante Psychotherapie ist künftig bei Suchterkrankungen mit fast allen psychotropen Substanzen – ob illegal oder legal – erlaubt. Neben Alkohol, Medikamenten und illegalen Drogen, auf die sich der Anspruch bislang bezogen hat, zählen hierzu weiterhin Cannabis, und nun auch neue psychoaktive Substanzen, flüchtige Lösungsmittel oder psychotrope pflanzliche Stoffe.

Suchterkrankungen zählen zu den psychischen Erkrankungen. Eine Behandlung mit ambulanter Psychotherapie ist sowohl bei einem schädlichen Gebrauch als auch beim Abhängigkeitssyndrom möglich.

Zum Hintergrund
Seit 2024 ist der Konsum von Cannabis in Deutschland für Erwachsene legal. Da sich bei Suchterkrankungen der Anspruch in der Psychotherapie-Richtlinie bisher nur auf illegale Drogen, Alkohol und Medikamente bezog, musste die Richtlinie angepasst werden.
Es besteht weiterhin kein Versorgungsanspruch mit ambulanter Psychotherapie bei Suchterkrankungen ausschließlich aufgrund des Substanzgebrauchs von Nikotin, Tabak oder Koffein. Auch das wurde durch den Beschluss klargestellt.

Komplette Kurzzeittherapie zum Erreichen der Abstinenz möglich
Außerdem hat der G-BA die Regelungen zur Abstinenz in der Psychotherapie-Richtlinie erweitert, die für Patient:innen mit einem Abhängigkeitssyndrom gelten. Psychotherapeut:innen können dadurch in der kompletten Kurzzeittherapie auch Suchtkranke behandeln, die noch nicht abstinent sind.

Dies ist künftig maximal bis zur 24. Behandlungsstunde möglich. Die Abstinenz soll frühzeitig innerhalb der ersten 12 Behandlungsstunden (Kurzzeittherapie 1) erreicht werden.

Weitere 12 Behandlungsstunden (Kurzzeittherapie 2), können dann durchgeführt werden, wenn mit der Patientin oder dem Patienten das Erreichen von Abstinenz als vorrangiges Therapieziel abgestimmt und hierzu ein konkretes Vorgehen vereinbart ist.
Danach ist eine Weiterbehandlung nur möglich, wenn die Patientin oder der Patient völlig auf die Einnahme von psychotropen Substanzen verzichtet. Diese Abstinenz muss durch eine ärztliche Bescheinigung im Gutachterverfahren nachgewiesen werden.

Wenn die Abstinenz nicht erreicht werden kann, müssen Psychotherapeut:innen über alternative Behandlungsmöglichkeiten wie Entzugsbehandlung oder Entwöhnungsbehandlung informieren und die Patient:innen beraten, ob die Psychotherapie danach fortgesetzt oder wiederaufgenommen werden kann.

Bislang müssen Suchterkrankte spätestens ab der 10. Behandlungsstunde abstinent sein, wenn die Behandlung fortgeführt werden soll.
Für die Suchterkrankungen unverändert geblieben ist, dass vor oder während der Psychotherapie eine somatische ärztliche Behandlung erfolgen muss.

Bitte beachten Sie: Der Beschluss wird derzeit noch vom Bundesgesundheitsministerium geprüft. Bei Nichtbeanstandung tritt er am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.