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02.10.2024

G-BA nimmt RSV-Impfung in die Schutzimpfungs-Richtlinie auf

RSV-Impfung

Der Text gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Über ggf. weitere Neuigkeiten zum Thema wird an anderer Stelle informiert.


Die RSV-Impfung wurde per G-BA Beschluss als Standardimpfung für Personen ab 75 Jahren und als Indikationsimpfung ab 60 Jahren in die Schutzimpfungs-Richtlinie aufgenommen. 

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat per Beschluss am 3.9.2024 die Aufnahme der Impfung gegen das Respiratorische Synzytial Virus (RSV) in die Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) vorgenommen. Der Beschluss trat am 27.09.2024 in Kraft. Zuvor hatte die Ständige Impfkommission (STIKO) die Empfehlung zur RSV-Impfung für Personen über 75 und Personen zwischen 60 und 74 Jahren mit bestimmten Risikofaktoren ausgesprochen.
 

Impfung gegenIndikatorenHinweise zur Umsetzung
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Respiratorische Synzytial Viren (RSV)Standardimpfung:
Standardimpfung für Personen ab dem Alter von 75 Jahren.
Einmalige Impfung möglichst vor Beginn der RSV-Saison mit einem proteinbasierten RSV-Impfstoff.
Auf Basis der aktuellen Datenlage kann noch keine Aussage zur Notwendigkeit von Wiederholungsimpfungen getroffen werden.

Indikationsimpfung:
Indikationsimpfung für:

1. Personen ab dem Alter von 60 Jahren mit schweren Ausprägungen von Grunderkrankungen, wie z. B.

  • chronische Erkrankungen der Atmungsorgane
  • chronische Herz-, Kreislauf- und Nierenerkrankungen
  • hämato-onkologische Erkrankungen
  • Diabetes mellitus (mit Komplikationen)
  • chronische neurologische oder neuromuskuläre
  • Erkrankungen
  • angeborene oder erworbene Immundefizienz

2. Bewohnende von Einrichtungen der Pflege*** ab dem Alter von 60 Jahren

Einmalige Impfung möglichst vor Beginn der RSV-Saison mit einem proteinbasierten RSV-Impfstoff.
Auf Basis der aktuellen Datenlage kann noch keine Aussage zur Notwendigkeit von Wiederholungsimpfungen getroffen werden.
Leichte oder unkomplizierte bzw. medikamentos gut kontrollierte Formen der genannten chronischen Erkrankungen gehen nach jetzigem Wissensstand nicht mit einem deutlich erhöhten Risiko für einen schweren RSV-Krankheitsverlauf einher.

 

Die KV Berlin hat sich frühzeitig um eine Aufnahme der RSV-Impfung in die Berliner Impfvereinbarungen bemüht, um zu verhindern, dass die Versicherten für den hochpreisigen RSV-Impfstoff in Vorleistung gehen müssen. Leider waren die Krankenkassen bisher jedoch nicht bereit, diese wichtige ärztliche Leistung angemessen zu vergüten, weshalb die Verhandlungen aktuell noch andauern. Deshalb kann der RSV-Impfstoff (Abrysvo® oder Arexvy® - beide preislich gleich und für den Personenkreis aus der SI-RL zugelassen) aktuell ausschließlich per Privatrezept verordnet und das ärztliche Honorar nur per GOÄ abgerechnet werden.  

Schwangere und Säuglinge sind von der SI-RL bezüglich der RSV-Impfung nicht umfasst.

Sofern Aktualisierungen in Bezug auf das ärztliche Honorar vorliegen, informiert die KV Berlin darüber.