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04.03.2024

Voraussetzungen für Abrechnungsgenehmigungen neu geregelt

Psychotherapie

Der Text gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Über ggf. weitere Neuigkeiten zum Thema wird an anderer Stelle informiert.


Die Voraussetzungen für Abrechnungsgenehmigungen von psychotherapeutischen Leistungen wurden teilweise neu geregelt. Die Psychotherapie-Vereinbarung wurde angepasst und gilt ab 1. April 2024.

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband haben die Psychotherapie-Vereinbarung (Anlage 1 Bundesmantelvertrag-Ärzte) mit Wirkung ab 1. April 2024 angepasst. Darin sind einige Änderungen bezüglich der Abrechnungsgenehmigungen, Voraussetzungen für Zweitverfahren und der Anerkennung von Zusatzqualifikationen geregelt.

Neue Berufsgruppe

Die Psychotherapie-Vereinbarung wurde dahingehend erweitert, dass Fachpsychotherapeut:innen eine Abrechnungsgenehmigung bei der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) beantragen können. Diese neue Berufsgruppe ist durch das 2019 beschlossene Psychotherapeutengesetz entstanden. Demnach schließt sich nach dem Studium eine fünfjährige Weiterbildung zum Fachpsychotherapeuten beziehungsweise zur Fachpsychotherapeutin an.

Prüfung bei Zweitverfahren

Eine Änderung auch bezüglich der Zweitverfahren: Künftig sind die Kammern für die Überprüfung der Voraussetzungen für zusätzliche beziehungsweise weitere Psychotherapieverfahren zuständig, die während oder nach der ersten Aus- oder Weiterbildung erlernt wurden. Es gelten die Anforderungen an die Psychotherapieverfahren der jeweiligen Weiterbildungsordnungen. Die Prüfung durch die KVen entfällt.

Gruppentherapie bei KJP

Weiterhin wurde neu geregelt, dass für die Erteilung einer Abrechnungsgenehmigung für die Gruppentherapie die Vorlage eines Ausbildungszeugnisses ausreicht, wenn dieses eine Ausbildung im entsprechenden Psychotherapieverfahren bei Kindern und Jugendlichen als Einzeltherapie und als Gruppentherapie belegt. Bisher war dies bei Fachärzt:innen und Psychologischen Psychotherapeut:innen möglich und wird nun auch auf die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut:innen ausgeweitet. Sollte die Gruppentherapie nicht Teil der Aus- oder Weiterbildung gewesen sein, ist eine Nachqualifikation möglich.

Zusatzqualifikation

Fachärzt:innen und Psychologische Psychotherapeut:innen können eine Zusatzqualifikation für Psychotherapie bei Kindern und Jugendlichen erwerben, wenn sie eine fachliche Befähigung in demselben Psychotherapieverfahren bei Erwachsenen haben.

Bestandsschutz

Für bestehende Genehmigungen besteht Bestandsschutz. Bis zu zwei Jahre nach Inkrafttreten der neuen Regelungen kann eine Qualifikation nach alten Vorgaben begonnen werden, was eine Beurteilung des Genehmigungsverfahrens nach der am 1. Oktober 2021 in Kraft getretenen Psychotherapie-Vereinbarung ermöglicht.